Verwertungsgesellschaften
1. Die Entstehung von Verwertungsgesellschaften in Deutschland
1.1. Die Gründung von Verwertungsgesellschaften als Folge der Entwicklung des Urheberrechts im 19. Jahrhundert
Verwertungsgesellschaften gibt es seit dem 19. Jahrhundert. Ihre Entwicklung ist geprägt durch die Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik. Deren Entstehung ist eine Folge der Entwicklung des Urheberrechts, das unter dem Einfluss des in ganz Europa aufblühenden Naturrechts bereits im 18. Jahrhundert seine philosophische Durchdringung und rechtliche Begründung erfuhr. Nachdem die Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1788 das geistige Eigentum unter den Schutz der Verfassung gestellt hatte und in Frankreich durch zwei Revolutionsgesetze von 1791 und 1793 eine "propriété littéraire et artistique" anerkannt worden war, schuf Preußen am 11. Juni 1937 mit dem "Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung" das ausführlichste und zugleich modernste Urheberrechtsgesetz seiner Zeit. Ihm folgte 1870 das "Gesetz betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken", und 1901 erließ das Deutsche Reich das "Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst" (LUG), das erst 1965 durch das noch heute geltende "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz, UrhG) vom 9. September 1965 abgelöst wurde (zur Geschichte des Urheberrechts vgl. Schricker/Vogel, 2. A., Einleitung Rdnr. 50 ff.).
Die Entwicklung des Urheberrechts war in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts dadurch gekennzeichnet, dass dem Urheber, dessen Bild lange Zeit durch die Dialektik zwischen Verleger und Buchautor geprägt war und der traditionell lediglich das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an seinem Werk besaß, durch die neue Urheberrechtsgesetzgebung weitere Nutzungsarten, namentlich das Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke, eingeräumt wurden. Damit änderte sich die Situation auch der musikalischen Urheber im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Praxis grundlegend:
Während die Vervielfältigung z.B. eines Buches in der Regel nur von einem Verleger vorgenommen wird und damit dem Urheber auch nur ein Vertragspartner gegenübersteht, ist der Kreis der Personen, die z.B. ein musikalisches Werk öffentlich aufführen können und damit das Werk auf eine sonst allein dem Urheber vorbehaltene Art nutzen, schlechthin unüberschaubar. Der mit dem Recht der öffentlichen Aufführung ausgestattete Komponist ist nicht in der Lage, sämtliche öffentlichen Aufführungen zu überwachen und zu überprüfen, ob sein Werk aufgeführt wurde. Ebenso ist es ihm unmöglich, mit jedem Veranstalter, der sein Werk aufführen will, eine Vereinbarung über die Erteilung einer Aufführungserlaubnis und die dafür zu zahlende Vergütung zu treffen und noch weniger, die zu zahlende Vergütung hereinzuholen, zu kassieren.
Aber auch der Veranstalter ist nicht in der Lage, die jeweiligen Rechteinhaber an einem musikalischen Werk zu ermitteln und von ihnen eine Aufführungserlaubnis einzuholen.
Damit war der Weg vorgezeichnet, Institutionen, d.h. Verwertungsgesellschaften zu schaffen, in die die Urheber ihre Rechte zur kollektiven Verwertung einbringen können und die ihrerseits die notwendige Aufführungserlaubnis, sei es für einzelne Werke, sei es für ein umfassendes Repertoire, erteilen, die außerdem die öffentlichen Veranstaltungen überwachen und für die vereinbarten Vergütungen das Inkasso betreiben.
Mit dieser umfangreichen Aufgabe dienen Verwertungsgesellschaften sowohl Urhebern wie auch Verwertern/Nutzern: Nur mit Hilfe von Verwertungsgesellschaften lässt sich der mit der Gewährung des Aufführungsrechts verfolgte Zweck realisieren, dem schöpferischen Menschen den Lohn für seine Tätigkeit zu verschaffen. Der Werknutzer seinerseits ist in der Lage, die notwendige Nutzungserlaubnis umfassend, schnell, unbürokratisch und kostengünstig zu erhalten.
Die herkömmlichen Gründe, die aus der Sicht von Rechteinhabern sowie von Rechtenutzern für eine kollektive Rechteverwaltung gesprochen haben, bleiben auch im sog. Internetzeitalter bestehen: Dieses ändert nichts an der Vielzahl von Werken, an den Millionen über den ganzen Erdball verteilten Rechteinhabern und der weiter zunehmenden Rechtezersplitterung, vor allem auf sehr unterschiedliche Verlage. Dies alles erschwert den Nutzern den individuellen Rechteerwerb, aber auch der einzelne Urheber, der seine Rechte individuell wahrnehmen will, scheitert an der Vielzahl der Nutzer und Nutzungen (vgl. Reinhold Kreile und Jürgen Becker, Rechtedurchsetzung und Rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft, in: GEMA Jahrbuch 2000/2001, S. 85, 89).
1.2. Von der AFMA zur GEMA
Die erste musikalische Verwertungsgesellschaft der Welt im heutigen Sinne war die französische SACEM (Société des Auteurs et Compositeurs et Editeurs de Musique), die am 28. Februar 1851 in Paris gegründet wurde. Ihrer Gründung geht folgende Begebenheit voraus, an der auch heute noch dem urheberrechtlichen Laien die Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften bildhaft geschildert wird:
Im Jahr 1847 besuchte der Komponist Ernest Bourget in Begleitung seines Kollegen Victor Parizot das Pariser Konzert-Kaffee Ambassadeurs. Bourget war zu der Zeit ein beliebter Komponist von Chansons und Chansonettes Comiques. Das Orchester spielte u.a. auch die Musik von Bourget. Als der Kellner dem Komponisten die Rechnung für das von ihm und seinem Kollegen getrunkene Zuckerwasser, das zu jener Zeit ein Mode- und Luxusgetränk war, präsentierte, verweigerte Bourget die Bezahlung und machte eine Aufrechnung mit dem Hinweis, dass das Orchester wiederholt - und ohne dafür zu bezahlen - seine Musik gespielt habe: also Zuckerwasser gegen das Spielen seines Stückes. Der Streit zwischen dem Komponisten und dem Wirt wurde vor Gericht ausgetragen. Dem Wirt wurde vom Tribunal de Commerce de la Seine am 8. September 1847 verboten, Stücke des Komponisten ohne dessen Genehmigung zu spielen. Damit wurde zum ersten Mal das im französischen Gesetz von 1791 verankerte, dem Urheber zustehende ausschließliche Recht zu öffentlichen Aufführungen auch in der Praxis durchgesetzt. Und am 26. April 1849 verurteilte der Cour d' Appel de Paris den Wirt des Ambassadeurs auf Schadenersatzzahlung - d.h. hier: zur Zahlung einer Vergütung - an Bourget.
Vor dem Hintergrund dieses Erfolges schlossen sich die Komponisten Bourget, Parizot und Paul Henrion sowie der Verleger Jules Colombier zur gemeinsamen Verwaltung der Aufführungsrechte an ihren Musikwerken, zu einer "Agence Centrale", der Vorgängerin der SACEM, zusammen (vgl. Ferdinand Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, 1983, S. 1.).
Nachdem auch in Deutschland durch das 1901 erlassene und am 1. Januar 1902 in Kraft getretene LUG endgültig Klarheit darüber geschaffen worden war, dass kein musikalisches Werk öffentlich aufgeführt werden darf, wenn nicht der Urheber die Genehmigung dazu erteilt hat, gründete die 1903 ins Leben gerufene Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) am 1. Juli 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA). Eingebunden in die Gründung dieser ersten musikalischen Verwertungsgesellschaft in Deutschland war von Anfang an eine Gruppe der angesehensten und größten Musikverleger, darunter die Verleger Bock, Challier, Lienau und Simrock, die in Gemeinschaft mit dem Vorstand der GDT die Grundordnung der Anstalt festgesetzt hat. Geführt wurde die GDT vom Komponisten Richard Strauss, der damit zu Recht als Vater der heutigen GEMA gelten darf. Dem Vorstand und Beirat der GDT gehörten neben Richard Strauss u.a. auch Engelbert Humperdinck, Friedrich Rösch, Eugen d'Albert und Gustav Mahler an. Die GDT hatte schon während der Vorarbeiten zum Urheberrechtsgesetz von 1901 den Plan zur Gründung einer Anstalt für musikalische Aufführungsrechte entworfen und der Reichsregierung mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass der 1901 geschaffene Rechtszustand eine bedenkliche Verwirrung und Belästigung der öffentlichen Musikpflege zur Folge haben würde, "wenn es nicht ein Mittel gäbe, den ganzen Verkehr zwischen den Urhebern oder sonstigen Inhabern von Aufführungsrechten und allen Veranstaltern öffentlicher Aufführungen durch eine Zentralstelle zu leiten". Aufschluß über Sinn, Zweck und Arbeitsweise der AFMA gibt eine von der GDT Anfang 1904, ein halbes Jahr nach Gründung der AFMA, herausgegebene Denkschrift ("Zur Aufklärung und Abwehr"), bei deren Lektüre man unschwer feststellen kann, dass die grundlegenden Prinzipien und die Philosophie dieser ersten deutschen Verwertungsgesellschaft auch heute noch von der GEMA gepflegt und fortgeführt werden. Dazu gehörten vor allem auch die 1903 festgelegten Grundsätze, nach denen bereits die AFMA gearbeitet hat:
"Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt" (Die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht, Denkschrift der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, Berlin 1904, S. 46.).
Der Weg von der AFMA führte nicht gradlinig zur GEMA, sondern über Umwege: Bereits im Jahre 1909 wurde für die Verwertung der sog. mechanischen Vervielfältigungsrechte für Schallplatten eine gesonderte Gesellschaft, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE) gegründet. Dazu trat 1913 eine selbständige deutsche Niederlassung der AKM (Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger). 1915 spaltete sich eine Gruppe von Berechtigten von der GDT ab und bildete die alte GEMA (Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte), die mit der heutigen GEMA nicht identisch ist. Die alte GEMA vereinigte sich im Jahre 1916 mit der deutschen Niederlassung der AKM zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland (Musikschutzverband).
In der Erkenntnis, dass zwei konkurrierende Verwertungsgesellschaften weder im Interesse der Urheber noch der Musikveranstalter liegen, schlossen sich 1930 die GDT und der Musikschutzverband unter Beibehaltung des Namens Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland zusammen. Dies war jedoch keine echte Fusion, sondern im Innenverhältnis blieben die Einrichtungen beider Aufführungsgesellschaften unberührt. Erst aufgrund des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 (RGBl. I, S. 452), das die Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik einer Genehmigungspflicht unterwarf, um in diesem Bereich eine Monopolgesellschaft zu schaffen, vereinigten sich GEMA und GDT zur STAGMA (Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte). Der STAGMA wurde am 28. September 1933 aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 15. Februar 1934 (RGBl. I, S. 100) das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten verliehen. 1938 wurde der STAGMA außerdem die bis dahin noch selbständige AMMRE angegliedert.
