Vergütungssätze U-VK oder M-U
für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern oder Tonträgerwiedergaben
Die Vergütungssätze U-VK bzw. M-U I ermäßigen sich um
1. 20 % für Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und, falls von den Besuchern ein Entgelt zu entrichten ist, der Unkostenbeitrag EUR 1,00 nicht übersteigt.
2. 20 % für gesellige Veranstaltungen, die im Anschluss an ein nach 19.00 Uhr beginnendes Konzert stattfinden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- gleicher Veranstaltungsraum,
- gleicher Besucherkreis,
- einheitliches Eintrittsgeld für die gesamte Veranstaltung,
- kein Tanzgeld,
- keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert und geselliger Veranstaltung.
3. 20 % für gesellige Veranstaltungen von Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen-Vereinigungen, wenn der Reinertrag satzungsgemäß zweckgebunden ist und für reine Fürsorge- und Betreuungsmaßnahmen verwendet wird.
4. 20 % für gesellige Veranstaltungen von Gewerkschaften, die Ende April oder Anfang Mai anlässlich des Tages der Arbeit durchgeführt werden.
5. 33 1/3 % für gesellige Veranstaltungen des Roten Kreuzes, wenn der Reinertrag bestimmungsgemäß den Zwecken des Roten Kreuzes zufließt.
6. 33 1/3 % für gesellige Veranstaltungen von Gehörlosen-Vereinigungen.
7. 50 % auf die Sätze der Gruppe A (ohne Eintrittsgeld) für musikalische Umrahmung bei Theateraufführungen (Unterhaltungsmusik von zeitlich geringer Dauer vor Beginn der Vorstellung, während der Pausen und nach Schluss der Vorstellung).
Vergütungssätze M-U
Die Vergütungssätze M-U in Abschnitt III Ziffer 3 (Tonträgerwiedergaben in Aufenthaltsräume usw.) ermäßigen sich
1. um 15 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspfl ege angeschlossen sind, und in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,
2. um 30 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, wenn für die Wiedergabe von Fernsehsendungen im gleichen Gemeinschaftsraum Zahlung nach den Vergütungssätzen FS
erfolgt
3. um 15 % für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden
der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspfl ege angeschlossen sind.
Vergütungssätze FS
Die Vergütungssätze FS in Abschnitt I Ziffer 1.2.2 (Fernsehwiedergaben in Aufenthaltsräume usw.) ermäßigen sich
1. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind,
2. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,
3. um 15 % für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen sind.