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Sozial- und Kulturtarif

Im Sozial- und Kulturtarif sind die folgenden Tarife (alle Spezialtarife und Sondernachlässe in diesem Bereich, die im derzeitigen Tarifwerk an verschiedenen Stellen dokumentiert sind) zusammengefasst:

Die Tarife im Einzelnen

Vergütungssätze E-P
für Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen.
(Tarifinformationen E-P als PDF)

Vergütungssätze WR-OKJE
für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
(Tarifinformationen WR-OKJE als PDF)

Vergütungssätze WR-S 2
für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen.
(Tarifinformationen WR-S 2 als PDF)

Vergütungssätze WR-S 3
für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen.
(Tarifinformationen WR-S 3 als PDF)

Vergütungssätze WR-T-BAL
für die Tonträgerwiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires ohne Veranstaltungscharakter in Ballettschulen.
(Tarifinformationen WR-T-BAL als PDF)

Vergütungssätze WR-VR-B 1
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Kleinkunstbühnen.
(Tarifinformationen WR-VR-B 1 als PDF)

Vergütungssätze WR-NWSP
für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit.
(Tarifinformationen WR-NWSP als PDF)

Tarif-Übersicht (1 Dokument)

Sozial- und Kulturtarif der GEMA
(PDF-Datei, Größe: 354.49 KB)
Anzeigen | Herunterladen

Gesamtvertragsnachlässe

Zwischen der GEMA und den unterschiedlichsten Vereinigungen oder Organisationen bestehen Gesamtverträge.
Mitglieder bei solchen Gesamtvertragspartnern erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung ihrer Musiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 % auf die Normalvergütungssätze.
Gesamtverträge existieren u. a. auch im Bereich der Musik ausübenden Vereine, mit Sozialverbänden oder kultureller Vereinigungen.

Sondernachlässe für soziale und karitative Einrichtungen / Veranstaltungen

Vergütungssätze U-VK oder M-U
für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern oder Tonträgerwiedergaben
Die Vergütungssätze U-VK bzw. M-U I ermäßigen sich um
1. 20 % für Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und, falls von den Besuchern ein Entgelt zu entrichten ist, der Unkostenbeitrag EUR 1,00 nicht übersteigt.

2. 20 % für gesellige Veranstaltungen, die im Anschluss an ein nach 19.00 Uhr beginnendes Konzert stattfinden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- gleicher Veranstaltungsraum,
- gleicher Besucherkreis,
- einheitliches Eintrittsgeld für die gesamte Veranstaltung,
- kein Tanzgeld,
- keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert und geselliger Veranstaltung.

3. 20 % für gesellige Veranstaltungen von Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen-Vereinigungen, wenn der Reinertrag satzungsgemäß zweckgebunden ist und für reine Fürsorge- und Betreuungsmaßnahmen verwendet wird.

4. 20 % für gesellige Veranstaltungen von Gewerkschaften, die Ende April oder Anfang Mai anlässlich des Tages der Arbeit durchgeführt werden.

5. 33 1/3 % für gesellige Veranstaltungen des Roten Kreuzes, wenn der Reinertrag bestimmungsgemäß den Zwecken des Roten Kreuzes zufließt.

6. 33 1/3 % für gesellige Veranstaltungen von Gehörlosen-Vereinigungen.

7. 50 % auf die Sätze der Gruppe A (ohne Eintrittsgeld) für musikalische Umrahmung bei Theateraufführungen (Unterhaltungsmusik von zeitlich geringer Dauer vor Beginn der Vorstellung, während der Pausen und nach Schluss der Vorstellung).

Vergütungssätze M-U
Die Vergütungssätze M-U in Abschnitt III Ziffer 3 (Tonträgerwiedergaben in Aufenthaltsräume usw.) ermäßigen sich

1. um 15 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspfl ege angeschlossen sind, und in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,

2. um 30 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, wenn für die Wiedergabe von Fernsehsendungen im gleichen Gemeinschaftsraum Zahlung nach den Vergütungssätzen FS
erfolgt

3. um 15 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden
der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspfl ege angeschlossen sind.


Vergütungssätze FS
Die Vergütungssätze FS in Abschnitt I Ziffer 1.2.2 (Fernsehwiedergaben in Aufenthaltsräume usw.) ermäßigen sich

1. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind,

2. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,

3. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen sind.

Vergütungsfreie Veranstaltungen nach §52 Urheberrechtsgesetz

4. Vergütungsfreie Veranstaltungen nach § 52 Urheberrechtsgesetz
Nach § 52 UrhG sind bestimmte Veranstaltungen von einer Vergütungspfl icht freigestellt. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranstaltung darf nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen.
Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen ohne Entgelt zugelassen werden.
Ausübende Künstler dürfen keine besondere Vergütung erhalten.
Es muss sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspfl ege, der Gefangenenbetreuung oder eine Schulveranstaltung handeln.
Die Veranstaltung muss eine soziale oder erzieherische Zweckbestimmung verfolgen.
Die Veranstaltung darf entsprechend dieser Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sein.

Wortlaut des Gesetzestextes:
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der
Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspfl icht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe,
der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspfl ege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis
von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

Härtefallnachlassregel für Einzelveranstaltungen

Härtefallnachlassregel für Einzelveranstaltungen nach den Vergütungssätzen
U-VK (Live-Musik-Veranstaltungen),
M-U (Veranstaltungen mit Tonträgerwiedergaben) und
E (Konzerte der ernsten Musik)

Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme (geldwerter Vorteil nach § 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für die Veranstaltung angemessene Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

1. Berechnungsgrundlage für die Bruttoeinnahme sind insbesondere Eintrittsgelder und/oder sonstiges Entgelt wie z.B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und sonstige Zuschüsse. Die Vergütung nach der Härtefallnachlassregelung kann die Vergütungen der pauschalen Vergütungssätze in deren unterster Gruppe nicht unterschreiten
(Mindestvergütung).

2. Der Antragsteller hat der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen Rechnung über die Veranstaltung zu legen und hierzu - soweit Belege erteilt zu werden pflegen - Belege
vorzulegen. Mehrere Veranstalter sind verpfl ichtet, Antrag und Rechnungslegung gemeinsam einzureichen.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung sind durch Unterschrift zu bestätigen.

3. Der Antrag ist unverzüglich nach Rechnungsstellung der GEMA, spätestens aber bis zum 15. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats schriftlich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu stellen. Die Rechnungslegung nach Ziff. 2 ist dem Antrag beizufügen.

4. Für den Fall dass der/die Veranstalter seinen/ihren Obliegenheiten nach Ziffern 2 und 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt/nachkommen, legt die GEMA der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr die Pauschalsätze der einschlägigen Vergütungssätze zugrunde.

Antrag auf Härtfallnachlassregelung (online ausfüllbar)

Antrag auf Härtefallnachlassregelung (zum handschriftlichen Ausfüllen nach Ausdruck)

Härtefallnachlass-Sonderregelung

Dieses Angebot richtet sich an Spielstätten, die regelmäßig unter die Härtefallnachlassregelung, aber nicht unter den neuen Spielstättentarif (WR-NWSP 2009) fallen. Mit ihnen wird eine Härtefallnachlass-Sonderregelung
vertraglich vereinbart, die eine erhebliche administrative Vereinfachung bei der Anwendung der Härtefallnachlassregelung darstellt (siehe Anlage 5 der Stellungnahme der GEMA zum Schlussbericht der Enquete-Kommission).

Liste der Gesamtvertragspartner

Gesamtvertragspartner der GEMA (Stand 12/2006)
(PDF-Datei, Größe: 75.89 KB)
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