Nach dem Krieg wurde die STAGMA durch alliierten Kontrollratsbeschluß zur Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit ermächtigt (Verfügung Nr. 55c vom 24. August 1947), sie wurde jedoch in GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) umbenannt. Die heutige GEMA ist also mit der STAGMA identisch, die STAGMA-Gesetzgebung wurde erst durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§ 26) aufgehoben (zur Geschichte der GEMA vgl. Angela Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1990, S. 12 f. mit ausführlichen weiteren Nachweisen dort in Fn. 9 sowie Erich Schulze, Urheberrecht in der Musik, 5. Aufl., 1981, S. 46 ff.; ders., Geschätzte und geschützte Noten, Zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften, 1995).
Im Jahr 2003 waren es hundert Jahre, dass sich in Deutschland Komponisten, Textdichter und Verleger zusammengefunden haben, um durch die Gründung musikalischer Verwertungsgesellschaften, namentlich Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Rechten von Musikwerken, einen Schutz für die schöpferischen Menschen und ihre Werke zu schaffen.
1.3. Die deutschen Verwertungsgesellschaften neben der GEMA
Neue technische und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten von Geisteswerken, die als weitere Nutzungsarten unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehen, haben zur Gründung von Verwertungsgesellschaften außerhalb des musikalischen Bereichs geführt:Die Rechte der Wortautoren und ihrer Verleger nimmt die 1958 gegründete VG WORT wahr. 1978 vereinigte sich die VG WORT mit der VG WISSENSCHAFT, die ihrerseits aus der früheren "Inkassostelle für urheberrechtliche Vervielfältigungsgebühren GmbH", einer Einrichtung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, hervorgegangen war.Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), eine gemeinsame Gründung (1959) der Deutschen Orchestervereinigung und der Deutschen Landesgruppe der IFPI (International Federation of Phonogram and Videogram Producers), ist die bedeutendste Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten und Filmhersteller.Neben diesen drei "Alt-Verwertungsgesellschaften" sind seit den siebziger Jahren weitere Verwertungsgesellschaften entstanden, die u.a. Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Grafik-Designer, Foto-Designer, Filmurheber und Filmproduzenten sowie Sendeunternehmen wahrnehmen. Dies sind:
- Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG BILD-KUNST):
Bildende Künstler; Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildarchive; Urheber und Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Filmarchitekten, Kostümbildner); - VG Musik-Edition: Leistungsschutzrechte an wissenschaftlichen Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke vor allem auf dem Gebiet der Musik für wissenschaftliche Verfasser, Herausgeber und Verleger; Reprographierechte für Musiknoten;
- Association de Gestion Internationale Collective des Oeuvres Audiovisuelles (AGICOA Urheberrechtsschutz GmbH): Wahrnehmung von Kabelweitersendungsrechten, vorwiegend von ausländischen Rechteinhabern;
- VG Satellit für Sendeunternehmen (VG Satellit Gesellschaft zur Verwertung der Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen mbH): Leistungsschutzrechte für Sendeunternehmen, insbesondere aus Kabelweitersendung;
- Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF): Selbständige Filmhersteller, z.B. Produzenten, die gemäß § 94 UrhG (originäre) Rechte an den Auftrags- und Eigenproduktionen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen haben; Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften - soweit sie Hersteller von Filmen und Laufbildern sowie Inhaber der Synchronisationsrechte sind;
- Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF): Filmproduzenten, Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller, Urheber;
- Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (VGF): Filmproduzenten und -hersteller, Urheber, Fernsehfilmproduzenten, Videoprogrammhersteller (originäre und derivative Rechte);
- Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA): Urheber- und Leistungsschutzberechtigte einschließlich der Produzentenrechte von erotischen und pornographischen Filmen.
Auf die Darstellung der einzelnen Verwertungsgesellschaften, deren Rechtsform, Struktur, Aufgabe etc. muss hier verzichtet und auf die Literatur verwiesen werden (Rechtsform, Zweck und Aufgaben der einzelnen Verwertungsgesellschaften können ihren jeweiligen Satzungen entnommen werden, die Hans-Peter Hillig dokumentiert hat [Urheber- und Verlagsrecht, Beck'sche Textausgabe, 8. Aufl., 2001]).
Gemeinsam ist allen Verwertungsgesellschaften, dass sie die ihnen von ihren Mitgliedern übertragenen Verwertungs- und Nutzungsrechte sowie gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen, wobei es für die Entwicklung des Urheberrechts und des Rechts der Verwertungsgesellschaften kennzeichnend ist, dass, mit Ausnahme der GEMA, alle anderen Verwertungsgesellschaften vornehmlich zur Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegründet wurden. An der Tätigkeit dieser Gesellschaften haben jedoch nicht nur Rechteinhaber, sondern auch Verwerter ein nachhaltiges Interesse, da ihnen die "Zentralisierung des Inkassos bei einer Verwertungsgesellschaft sowie der Abschluss von Gesamt- bzw. Rahmenverträgen eine praktikable Möglichkeit (bietet), ihre gesetzliche Vergütungspflicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu erfüllen" (Claudia Rossbach, a.a.O., S. 213).
2. Rechtliche Grundlage und rechtliche Stellung von Verwertungsgesellschaften
2.1. Die Urheberrechtsordnung als Grundlage für die Tätigkeit von Verwertungs- gesellschaften
Für den in der Praxis tätigen Urheberrechtler gilt die von Adolf Dietz entwickelte These, dass das moderne Urheberrecht im Sinne einer umfassenden Urheberrechtsordnung nicht nur als ein System der gesetzlichen Gewährleistung von Ausschlussrechten an bestimmten Kategorien geschützter Werke verstanden werden kann. Das moderne Urheberrecht ist vielmehr ein "Gesamtsystem", das sich in "mindestens vier Subsysteme gliedert, nämlich das sog. materielle Urheberrecht (mit den Urheberrechtsschranken), das Urhebervertragsrecht, das Recht der Verwertungsgesellschaften und das Recht der verwandten Schutzrechte (droits voisins)" (Adolf Dietz, Das Urheberrecht in Spanien und Portugal, 1990, S. 13 f.). Nimmt man diese Gliederung einer modernen Urheberrechtsordnung zum Maßstab, dann muss, so folgert Dietz ganz richtig, diese sinnvollerweise auch einer künftigen europäischen Urheberrechtsordnung zugrunde gelegt werden.
Bedingt durch die technologischen Errungenschaften und die sich damit ständig erweiternden und verändernden Verwertungsmöglichkeiten - man denke nur an die Auswirkungen der digitalen Technik (vgl. dazu ausführlich Jürgen Becker/Thomas Dreier, Urheberrecht und digitale Technologie, UFITA-Schriftenreihe, 1994; Martin Schippan, Die Harmonisierung des Urheberrechts in Europa im Zeitalter von Internet und digitaler Technologie, 1999) - hat sich das Gebiet des Urheberrechts wie kaum ein anderes Rechtsgebiet ständig fortentwickelt.
Mit dem materiellen Urheberrecht, das den Urhebern ausschließliche Verwertungsrechte und dort, wo diese nicht durchsetzbar sind, gesetzliche Vergütungsansprüche (vgl. §§ 20 b, 27, 54 UrhG) gewährt, hat der deutsche Gesetzgeber für die schöpferischen Menschen die Grundlage der wirtschaftlichen Gewährleistung des Urheberrechtsschutzes geschaffen. Im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG), das das Recht der Verwertungsgesellschaften normiert, hat er die Voraussetzungen für eine effiziente Realisierung der Urheberansprüche verankert: Wenn der Staat einerseits Schutz gewährt, weil auch er "den untrennbaren Zusammenhang von Urheberschutz, Kulturentwicklung und Gedeihen der Kulturindustrie und der Medien erkannt hat", muss er andererseits die Basis für Strukturen legen, auf der sich dieser Schutz verwirklichen lässt. Darin wird die "gegenseitige Bezogenheit" der einzelnen Teile der urheberrechtlichen Gesamtkonzeption deutlich (Dietz, a.a.O., S. 191). Die Einsicht in die Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften gehört inzwischen zur europäischen Urheberrechtstradition. Auch die EG-Kommission geht bei ihren Harmonisierungsbemühungen bestimmter Teilbereiche des Urheberrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Notwendigkeit von Verwertungsgesellschaften aus und hat dies, namentlich in den Richtlinien zum Vermiet- und Verleihrecht (ABl. Nr. L 346/61 vom 27. November 1992), zum Satelliten- und Kabelrundfunk (ABl. Nr. L 248/15 vom 6. Oktober 1993), zum Folgerecht (ABl. Nr. L 272/32 vom 13. Oktober 2001) und in der Richtlinie Urheberrecht und Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167/10 vom 22. Mai 2001) inzwischen auch festgeschrieben.
2.2. Der Unternehmenscharakter von Verwertungsgesellschaften
Eine Verwertungsgesellschaft ist ein Wirtschaftsunternehmen wie jedes andere - nur ganz anders. Dies ist ein, aus der praktischen Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften gewonnener Befund.
Die Vergleichbarkeit von Verwertungsgesellschaften mit anderen Unternehmen der Wirtschaft beruht zum einen darauf, dass Verwertungsgesellschaften als Dienstleistungsunternehmen unter den weiten wirtschaftlich-funktionalen Unternehmensbegriff subsumiert werden, von dem die Kartell- und Missbrauchsaufsicht der EU (Art. 81 und Art. 82 EGV) ausgeht (Koch, in Grabitz/Hilf, KEU, Art. 85, Rz. 7 und Art. 86, Rz. 12. Aus der Sicht der Europäischen Kommission ist die GEMA "ein Unternehmen im Sinne von Art. 86; durch die entgeltliche Vermittlung und Wahrnehmung von musikalischen Urheberrechten übt sie eine unternehmerische, aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit sowohl gegenüber den Musikanbietern wie auch gegenüber den Musikverbrauchern aus" [Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Art. 86 des Vertrages ‹IV/26.760 - GEMA›, abgedruckt in: UFITA; Bd. 65, 1972, S. 344 ff. ‹355›). Diese Einschätzung der Kommission hat auch der EuGH in seiner Entscheidung SABAM III vom 27. März 1974 bestätigt [GRUR Int. 1974, S. 342 ff.]). Zum anderen gelten für das Management einer Verwertungsgesellschaft wie z.B. der GEMA die gleichen Gesetze moderner Unternehmensführung, wie für jedes andere Unternehmen ähnlicher Größe, wobei der Grundsatz der Gewinnmaximierung für Verwertungsgesellschaften allerdings nur eingeschränkt gilt: Die GEMA macht keine Gewinne, nach Abzug der Aufwendungen schüttet sie die eingenommenen Erträge bis auf den letzten Cent an die in- und ausländischen Bezugsberechtigten (dies sind Komponisten, Textdichter und Musikverleger), für die gemäß dem Inländergebot der Revidierten Berner Übereinkunft (Art. 5) der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, aus.
Über Geschäftsführung und Geschäftsergebnis berichtet der Vorstand der GEMA, der in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat bestellt wird und diesem berichtspflichtig ist, nach dem Vorbild der für Kapitalgesellschaften bestehenden Vorschriften durch Vorlage einer Jahresbilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang (Jahresabschluss) sowie eines Lageberichts (§ 9 UrhWG).
Über die wesentlichen Kriterien der Andersartigkeit von Verwertungsgesellschaften gegenüber herkömmlichen Wirtschaftsunternehmen geben die Bestimmungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) Aufschluss. Wegen ihrer faktischen Monopolstellung auf ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld (Musik, Literatur, Foto, Film etc.) unterstellt das UrhWG Verwertungsgesellschaften einem besonderem Regime. Dazu zählen u. a. doppelter Kontrahierungszwang gegenüber Rechteinhabern und Verwertern geschützter Werke (§§ 6, 11), Pflicht zur Aufstellung von Tarifen über die Vergütung, die Verwertungsgesellschaften aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordern (§ 13), Pflicht zur Unterhaltung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Mitglieder (§ 8), Pflicht zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen (§ 7), Rücksichtnahme bei der Tarifgestaltung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange sowie solche der Jugendpflege (§ 13 Abs. 3), besondere Schiedsverfahren für Streitfälle zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern (§§ 14 ff.). Dazu kommt eine aus der Monopolstellung resultierende staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften durch das Bundeskartellamt, namentlich durch das wettbewerbsrechtliche Diskriminierungsverbot (§ 20 Abs. 1 GWB) sowie durch die Regeln über marktbeherrschende Unternehmen (§ 19 GWB), die das Bundeskartellamt berechtigt, Verwertungsgesellschaften Maßnahmen zu untersagen und Verträge und Beschlüsse für unwirksam zu erklären, die einen Missbrauch ihrer Stellung am Markt darstellen.
Neben der Aufsicht durch das Bundeskartellamt unterliegen Verwertungsgesellschaften in Deutschland zusätzlich einer konkurrierenden, parallelen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 18 UrhWG). Ergänzt wird die nationale deutsche Kartellaufsicht durch das Europäische Wettbewerbsrecht (Art. 81, 82 EGV) (vgl. u. a. Kurt Stockmann, Die Verwertungsgesellschaften und das nationale und europäische Kartellrecht, in: Jürgen Becker [Hg.], Die Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt, 1990, S. 29, 31; Hans-Jürgen Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 90 ff.; Ernst-Joachim Mestmäcker, Zur Rechtsstellung urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften im Europäischen Wettbewerbsrecht, in: Festschrift für Fritz Rittner zum 70. Geburtstag, 1991, S. 291 f.).
All dies geht über die sonst Monopolunternehmen in der Wirtschaft auferlegten Pflichten und Kontrollen weit hinaus (Ernst-Joachim Mestmäcker, Europäisches Wettbewerbsrecht, 1974, S. 663).
Die moderne Urheberrechtsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und darüber hinaus in allen Industriestaaten europäisch-atlantischer Prägung, räumt dem Urheber geschützter Werke auf dem Gebiet der Musik, Literatur, Fotografie, Film etc. eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er ohne Hilfe von Verwertungsgesellschaften kaum wahrnehmen kann. Der Schöpfer von z.B. Werken der Musik ist im Zeitalter der Massennutzungen nicht mehr in der Lage, sein Aufführungsrecht, sein Senderecht oder sein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bei Aufnahmen seiner Werke auf Tonträger oder Bildtonträger so wahrzunehmen, dass er in den Genuss sämtlicher Früchte seiner Arbeit kommt. Er bedient sich deshalb einer Verwertungsgesellschaft, der er diese Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt. Darüber hinaus erfüllen in Deutschland Verwertungsgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Solidargemeinschaften kulturelle und soziale Aufgaben, namentlich durch ihre Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen sowie durch die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen. Dem Staat nehmen sie damit einen nicht unbeträchtlichen Anteil seiner sozialen und öffentlichen Kulturverantwortung ab. Mit einem so weiten Spektrum von Aufgaben erhält die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in Deutschland eine besondere rechtliche Qualität.
Die Stellung der GEMA im Wirtschaftsleben Deutschlands wird deshalb mit "Träger einer staatsentlastenden Tätigkeit" umschrieben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 28. April 1989 [Krt. U 5680/86], S. 38 unter Bezugnahme auf Wilhelm Herschel, Die Verwertungsgesellschaften als Träger staatsentlastender Tätigkeit, in: UFITA, Bd. 50, Teil A, 1967 II, S. 22 ff.). Verwertungsgesellschaften erfüllen bei ihrer Tätigkeit sowohl private wie auch öffentliche Aufgaben und unterliegen deshalb auch der staatlichen Fürsorge (vgl. Jürgen Becker, Verwertungsgesellschaften als Träger öffentlicher und privater Aufgaben, in: Becker/Lerche/Mestmäcker [Hg.], Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht, Festschrift für Reinhold Kreile zu seinem 65. Geburtstag, 1994, S. 27 ff.).
Dennoch hat es die Europäische Kommission abgelehnt, die GEMA, wie auch alle anderen Verwertungsgesellschaften in der Europäischen Union, als öffentliches Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EGV (ex-Art. 90 Abs. 2 EGV), d. h. als Unternehmen mit Sonderaufgaben, anzuerkennen (Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971, S. 365; s. oben).
Zu dieser Entscheidung hat Ernst-Joachim Mestmäcker als Kenner der besonderen Aufgaben von Verwertungsgesellschaften im allgemeinen und der GEMA im besonderen, kritisch angemerkt, dass die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommene "Gegenüberstellung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und allgemeinem kulturellen und sozialen Interesse verkennt, dass die besondere Aufgabe von Dienstleistungsunternehmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 regelmäßig begründet wird, weil die Erfüllung anderer als nur wirtschaftlicher Zwecke gesichert werden soll. Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse wird nahezu ausnahmslos mit kulturellen, sozialen oder anderen politischen Interessen verbunden oder sogar dadurch definiert sein, ohne dass deshalb die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 ausscheidet" (Europäisches Wettbewerbsrecht, 1974, S. 664).
2.3. Verwertungsgesellschaften zwischen der Erfüllung privater und öffentlicher Aufgaben
Verwertungsgesellschaften in Deutschland beziehen ihre Legitimation einmal aus dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des geistigen Eigentums und zum anderen aus der modernen Urheberrechtsgesetzgebung, die dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten einräumt, die er jedoch ohne Hilfe von Verwertungsgesellschaften kaum wahrnehmen kann. Der Schöpfer von Werken der Musik ist im Zeitalter der Massennutzungen nicht mehr in der Lage, sein Aufführungsrecht, sein Senderecht oder sein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bei Aufnahmen seiner Werke auf Tonträger oder Bildtonträger so wahrzunehmen, dass er in den Genuß sämtlicher Früchte seiner Arbeit kommt. Er bedient sich deshalb einer Verwertungsgesellschaft, der er diese Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt. Im Bereich der Musik dient ihm dafür allein die GEMA, die in Deutschland ein faktisches Monopol besitzt.
Für den Nutzer musikalischer Werke hat die Monopolstellung der GEMA den Vorteil, dass er das musikalische Weltrepertoire aus einer Hand, schnell, unbürokratisch und zu kalkulierbaren Kosten erhält. Im Zeitalter von Multimediaprodukten, die ein ganzes Bündel von Rechten in sich vereinen, gewinnt dieser Vorteil weiter an Gewicht. Die Bedeutung von Verwertungsgesellschaften wird deshalb im digitalen Zeitalter weiter zunehmen.
Ging der deutsche Urheberrechts-Gesetzgeber ursprünglich noch davon aus, dass der Urheber, wenn auch nur unter Schwierigkeiten, seine ihm durch die moderne Urheberrechtsgesetzgebung eingeräumten Nutzungsrechte selbst wahrnehmen kann, setzt er inzwischen auch im materiellen Urheberrecht das Bestehen von Verwertungsgesellschaften voraus, indem er z.B. bestimmt, dass Vergütungsansprüche für das Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken (§ 27 UrhG) sowie für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§§ 53, 54 UrhG) nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können.
Mit der Vergütungsregelung nach §§ 53, 54 UrhG durch Schaffung einer Vergütungspflicht für Abspielgeräte und Leerkassetten (vgl. dazu ausführlich Reinhold Kreile, Einnahme und Verteilung der gesetzlichen Geräte- und Leerkassettenvergütung für private Vervielfältigung in Deutschland, in: GRUR Int. 1992, S. 24 ff.; Reinhold Kreile, Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, eine Herausforderung an den Kulturstaat und seine Urheberrechtsgesetzgebung, in: ZUM 1991, S. 101 ff.; Jürgen Becker, Der Schutz des schöpferischen Menschen bei der privaten Vervielfältigung seiner Werke, in: VG WORT [Hg.], Geist und Recht, 1992, S. 33 ff.) verhilft der deutsche Gesetzgeber dem Urheber zu einem, wenn auch nur geringen Ausgleich für die Eingriffe in sein geistiges Eigentum und die Verluste, die ihm durch das technisch einfache, millionenfach praktizierte private Kopieren seiner Werke entstehen. "Da in diesen Bereichen im Gegensatz zur herkömmlichen Verwertung von Werken durch Unternehmen der sog. Kulturindustrie eine systematische Kontrolle von Urheberrechtsverletzungen nicht mehr möglich ist, andererseits aber eine Freistellung aller (privaten) Überspielungsvorgänge vom Urheberrecht wegen der auf der Hand liegenden Beeinträchtigung der herkömmlichen Urheberrechtsverwertung nicht hingenommen werden kann", hat der deutsche Gesetzgeber mit den gesetzlich festgelegten Vergütungsregelungen eine "indirekte Methode der Realisierung der Urheberansprüche gesucht", die für die Verwertungsgesellschaften eine unabdingbare Voraussetzung darstellen (Adolf Dietz, a.a.O., S. 136).
Darüber hinaus weist der Gesetzgeber in §§ 7 und 8 UrhWG den Verwertungsgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Solidargemeinschaften kulturelle und soziale Aufgaben zu, die diese namentlich durch ihre Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen sowie durch die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen erfüllen. Verwertungsgesellschaften sind deshalb in Deutschland nicht nur Inkassoorganisationen, sondern sie haben darüber hinaus auch den gesetzlichen Auftrag, die schöpferischen Menschen zu fördern und zu schützen. Dem Staat nehmen sie damit einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner sozialen und öffentlichen Kulturverantwortung ab.
Mit einem so weiten Spektrum von Aufgaben erhält die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in Deutschland eine besondere rechtliche Qualität: Obwohl Verwertungsgesellschaften in den Formen des Privatrechts handeln - GEMA, VG WORT und VG BILD-KUNST sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine kraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 BGB -, leisten sie neben ihrer aus dem Schutz des geistigen Eigentums fließenden Pflicht zur Realisierung von Urheberansprüchen traditionell Aufgaben, denen sich der Staat selbst annehmen müsste, wenn es Verwertungsgesellschaften nicht gäbe. Das Urheberrecht, das die wirtschaftliche Basis nahezu aller schöpferischen Menschen darstellt, ohne die es weder Kultur noch einen "Kulturstaat" gäbe, auf den Öffentlichkeit wie Politiker in Deutschland gleichermaßen stolz sein dürfen, liefe jedenfalls auf dem Gebiet der Musik ohne die GEMA ins Leere. Schutz und Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der schöpferischen Menschen liegen daher im Sozial- und Kulturstaat im unmittelbaren öffentlichen Interesse: sie haben Gemeinwohlcharakter (vgl. Udo Steiner, Kulturauftrag im staatlichen Gemeinwesen, in: VVDStRl 42, 1984, S. 16). Indem Verwertungsgesellschaften sich auf der Grundlage ihrer Satzungen, aber auch durch gesetzlichen Auftrag (u.a. auch §§ 7 und 8 UrhWG) dieser Bereiche annehmen, erfüllen sie öffentliche bzw. staatliche Aufgaben (zur Unterscheidung zwischen öffentlicher und staatlicher Aufgabe vgl. Josef Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 57 Rn. 136 ff.). Nicht zu Unrecht werden Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf ihre effektive und kostensparende Inkassotätigkeit auch mit der staatlichen Finanzverwaltung verglichen (so auch Adolf Dietz, in: Das Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft, 1978, Ziffer 46).
Es entspricht der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die vor allem im Einzugsbereich des sozialen Staatszieles durch das Subsidiaritätsprinzip geprägt ist (vgl. Isensee, a.a.O., Rn. 165 ff.), dass Aufgaben des Gemeinwohls auch von Individuen oder gesellschaftlichen Verbänden wahrgenommen werden, "wenn sie bereit und fähig sind, den öffentlichen Interessen, die auf dem Spiele stehen, zu genügen" (Isensee, a.a.O., Rn. 167).
Den Beweis dafür, dass sie dazu bereit und fähig ist, braucht die GEMA nicht anzutreten. Die Fakten sprechen für sich: Mit Erträgen, die im Geschäftsjahr 2001 EUR 810,5 Mio. betrugen, sichert die GEMA die materielle Lebensgrundlage tausender schöpferischer Menschen auf dem Gebiet der Musik (2001 zählte die GEMA 58.870 Mitglieder) vollständig oder partiell mit Hilfe einer effizienten und im Vergleich kostengünstigen Verwaltung (ihre Verwaltungskosten liegen stets zwischen 13 und etwas über 14 %) und erbringt dabei, wie bereits beschrieben, soziale und kulturelle Leistungen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Die Stellung der GEMA im Wirtschaftsleben Deutschlands wird deshalb mit "Träger einer staatsentlastenden Tätigkeit" umschrieben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 28. April 1989 [Krt U 5680/86], S. 38 unter Bezugnahme auf Wilhelm Herschel, Die Verwertungsgesellschaften als Träger staatsentlastender Tätigkeit, in: UFITA Bd. 50, Teil A, 1967 II, S. 22 ff.). Korrelat der staatsentlastenden Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften ist eine besondere Fürsorgepflicht des Staates für diese Institutionen und die in ihnen zusammengeschlossenen schöpferischen Menschen.
Die Zuordnung einer Organisation zum bzw. in die Nähe des Staatlichen schließt die Verwendung einer der Organisationsformen des Privatrechts nicht aus (vgl. Walter Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 69 Rn. 7). Es gibt in der deutschen Rechtsordnung eine Reihe von Beispielen, bei denen sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben Privater bedient. Prominentes Beispiel hierfür ist der Technische Überwachungsverein (TÜV), der den Staat bei seiner Aufgabe entlastet, für die Sicherheit der Bevölkerung Sorge zu tragen. In Anbetracht der Aufgaben, die durch Verwertungsgesellschaften erbracht werden, liegt das tertium comparationis nicht weit.
Verwertungsgesellschaften werden zwar nicht in die staatliche Organisation einbezogen und sind insofern auch kein "Trabant oder Satellit der öffentlichen Verwaltung" (Gunnar Folke Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 76), sie sind aber aus der "Wahrnehmung bloß privater, wirtschaftlicher Interessen herausgehoben und mit der höheren Legitimität und Pflichtbindung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausgestattet" (diese von Martin Bullinger gefundene Umschreibung der "öffentlichen Aufgabe" der Presse läßt sich auch auf die besondere Stellung von Verwertungsgesellschaften übertragen [Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 142, Rn. 67]). Ihr Wirken vollzieht sich in der "Wahrnehmung einer aufgegebenen Verantwortung und in realisierbarer Verantwortlichkeit" (für die Zugehörigkeit zum Bereich der Öffentlichkeit ist dies für Konrad Hesse ein Kriterium, in: VVDStRl 17, S. 11 ff.).
Der hier für Verwertungsgesellschaften im allgemeinen und für die GEMA im besonderen gewonnene Befund deckt sich mit den empirischen Erkenntnissen der Staats- und Verwaltungswissenschaft, die zwischen Privatem und Öffentlichem "Übergangs-, Grau- oder Zwischenzonen" zulässt, da es sich im Bereich von "Private Government" und öffentlicher Verwaltung um ein Gebiet handelt, in dem es schwerfällt, "eindeutige Zuordnungen und Klassifizierungen vorzunehmen, es vielmehr darauf ankommen muss, nach Kriterien Ausschau zu halten, die inmitten all der fließenden Übergänge den jeweiligen Organisationen annähernd Konturen verleihen" (Schuppert, a.a.O., S. 77 unter Bezugnahme auf Werner Weber, einen der besten Kenner des Bereichs staatlicher Organisationen, und mit weiteren Nachweisen).
2.4. Die Pflicht zu sozialen und kulturellen Leistungen
Für jedes der vier Subsysteme der urheberrechtlichen Gesamtordnung gelten vom Gesetzgeber festgelegte Schranken. Das ist nicht anders in anderen nationalen Urheberrechtsordnungen und wird durch die internationalen Urheberrechtskonventionen, namentlich der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) (z.B. Art. 2bis, 9 Abs. 2, 10bis, 11bis Abs. 2, 13) sanktioniert.
Das geistige Eigentum ist im Vergleich zum Sacheigentum für gesetzgeberische Ausgestaltungen besonders offen. Das ergibt sich aus seiner Eigentümlichkeit, denn "solange nicht der Gesetzgeber gesprochen hat", ist noch nichts "greifbar" (vgl. Reinhold Kreile, Die Sozialbindung des geistigen Eigentums, in: Wege und Verfahren des Verfassungslebens, Festschrift für Peter Lerche zum 65. Geburtstag, 1993, S. 256). Der Gesetzgeber hat deshalb die Aufgabe, "bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen" (BVerfGE 49, S. 392).
So obliegt es ihm, nicht nur den Inhalt, sondern auch die Schranken der urheberrechtlichen Gewährleistungen, die die urheberrechtliche Gesamtordnung durchziehen, zu bestimmen. Für den Urheber bedeutet dies, dass seine Individualbelange, seine Berechtigungen und Befugnisse, sein "verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit (vom Gesetzgeber) in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis" gebracht werden müssen (BVerfGE a.a.O, S. 394). Einen besonderen Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen der urheberrechtlichen Befugnisse sieht das Bundesverfassungsgericht im "sozialen Bezug des geistigen Eigentums". Solche als "Sozialbindung" bezeichneten Beschränkungen begrenzen die umfassende Gebrauchs- und Verfügungsbefugnis des Urhebers an seinen Werken, so wie sie auch den anderen, "klassischen" Formen des Eigentums im Interesse des Gemeinwohls Grenzen ziehen. Sie müssen allerdings vom Gesetzgeber und von den Gerichten im Einzelfall konkretisiert werden.
Dem Konkretisierungsauftrag ist der deutsche Gesetzgeber mit den im Sechsten Abschnitt des UrhG (§§ 45 ff.) näher spezifizierten Ausnahmen von der Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte nachgekommen.
Unabhängig davon, dass die Beschränkungen der Verwertungsrechte, die der Gesetzgeber auch mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts verfügt hat, von den Urhebern zuweilen als zu weitreichend angesehen werden (vgl. Kreile in Festschrift Lerche, a.a.O., S. 259 ff.), darf das urheberrechtliche Schutzniveau und damit die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung geschützter Werke in Deutschland im internationalen Vergleich gut und gern als eines der höchsten angesehen werden.
Nicht von ungefähr gehört Deutschland nach den USA und Japan zum drittgrößten Musikmarkt der Welt. Namentlich den Musikurhebern aus aller Welt, insbesondere aber denen aus dem anglo-amerikanischen Raum, die auf keine Übersetzungen ihrer Werke angewiesen sind, steht der rund 80 Mio. Verbraucher zählende deutsche Markt zur Verwertung ihrer Werke weit offen. Sie gehören damit zu den großen Nutznießern des hohen deutschen Urheberrechtsschutzes.
Schranken und Auflagen für den Gebrauch des geistigen Eigentums finden sich aber nicht nur im materiellen Urheberrecht, sondern insbesondere auch im Recht der Verwertungsgesellschaften, sub specie im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Dazu gehören insbesondere die für die Verwertungsgesellschaften geltenden Auflagen und Beschränkungen wie Wahrnehmungszwang (§ 6), der sehr weitreichende Abschlusszwang (§ 11), die Pflicht zur Aufstellung von Tarifen (§ 13) sowie das gesamte Verfahren zur Beilegung von Tarifstreitigkeiten, das den Urheber in der Preisgestaltung für seine Werke stark beschränkt (§ 14 ff.), und schließlich die Pflicht der Verwertungsgesellschaften zur Kulturförderung (§ 7 Satz 2) und zu Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 8).
Die rechtliche Zulässigkeit dieser Einschränkungen richtet sich nach den für das materielle Urheberrecht oben beschriebenen Kriterien, sie wurden bislang nicht in Frage gestellt.
Sozial- und Förderungsfonds gehören zum Wesensmerkmal und zu den Grundprinzipien kontinental-europäischer Verwertungsgesellschaftstradition. In diesen Einrichtungen manifestiert sich eindrucksvoll die allen Verwertungsgesellschaften zugrundeliegende Solidargemeinschaft, von der der deutsche Gesetzgeber bei der Normierung des Rechts der Verwertungsgesellschaften im UrhWG ausgehen konnte, da er das Prinzip der Solidargemeinschaft als sog. "vorkonstitutionelles" Recht der Verwertungsgesellschaften vorgefunden hat (vgl. grundlegend Peter Lerche, Rechtsfragen der Verwirklichung kultureller und sozialer Aufgaben bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten, insbesondere im Blick auf den sog. 10 %-Abzug der GEMA, in: GEMA Jahrbuch 1997/1998, S. 80 ff.).
In Deutschland ist die Tradition von Sozial- und Förderungsfonds so alt wie die GEMA selbst bzw. ihre Vorläufer-Gesellschaften. So gehörte es bereits zu den Grundlagen der 1903 u.a. von Richard Strauss gegründeten "Anstalt für Musikalische Aufführungsrechte", dass nach Abzug der Verwaltungskosten von den "eingegangenen Gebühren" ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft abgezogen wurde (vgl. Anstalt für Musikalisches Aufführungsrecht, Denkschrift der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, 1904, S. 46 f.) (s. oben 1.2.). Die kulturelle und soziale Aufgabenerfüllung ist für die GEMA eine "identitätsmitbestimmende Grundkomponente" und gehört zu ihrem "Wesensgehalt" (Lerche, a.a.O., S. 93 f.). Auch der internationale Dachverband der Verwertungsgesellschaften, die CISAC (Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs, Paris), hat in ihre Vertragstexte, die die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Gegenseitigkeitsverträge betreffen, Bestimmungen aufgenommen, die es den Verwertungsgesellschaften erlauben, von dem Tantiemenaufkommen, das einer anderen nationalen Verwertungsgesellschaft zufällt, einen Abzug von 10 % vorzunehmen, um sie eigenen Pensions-, Hilfs- oder Unterstützungskassen zuzuführen. Die CISAC-Vertragsbestimmung der Verwertungsgesellschaften ist eine ausdrückliche Bestätigung und Respektierung einer jahrzehntelang international geübten Praxis des Sozialabzuges (vgl. Christian Hauptmann, Die Vergesellschaftung des Urheberrechts, UFITA-Schriftenreihe, Bd. 117, 1994, S. 76) und muss auch im Zusammenhang mit der durch die RBÜ gewährleisteten Inländerbehandlung aller Urheber in den Mitgliedstaaten der Berner Konvention gesehen werden, die von den jeweiligen nationalen Urheberrechtsordnungen - wie das deutsche Beispiel eindrucksvoll zeigt - profitieren. Wer an dieser Praxis rührt, muss wissen, dass er damit gleichzeitig das Inländerprinzip in Frage stellt. Die Solidargemeinschaft der Urheber macht nämlich nicht vor nationalen Grenzen halt, sie gilt vielmehr weltweit.
Seit Erlass des deutschen Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes im Zuge der großen Urheberrechtsreform im Jahre 1965 bestimmen § 7 UrhWG, dass "kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind", und § 8 UrhWG, dass die Verwertungsgesellschaft "Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen" einrichten "soll".
Aus dem Umstand, dass Gesetzesaufträge in sog. "Soll-Vorschriften" gekleidet sind, folgern namhafte Urheberrechtler, dass diese Vorschriften keine verpflichtende Rechtsgrundlage für die kulturellen und sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften enthielten, sondern lediglich moralische Appelle, Empfehlungen oder Ermunterungen zur Selbsthilfe darstellten (vgl. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, 9. Aufl., 1998, § 7, 8 UrhWG, Rn. 1; Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., § 8 UrhWG, Rn. 2; Hauptmann, a.a.O., S. 71). Unter den strengen Kriterien des deutschen Verwaltungsrechts, die allein zur Auslegung von "Soll-Vorschriften" auch im Urheberrecht herangezogen werden müssen, ist diese Deutung jedoch falsch.
Für Peter Lerche enthalten §§ 7 und 8 UrhWG "eine grundsätzliche Rechtsverpflichtung..., der nur in besonders gelagerten Fällen aus überwiegenden Gründen nicht gefolgt zu werden braucht". Auch nach Lerche können diese Vorschriften nicht lediglich als "Empfehlung" betrachtet werden. Die gegenteilige Auffassung schließt seiner Meinung nach "aber schon deshalb zu kurz, weil aus dem Charakter der Vorschrift als 'nicht-erzwingbar' nicht automatisch folgt, also sei sie lediglich eine 'Empfehlung' (in Gestalt eines nur moralischen Appells o. ä.). Die typische Natur von Sollensvorschriften, die nicht erzwingbar sind, gleichwohl einen grundsätzlich verpflichtenden und nicht nur empfehlenden Inhalt aufweisen, werde damit übersprungen (a.a.O., S. 109 f.).
Die Schaffung kultureller und sozialer Einrichtungen steht ganz und gar nicht im freien Ermessen von Verwertungsgesellschaften. Wenn nämlich nach deutschem Verwaltungsrecht eine Verwaltungsbehörde tätig werden "soll", und insofern kann hier eine Verwertungsgesellschaft mit einer Verwaltungsbehörde verglichen bzw. gleichgesetzt werden, so ist sie dazu verpflichtet und kann nur in Ausnahmefällen bzw. atypischen Situationen davon absehen. Die atypischen Umstände unterliegen gerichtlicher Kontrolle, d.h., eine Verwertungsgesellschaft müsste dartun und beweisen, warum sie auf solche Einrichtungen verzichtet. Unter finanziellen Gesichtspunkten könnten die deutschen Verwertungsgesellschaften, die alle über ein beachtliches Urheberrechtsaufkommen verfügen, den Nachweis atypischer Umstände wohl nur schwer erbringen. Aus der Nichtbeachtung der §§ 7, 8 UrhWG können die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften durchaus auch Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaften herleiten (A. A. Nordemann, a.a.O.). ",Soll' in einer Rechtsvorschrift bedeutet daher für die typischen Fälle ein ,Muss'"(vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, § 114, Rn. 15; Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2000, § 7, Rn. 11; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., 1999, § 31, Rn. 34; Ossenbühl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., 1998, § 10, Rn. 13; Gunther Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 10. Aufl., 1997, Rn. 84).
Diese Deutung von "Soll-Vorschriften" findet ihre Grundlage insbesondere auch in der Rechtsprechung: In seinem Urteil vom 2. Dezember 1959 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: "Soll-Vorschriften" sind - solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel zulassen - für die Verwaltung ebenso verbindlich wie "Muss-Vorschriften" (DVBl. 1960, S. 252 f.; gleichlautend BVerwGE 16, S. 224 ff.; BVerwGE 49, S. 16 ff.; BVerwGE 40, S. 323 ff; BVerwGE 64, S. 318 ff.; OVGE Münster 15, S. 79 ff.).
Für Karl Larenz macht es sachlich "keinen Unterschied", ob der Gesetzgeber "die Formulierung wählt, der Verletzer ,sei' zum Schadensersatz verpflichtet, oder er ,solle' Schadensersatz leisten. Der Sinn ist in beiden Fällen der gleiche: es handelt sich um die Auferlegung (und nicht nur um die Konstatierung) eines Gebotes, einer Pflicht" (Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1969, S. 182).
Nach Auffassung der Bundesregierung, vertreten durch die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ist der "10 %-Abzug für kulturelle und soziale Zwecke ... durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ganz eindeutig gedeckt. Mehr als das: er entspricht sozusagen der Wunschvorstellung des Gesetzes". Lediglich bei der Ausgestaltung ihrer kulturellen und sozialen Einrichtungen sind die Verwertungsgesellschaften frei; hier hat der Gesetzgeber, so die Ministerin, bewusst darauf verzichtet, "den in den Entscheidungsorganen der Verwertungsgesellschaften vertretenen Urhebern darüber strikte Vorschriften zu machen". Dies wäre "aus liberaler Sicht eine Einbuße an Autonomie in der Regelung eigener Angelegenheiten" (vgl. Antworten der Ministerin auf Fragen der GEMA, in: GEMA-Nachrichten, Ausgabe 149, Mai 1994, S. 8).
Die rechtliche Verortung von Verwertungsgesellschaften in der Grauzone zwischen Staat und Gesellschaft hat vor dem Hintergrund ihrer faktischen Monopolstellung Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Aufgaben: Die Erfüllung sozialer und kultureller Aufgaben, deren finanzielle Grundlage bei der GEMA ein 10 %iger Abzug von den Lizenzeinnahmen aus dem Aufführungsrecht ist, steht in engem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Förderung der Kunst (vgl. Udo Steiner, Kulturpflege, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 1988, § 86, Rn. 3), die sich natürlich nicht darin erschöpfen kann, dass der Staat nur für akzeptable Zugangsbedingungen zur öffentlichen Kultur sorgt. Sondern diese Verpflichtung besteht auch gegenüber denen, die den Kulturstaat überhaupt erst ermöglichen. Ein unmittelbarer Bezugspunkt zwischen der Staatsaufgabe "Kulturpflege" und dem verfassungsrechtlichen Sozialauftrag ist die Sorge um die materielle Versorgung und soziale Absicherung der schöpferischen Menschen, der sich die Verwertungsgesellschaften verpflichtet wissen.
2.5. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965
Die rechtliche Stellung der Verwertungsgesellschaften in Deutschland beruht auf der durch die GEMA geprägten Tradition. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Zum Erlass von rechtlichen Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er das Recht der Verwertungsgesellschaften als untrennbaren Bestandteil der 1965 durchgeführten Urheberrechtsreform ansah. Als Hauptgrund für die gesetzliche Regelung nennt der Gesetzgeber die Monopolstellung von Urhebern und von deren Verwertungsgesellschaften: "Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu nutzen; der Urheber hat also in bezug auf sein Werk eine gesetzlich gewährleistete Monopolstellung. Durch den Zusammenschluss der Urheber eines Landes zu einer Verwertungsgesellschaft und durch die Übertragung der Urheberrechte auf diese Gesellschaft erlangt diese das Monopol für eine Vielzahl gleicher Rechte und, wenn in einem Staat für eine oder mehrere Arten von Urheberrechten nur eine Verwertungsgesellschaft besteht, das Monopol für alle Rechte dieser Art überhaupt. Bestehen darüber hinaus Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, so besitzt die Verwertungsgesellschaft auf ihrem Tätigkeitsgebiet für den nationalen Bereich praktisch das ,Weltmonopol'" (Amtl. Begründung zum UrhWG s. UFITA, Bd. 46, 1966, S. 273).
Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass diese Monopolstellung gleichermaßen den Interessen der Urheber wie der Verwerter dient. Er gibt jedoch zu bedenken, dass, so "zweckmäßig und wünschenswert die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften" sei, aber nicht die dadurch entstehende "Machtfülle" übersehen werden dürfe, die auch missbraucht werden könne. Zur Verhinderung von Missbrauch aber bei gleichzeitiger Anerkennung der nützlichen Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften sowie ihrer Schlüsselstellung im System des Urheberrechts hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ein Gesetz erlassen, das Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften auf eine in der Welt einzigartige Weise regelt.
2.6. Erlaubnispflicht
Für ihre Tätigkeit bedürfen Verwertungsgesellschaften einer Erlaubnis (§ 1 UrhWG), die vom Deutschen Patent- und Markenamt, das die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften führt, erteilt wird (§ 2 i.V.m. § 18 UrhWG). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis wird an folgende Formalien geknüpft: Vorlage der Satzung, Angabe über die vertretungsbefugten Personen und Erklärung über die Zahl der Personen, die die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt haben und schließlich Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche (§ 2 UrhWG). Darüber hinaus ergeben sich weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis e contrario aus § 3 UrhWG, in dem die Gründe, die zu einer Versagung der Erlaubnis führen, abschließend aufgezählt sind. Danach darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften des UrhWG entspricht, die für die Verwertungsgesellschaft vertretungsberechtigte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die wirtschaftliche Grundlage für eine wirksame Wahrnehmung der der Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte oder Ansprüche fehlt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1-3 UrhWG) (zur Gründungskontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt vgl. ausführlich Katrin Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 32 ff.).
Wenn diese Voraussetzungen wegfallen, kann die Erlaubnis auch widerrufen werden (§ 4 UrhWG). Auch dafür ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
2.7. Legaldefinition und typische Merkmale
Eine Verwertungsgesellschaft ist eine juristische Person oder Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 normiert sind, im eigenen oder fremden Namen für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. Diese Definition läßt sich aus § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 UrhWG herleiten (vgl. Mauhs, a.a.O., S. 17).
Der Begriff "Verwertungsgesellschaft" setzt also voraus, dass diese Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechteinhaber, also treuhänderisch, zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. Gemeint ist damit die Wahrnehmung einer Vielzahl von Rechten und Ansprüchen - möglichst eines jeweiligen Gesamtrepertoires - gegenüber den Nutzern. Aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen, die z.B. die GEMA mit nahezu allen bestehenden Verwertungsgesellschaften auf der ganzen Welt abgeschlossen hat, ist die GEMA sogar in der Lage, die Nutzungserlaubnis für das Weltrepertoire an musikalischen Werken zu erteilen.
Die Bedingungen, unter denen die Nutzung erlaubt wird, sind in Tarifen, die die Verwertungsgesellschaften erlassen, festgelegt.
Jüngere Entwicklungen des Urheberrechts, die im wesentlichen durch die Technik bestimmt sind, namentlich im Fotokopierbereich und auf dem Gebiet der privaten Bild- und Tonaufzeichnungen mittels Geräten und Leerträgern, und einen immer leichteren und freieren Zugriff auf geschützte Werke ermöglichen - durch das Phänomen "Internet" nimmt diese Entwicklung inzwischen dramatische Züge an -, haben den Gesetzgeber bewogen, den Rechteinhabern über die traditionellen Verwertungs- und Nutzungsrechte hinaus, gesetzliche Vergütungsansprüche für erlaubte, gesetzlich umschriebene Verwertungsarten zu gewähren. Nahezu in allen Fällen, in denen solche gesetzlichen Vergütungsansprüche bestehen, sind die Berechtigten aber nicht in der Lage, diese selbst, d.h. individuell, geltend zu machen, zumal die beschriebenen Nutzungsvorgänge, von der Technik gefördert, in der Privatsphäre der Nutzer erfolgen. Die Berechtigten können deshalb ihre Vergütungsansprüche nur mit Hilfe von Verwertungsgesellschaften durchsetzen, weshalb der Gesetzgeber von vornherein die meisten gesetzlichen Vergütungsansprüche verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht hat (vgl. dazu grundlegend Claudia Rossbach, Die Vergütungsansprüche im deutschen Urheberrecht, 1990).
Es gehört zur jüngeren Entwicklung des Urheberrechts, dass es zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben von Verwertungsgesellschaften gehört, Vergütungsansprüche, z.B. für das Vermieten und Verleihen von Büchern, Tonträgern, Videos etc. (§ 27 UrhG) sowie für das private Vervielfältigen von Büchern sowie von Musik und Filmen auf Bild- oder Tonträger (§§ 53, 54 UrhG), geltend zu machen. Aber auch wenn eine Verwertungsgesellschaft nur für eine bestimmte Nutzung eines einzelnen Werkes Ansprüche erhebt, wie z.B. die VG BILD-KUNST die Ansprüche aus dem Folgerecht (§ 26 UrhG), fällt dies unter den Begriff "gemeinsame Wahrnehmung" im weitesten Sinne (vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., 1980, S. 416).
Für die Art und Weise der gemeinsamen Wahrnehmung wird auch der Begriff "kollektive Wahrnehmung" gebraucht, der sich im Sprachgebrauch auch der ausländischen Verwertungsgesellschaften durchgesetzt hat.
Das zweite, auch vom Gesetzgeber genannte typische Merkmal für eine Verwertungsgesellschaft ist deren "Treuhandstellung" (Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 277). Trotz Fehlen eines gesetzlich definierten Begriffs der Treuhand wird in Rechtsprechung und Literatur heute allgemein das Verhältnis zwischen dem Berechtigten (Rechteinhaber) und seiner Verwertungsgesellschaft übereinstimmend als "Treuhandverhältnis" bezeichnet. Kennzeichnend ist dabei die Übertragung der Rechte z.B. der Komponisten, Textdichter und Musikverleger an die GEMA, von denen diese nur nach Maßgabe ihrer Satzung und des Berechtigungsvertrages im Interesse der Berechtigten Gebrauch machen darf. So verwaltet z.B. die GEMA als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) die ihr übertragenen Rechte gemäß dem vereinbarten Zweck, den § 2 der Satzung der GEMA mit "Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung" umschreibt. Bei der Ausübung ihrer treuhänderischen Tätigkeit tritt die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Verwertern im eigenen Namen auf (§ 3 GEMA-Berechtigungsvertrag) und wird dabei selbst Geschäftspartei.
2.8. Monopolstellung und staatliche Aufsicht
Der Urheber besitzt, wie oben ausgeführt, ein natürliches Monopol in bezug auf seine Werke. Er allein bestimmt, ob und wie seine Werke verwertet werden dürfen und kann grundsätzlich jeden von deren Nutzung ausschließen. Die Verwertungsgesellschaft, der diese Rechte vom einzelnen Urheber übertragen worden sind, verwaltet damit eine Summe von Monopolrechten. Existiert in einem Land für einen urheberrechtlichen Schaffensbereich nur eine Verwertungsgesellschaft, dann erlangt diese das Monopol für alle Rechte dieser Art. Durch die mit ausländischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträge, in denen sie der ausländischen Verwertungsgesellschaft ihre Rechte zur Wahrnehmung überträgt und umgekehrt, besitzt sie im Bereich ihrer Tätigkeit für ihr nationales Verwaltungsgebiet das "Weltmonopol".Die STAGMA war durch Gesetz mit einem Monopol ausgestattet, das vom alliierten Kontrollrat 1945 aufgehoben worden ist. Die heutige GEMA hat deshalb kein gesetzliches Monopol für die Wahrnehmung musikalischer Rechte, weil das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz für keine der deutschen Verwertungsgesellschaften ein gesetzliches Monopol vorsieht. Als einzige Gesellschaft für die Wahrnehmung musikalischer Rechte in Deutschland besitzt die GEMA jedoch ein sog. "faktisches Monopol", das ihr von niemandem streitig gemacht und das auch vom Gesetzgeber gebilligt wird. Die Monopolstellung der GEMA, aber ähnliches gilt z.B. auch für die VG WORT, wird noch dadurch gefestigt, dass eine Erlaubnis, die zum Betreiben einer Verwertungsgesellschaft notwendig ist (§ 2 UrhWG), versagt werden darf, wenn "die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten läßt" (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 UrhWG).Monopole sind in einer auf Wettbewerb ausgerichteten freiheitlichen Wirtschaftsordnung grundsätzlich Fremdkörper. Sie bedürfen deshalb besonderer Rechtfertigung. Dies gilt auch für die Monopolstellung von Verwertungsgesellschaften. Die Zusammenfassung aller Rechte in der Hand einer Verwertungsgesellschaft dient, so sieht es der Gesetzgeber, und die Praxis gibt ihm darin recht, "gleichermaßen den Interessen der Urheber wie auch den Interessen der Verwerter; nur auf diese Weise kann die Überwachungstätigkeit und die Einziehung der Gebühren wirtschaftlich gestaltet und zugleich den Verwertern der Erwerb der erforderlichen Rechte erleichtert werden" (Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 273). Es liegt auf der Hand, dass es z.B. für den Musiknutzer einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand bedeuten würde, wenn er die Nutzungserlaubnis zum Aufführen von Musik, zur Produktion von Tonträgern und inzwischen auch von sog. Multimedia-Produkten oder zur Nutzung von Musik online bei mehreren Verwertungsgesellschaften einholen müsste. Wie soll er z.B. wissen, welche Werke wo kollektiv verwertet werden? Wer z.B. Musik in Diskotheken, bei Bällen, Umzügen, in Festzelten oder für Sendungen im Rundfunk nutzen will, hat kein Interesse daran, die Rechte für bestimmte einzelne Musikstücke oder für Gruppen von Musikstücken zu erwerben, sondern ihm liegt daran, das gesamte (Welt-)Repertoire nutzen zu können. Nur so ist es ihm möglich, zu bestimmen, welches Musikstück er wann aufführen möchte. Diesem Interesse der Veranstalter kann nur eine Verwertungsgesellschaft mit Monopolstellung dienen.Für die Urheber hätte die Konkurrenz von mehreren Verwertungsgesellschaften mit ähnlichem Repertoire den Nachteil, dass sich diese Gesellschaften mit ihren Tarifen gegeneinander ausspielen könnten, was sich finanziell insbesondere bei der großen Anzahl derjenigen Urheber auswirken würde, die auf den Hitlisten nicht ständig an oberster Stelle stehen. Nur Verwertungsgesellschaften mit einem umfangreichen, möglichst allumfassenden Repertoire sind in der Lage, ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer, die durch die Zusammenschlüsse auf dem globalen Medienmarkt ständig wächst (über 80 % ihrer Tonträgerumsätze macht die GEMA mit nur noch fünf Tonträgerproduzenten), zu bilden. Ohne dieses Gegengewicht würde der Urheber, der stets "Einzelkämpfer" ist, auf der "Strecke" bleiben. Darüber hinaus bedeutet die Verteilung des Repertoires auf mehrere Gesellschaften auch höhere Kosten für Verwaltung, Kontrolle und vor allem auch für die Verteilung. Aus diesen Gründen besteht über die Notwendigkeit der faktischen Monopolstellung der GEMA heute bei Urhebern, Werknutzern und auch beim deutschen Gesetzgeber breiter Konsens.Um jedoch zu verhindern, dass die Verwertungsgesellschaften ihrerseits ihre Monopolstellung missbrauchen, unterliegen sie in Deutschland einer strengen Aufsicht und Kontrolle.Mit Erlass des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) im Zuge der großen Urheberrechtsreform im Jahre 1965 hat der deutsche Gesetzgeber die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften institutionalisiert und mit dieser im internationalen Vergleich wohl umfassendsten staatlichen Kontrolle das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) (§ 18 UrhWG) mandatiert. Mit der besonderen Aufsicht über Verwertungsgesellschaften will der Gesetzgeber mögliche Missbräuche verhindern, die sich aus deren (faktischer) Monopolstellung, die der Gesetzgeber im Interesse von Inhabern und Nutzern geschützter Werke und Leistungen für "zweckmäßig und wünschenswert" hält, begegnen (vgl. Amtl. Begründung zum UrhWG, abgedruckt in UFITA, Bd. 46, 1966, S. 273). Wo in begrenzten Fällen die Gesetze des Marktes, die in erster Linie durch Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern gekennzeichnet sind, nicht greifen bzw. aus übergeordneten Gründen aufgehoben sind, bedarf es besonderer Kontrollmechanismen, um daraus resultierende mögliche wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Ganz in diesem Sinne hatte sich bereits im Jahre 1952, d.h. zwei Jahre nachdem ihr durch alliierte und deutsche Behörden in Berlin die Konzession zur Tätigkeit als wirtschaftlicher Verein erteilt worden war, die GEMA, die damals einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland, durch eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Justiz einer freiwilligen Aufsicht unterworfen, die wegen dessen besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom Präsidenten des DPMA ausgeübt wurde (vgl. Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 274; Schricker/Reinbothe, § 18, Rdnr. 1). Unabhängig davon hatte 1960 das Bundeskartellamt durch Verfügung die GEMA als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 19 GWB qualifiziert, da sie für ihre Tätigkeit keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist und damit ebenfalls seiner Aufsicht unterstellt (vgl. Heinz Hübner und Klaus Stern, Zur Zulässigkeit der Aufsicht des Deutschen Patentamtes über die Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965, GEMA-Nachrichten, Heft 108 ,1978, S. 86).Heute ist für die deutschen Verwertungsgesellschaften eine dreifache Staatsaufsicht gegeben: die staatliche Aufsicht (Staatsaufsicht) gemäß § 18 UrhWG, deren Kern in § 19 Abs. 1 UrhWG dahingehend präzisiert ist, dass die Aufsichtsbehörde darauf zu achten hat, dass die Verwertungsgesellschaften den ihr nach dem UrhWG obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt; die Missbrauchsaufsicht gemäß § 19 ff. GWB, die durch das Bundeskartellamt ausgeübt wird; und die vereinsrechtliche Aufsicht gemäß §§ 22, 33 Abs. 2, 43 Abs. 4 BGB im Hinblick auf Einhaltung und Änderungen der Satzung für solche Verwertungsgesellschaften, die in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins geführt werden; für solche Verwertungsgesellschaften, die in der Rechtsform des Gesellschaftsrechts (Handelsrecht, GmbH-Recht, Aktienrecht) geführt werden, verbleibt es bei den allgemeinen Aufsichten des Handels- und Gesellschaftsrechts.Ergänzt wird die nationale Staatsaufsicht durch das Europäische Wettbewerbsrecht. In Betracht kommt die Anwendung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen in Art. 81 EGV (ex-Art. 85 EGV) und die des Verbots der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gemeinsamen Markt in Art. 82 EGV (ex-Art. 86 EGV).Jede Aufsicht handelt auf selbständiger Rechtsgrundlage nach den jeweils ihr spezifisch zugeordneten Gesetzen. Das Nebeneinander von Kartellaufsicht und Aufsicht durch das Patentamt wurde höchstrichterlich sowohl durch das Berliner Kammergericht, wie auch durch den Bundesgerichtshof, bestätigt (ausführlich Kurt Stockmann, Die Verwertungsgesellschaften und das nationale und europäische Kartellrecht, in: Jürgen Becker [Hg.], Die Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt, UFITA-Schriftenreihe, Bd. 91, 1990, S. 33 ff. Zum Nebeneinander zwischen beiden Aufsichtsinstituten vgl. Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., § 18 UrhWG, Rdnr. 3-5).Zu der Frage, ob es sich bei der Aufsicht durch das DPMA um Rechtsaufsicht und/oder Fachaufsicht handelt, hat es in der Vergangenheit eine lebhafte wissenschaftliche Auseinandersetzung gegeben (vgl. Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., § 19 UrhWG, Rdnr. 3). Nach Auffassung von Reinbothe "handelt es sich weder um Rechtsaufsicht noch um Fachaufsicht im verwaltungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Mischform, eine Aufsicht sui generis, die der Fachaufsicht näher steht als der Rechtsaufsicht" (vgl. Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., § 19 UrhWG, Rdnr. 3). Die Praxis hat bisher jedoch keinen Anlass dafür geboten, Rechtsnatur und Reichweite der Aufsicht durch das Patentamt gerichtlich klären bzw. präzisieren zu lassen.Die Kontrolle über Verwertungsgesellschaften in Deutschland ist damit umfangreich, engmaschig und effizient. Nur wenige Institutionen in Deutschland, ob staatliche oder private, ob Monopolbetriebe oder solche, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind mit einem so dichten Kontrollnetz überzogen. Obwohl seitens der Verwertungsgesellschaften bei Erlass des UrhWG gegen dieses verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden waren (Schricker/Reinbothe vor §§ 1 ff. UrhWG, Rdnr. 11), empfinden die Verwertungsgesellschaften inzwischen dieses Kontrollsystem "weniger als Behinderung, denn als wichtige Säule ihrer Legitimation" (dazu vgl. Jürgen Becker, Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht, in: FS Reinhold Kreile, 1994, S. 37 ff.; ausführlich zur Kontrolle von Verwertungsgesellschaften Jürgen Becker, Verwertungsgesellschaften als Träger öffentlicher und privater Aufgaben, in: Festschrift für Reinhold Kreile, 1994, S. 27 [36] und Katrin Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001; vgl. auch Martin Wirtz, Die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften, 2002).
3. Wahrnehmungs- und Aufnahmezwang von Verwertungsgesellschaften
3.1. Der Wahrnehmungszwang
Für Verwertungsgesellschaften besteht doppelter Kontrahierungszwang. Nach § 6 Abs. 1 UrhWG ist jede Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten wahrzunehmen. Diesem Wahrnehmungs- bzw. Kontrahierungszwang nach innen tritt an die Seite der Abschlusszwang nach §§ 11, 12 UrhWG als Kontrahierungszwang nach außen gegenüber den Nutzern (Schricker/Reinbothe, § 6 Rdnr. 1 ff.).
Der Wahrnehmungszwang gründet in der faktischen Monopolstellung, die z.B. die GEMA für ihren Tätigkeitsbereich besitzt. Da bestimmte Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte nur über Verwertungsgesellschaften wirksam wahrgenommen werden können, würde die Weigerung der Verwertungsgesellschaft, mit einem Berechtigten zu kontrahieren, für den Betroffenen zu schweren wirtschaftlichen Schäden führen. Da z.B. die GEMA aus den beschriebenen Gründen ein nachhaltiges Interesse am musikalischen Weltrepertoire hat, läge es auch nicht in ihrem Sinne, einen Berechtigten abzuweisen. So wird denn auch der Wahrnehmungszwang nur für die Fälle eingeschränkt, die zu einer "unbilligen Belastung der Verwertungsgesellschaft" führen würden: Dazu gehört, dass die Verwertungsgesellschaft nur zur Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche verpflichtet ist, die sich in der Regel aus der Satzung bzw. aus dem Gesellschaftervertrag der Verwertungsgesellschaft ergeben. Der Tätigkeitsbereich der GEMA ist, wie ihr Name besagt, auf Werke der Musik begrenzt, während sich die VG WORT durch ihre Satzung auf die Wahrnehmung der Rechte auf Sprachwerke, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art einschließlich entsprechender Lichtbildwerke und Lichtbilder beschränkt hat (§ 2 Ziffer 1 Satz 1, 2 der Satzung der VG WORT).
Der Wahrnehmungszwang der Verwertungsgesellschaften gilt nicht nur gegenüber Deutschen, sondern auch gegenüber Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die 1995 vorgenommene Neufassung des § 6 UrhWG beruht auf der sog. Phil Collins-Entscheidung des EuGH zum Diskriminierungsverbot in der EU (ZUM 1993, S. 612 ff.; zu der umstrittenen Frage, inwieweit auch Angehörigen anderer Staaten unter Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung aufgrund der RBÜ unabhängig von einem Wohnsitz in Deutschland ein Wahrnehmungsanspruch gem. § 6 Abs. 1 UrhWG zusteht, vgl. Schricker/Reinbothe, § 6 Rdnr. 9).
Der Wahrnehmungszwang gilt auch, wenn bei einem Werk die wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Ansprüche "anders", z.B. durch eine individuelle Rechtswahrnehmung, nicht möglich ist. Die Rechtswahrnehmung soll aber "anders möglich" sein, wenn mehrere Verwertungsgesellschaften in demselben Tätigkeitsbereich bestehen und sich der Berechtigte auch an eine andere Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung seiner Rechte wenden kann (Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 280). Der Wahrnehmungsberechtigte soll sich erst dann auf den Wahrnehmungszwang berufen können, wenn er sich bei allen anderen Verwertungsgesellschaften erfolglos um die Wahrnehmung seiner Rechte bemüht hat. Bei der faktischen Monopolstellung der GEMA ist diese Bestimmung in der Praxis ohne Relevanz.
Schließlich verpflichtet § 6 Abs. 1 UrhWG die Verwertungsgesellschaften, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten zu "angemessenen Bedingungen" wahrzunehmen. Der vom Gesetzgeber auch in anderen Lebensbereichen verwandte Begriff der "Angemessenheit" läßt sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf einen konkreten Regelungstatbestand definieren (Mauhs, a.a.O., S. 51 ff.). Obwohl der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zum UrhWG davon ausgeht, dass in der Regel die Bedingungen angemessen sind, "die die Verwertungsgesellschaft allgemein auch ihren Mitgliedern auferlegt", muss mit der herrschenden Lehre davon ausgegangen werden, dass das Angemessenheitsgebot nicht nur für Mitglieder gilt, sondern für alle Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. "Verlangt z.B. die Verwertungsgesellschaft üblicherweise von ihren Mitgliedern eine Gesamtübertragung aller zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche, wie es häufig der Fall ist, weil nur auf diese Weise eine wirtschaftliche Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche möglich ist, so kann die Verwertungsgesellschaft auch gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten die Wahrnehmung von einer solchen Gesamtübertragung der Rechte abhängig machen" (Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 280). Das Gebot der "angemessenen Bedingungen" ist "notwendiges Korrelat" des gesetzlich normierten Kontrahierungszwanges "und müßte selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz auf alle Adressaten des Kontrahierungszwanges Anwendung finden" (Schricker/Reinbothe, § 6 Rdnr. 13).
Für die Beurteilung der Angemessenheit in Berechtigungsverträgen, Verteilungsplänen oder Satzungen gibt es keine konkrete Formel. Angemessene Bedingungen werden dann vorliegen, "wenn eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung erreicht ist, Rechte und Pflichten der Parteien zueinander also insgesamt, d.h. auch bezüglich des gesamten Inhalts und der Laufzeit des Wahrnehmungsvertrages, in einem ausgewogenem Verhältnis stehen. Die Bedingungen der Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung ihr anvertrauter Rechte und Ansprüche von Berechtigten sind also dann als angemessen anzusehen, wenn sie Art und Umfang dieser Rechte und Ansprüche entsprechen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist" (Schricker/Reinbothe, § 6 Rdnr. 13).
3.2. Der Abschlusszwang
Jede Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11 UrhWG). Dieser Kontrahierungszwang folgt aus der Monopolstellung von Verwertungsgesellschaften, von der sich der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, bei der Schaffung des UrhWG am Bild der GEMA hat leiten lassen. Aus der Monopolstellung folgt auch, dass neben § 11 UrhWG auch § 20 GWB anwendbar ist, der ebenfalls einen Kontrahierungszwang zu nicht diskriminierenden Bedingungen vorsieht.
Nach Ansicht des OLG München sind aber durchaus Fälle denkbar, die z.B. der GEMA "die Lizenzverweigerung erlauben, wenn nicht gebieten". Eine Lizenzverweigerung durch eine Verwertungsgesellschaft kann dann gerechtfertigt sein, "wenn das Interesse der Verwertungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Belange des Verwerters als vorrangig anzusehen ist" (OLG München, in: ZUM, 1994, S. 306). In der Verhandlung vor dem OLG München, die zu dieser Entscheidung des Gerichts geführt hat, hat der GEMA-Vorstand vorgetragen, der im Prinzip durchaus richtige und notwendige Abschlusszwang müsse aber in ganz besonderen Fällen, wie z.B. bei den Lizenzierungen von Musikwerken mit Nazi-Texten oder sonstigen Texten, die gegen bestimmte Strafgesetze verstoßen, eingeschränkt sein. Wilhelm Nordemann hält eine Lizenzverweigerung z.B. dann für gerechtfertigt, wenn es sich bei einem Verwerter "um einen notorischen Rechtsbrecher handelt, der Verträge beharrlich nicht einhält, wiederholt vorsätzlich Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Verwertungsgesellschaft oder ihrer Berechtigten begeht usw." (Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, § 11 UrhWG, Rn. 2).
Der Abschlusszwang besteht gegenüber jedermann, also gegenüber jedem potentiellen (Musik-)Nutzer. Den Individualisten unter den Urhebern, der seine Rechte keiner Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung übertragen hat, betrifft diese Vorschrift nicht. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass jeder Urheber, und damit auch seine Verwertungsgesellschaft, möchte, dass seine Werke gelesen, betrachtet, gespielt etc., d.h. genutzt, werden. Ein Verbotsinteresse der Berechtigten besteht nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. auch dann, wenn die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten zu befürchten ist.
Im Rahmen von § 11 UrhWG geht es darum, dass Nutzungsverträge zu "angemessenen Bedingungen" abgeschlossen werden. Es geht also um die wirtschaftliche Seite des Urheberrechts und damit um Leistung und Gegenleistung, kurzum um die angemessene finanzielle Vergütung für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Bei der Berechnung der Vergütung muss berücksichtigt werden, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes, d.h. an den geldwerten Vorteilen der Nutzung, entsprechend zu beteiligen ist. Bezugsgröße für die Vergütung ist der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vergütung im Rahmen eines Nutzungsvertrages nach § 11 UrhWG angemessen ist, kann grundsätzlich von den Tarifen der Verwertungsgesellschaft ausgegangen werden, die diese gem. § 13 UrhWG nach den dort normierten Kriterien aufstellen muss. Dabei ist derjenige Tarif heranzuziehen, der auf eine bestimmte Nutzung zugeschnitten ist oder der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise und dem Umfang der Nutzung möglichst nahe kommt (BGH GRUR 1983, 565/567 - Tarifüberprüfung II).
3.3. Tarife und Gesamtverträge
Jede Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert (§ 13 UrhWG). Dadurch soll im Interesse der Allgemeinheit eine gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fälle durch die Verwertungsgesellschaft sichergestellt, zugleich aber auch den Verwertungsgesellschaften in ihrem eigenen Interesse erspart werden, in jedem Einzelfall langwierige Verhandlungen über Art und Höhe der zu zahlenden Vergütung zu führen (Amtl. Begründung zum UrhWG, a.a.O., S. 282). Die Verwertungsgesellschaft ist deshalb verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 2 UrhWG).Berechnungsgrundlage für die Tarife "sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden" (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Dies ist der in Gesetzesform gegossene Grundsatz, wonach der Urheber immer am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist. Maßstab für diesen wirtschaftlichen Nutzen kann nur der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters, seine aus der Nutzung des Urheberrechts hervorgegangene Vermögensvermehrung sein, soweit dieser wirtschaftliche Erfolg im Zusammenhang mit der Nutzung steht. Das bedeutet, dass bei der Tarifgestaltung der Umsatz des Verwerters zugrunde gelegt werden soll. Bei Nutzungsvorgängen, bei denen alleiniger oder hauptsächlicher Zweck die Darbietung z.B. urheberrechtlich geschützter Musik ist, läßt sich dies ohne weiteres berechnen: so bei Konzertveranstaltungen anhand der Eintrittspreise, aber auch beim Rundfunk mittels Gebühren und Werbeeinnahmen, in Gastwirtschaften, Diskotheken, Oktoberfesten etc. anhand der geldwerten Vorteile. Dort, wo die geldwerten Vorteile mangels unmittelbarer Einnahmequellen nicht oder nur schwer zu kalkulieren sind, wie z.B. bei der Background-Musik in Supermärkten, Boutiquen, Ladenpassagen etc., können auch andere Berechnungsgrundlagen herangezogen werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 UrhWG). Dies sind in der Regel pauschalierte Tarife, die sich an Raumkapazitäten, Zweck und Dauer der Veranstaltung etc. orientieren (vgl. Erich Schulze, Tarife und Gesamtverträge von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, in: GRUR 1989, S. 257 f.; vgl. auch Nordemann, in: Kommentar zum Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, zu § 13 UrhWG).Zur Frage, welcher prozentuale Beteiligungssatz bei der Nutzung von musikalischen Werken angemessen ist, haben sowohl die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markentamt als auch das Schweizerische Bundesgericht Stellung genommen. Beide gehen davon aus, dass die Urheberrechtsentschädigung maximal 10 % der Bruttoeinnahmen betragen darf. Nach Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts hat sich diese zehnprozentige Entschädigung als "praktikabler Grenzwert herausgebildet und wird sowohl national als auch international als gemeinhin anerkannte Usance befolgt." Das Schweizerische Bundesgericht bewertet diese zehnprozentige Urheberrechtsentschädigung als einzigen, allgemein akzeptierten Anhaltspunkt für die Bemessung von Urheberrechtsentschädigungen, z.B. im Kabelbetrieb (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 1986, in: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten, Entscheide und Gutachten 1981-1990, S. 183 [191]). Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt legt ihrer Spruchpraxis ebenfalls den zehnprozentigen Beteiligungssatz für alle Urheber unter Hinweis auf die schweizerische, aber auch die österreichische Praxis zugrunde (vgl. Sch-Urh 1/86, in: ZUM 1987, S. 183).Vor dem Hintergrund der Praxis und Rechtsprechung hat der schweizerische Gesetzgeber im neuen Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 den Grundsatz der Angemessenheit in Gesetzesform gegossen.Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, mit "Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem UrhG geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem UrhG verpflichtet sind" zu angemessenen Bedingungen Gesamtverträge (§ 12 UrhWG) abzuschließen. Bei der großen Zahl derjenigen, die urheberrechtlich geschützte Werke verwerten, wäre es für die Verwertungsgesellschaften auch unzweckmäßig, wenn sie mit jedem Nutzer auf den Einzelfall abgestimmte Verträge über die Einräumung eines Nutzungsrechts und über die Höhe der Vergütungen schließen würden. Das Gesetz normiert hier lediglich eine Pflicht, an deren Erfüllung den Verwertungsgesellschaften besonders liegt. Aber auch mit dieser Bestimmung geht es dem Gesetzgeber wohl in erster Linie darum, Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen, die sich aus der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften ergeben können.Bereits vor der gesetzlichen Pflicht hatte die GEMA in großem Umfang mit Vereinigungen Rahmenverträge (Gesamtverträge) geschlossen, in denen allgemein die Bedingungen festgelegt sind, unter denen den einzelnen in den Vereinigungen zusammengeschlossenen Veranstaltern die Erlaubnis zur Musikaufführung erteilt wird. Es wird dadurch der Abschluss der Einzelverträge mit den Veranstaltern in hohem Maße erleichtert, weil der Inhalt dieser Verträge durch den Rahmenvertrag im wesentlichen festgelegt ist und im Einzelvertrag nur noch die wenigen in Betracht kommenden Besonderheiten geregelt zu werden brauchen.Die GEMA hat zur Zeit etwa 400 Gesamtverträge mit den unterschiedlichsten Verbänden und Vereinigungen abgeschlossen, die jedoch eines gemein haben, die Vertretung von Nutzern von Musik.Diese Vereinigungen sind z.B. die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, der Deutsche Bühnenverein, die Schaustellerverbände, der Allgemeine Deutsche Tanzlehrerverband, der Deutsche Sängerbund, der Verband der Deutschen Konzertdirektionen, der Bund Deutscher Karneval, der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels etc.Die Verwaltungsvereinfachung, die sich für die Verwertungsgesellschaften durch den Abschluss von Gesamtverträgen ergibt, honorieren diese mit Abschlägen für den Einzelnutzer in Höhe bis zu ca. 20 % auf die jeweiligen Tarife.Die im Rahmen von Gesamtverträgen zwischen der Verwertungsgesellschaft und einer Nutzungsvereinigung vereinbarten Tarife gelten als "Tarife" im Sinn von § 13 Abs. 1 UrhWG. Auch wenn die Gesamtvertrags-Vergütungssätze wie Tarife zu behandeln sind, gelten sie "nur für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die den jeweiligen Gesamtvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat; für Außenseiter gilt der Normaltarif außerhalb des Gesamtvertrages" (Schricker/Reinbothe, § 13 Rdnr. 3).3.4. TarifüberprüfungDie Tarife sind rechtlich für die Werknutzer nicht bindend, hält ein Nutzer einen Tarif für überhöht, dann hat er die Möglichkeit, zunächst nach Hinterlegung der tariflichen Vergütung oder nach Zahlung unter Vorbehalt (§ 11 Abs. 2 UrhWG) das Werk zu nutzen. Damit gelten die erforderlichen Nutzungsrechte als eingeräumt.Die Tarife von Verwertungsgesellschaften sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Für die gerichtliche Überprüfung der Anwendbarkeit und/oder Angemessenheit von Tarifen sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig. Einer gerichtlichen Klage muss jedoch grundsätzlich ein Verfahren vor der "Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt" vorausgehen, soweit die Angemessenheit und/oder die Anwendbarkeit eines Tarifs vorprozessual bestritten wird.
3.4.1. Das Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Schiedsstelle (§ 14 UrhWG - zur Entstehung der Schiedsstelle vgl. ausführlich Jörg Reinbothe, Schlichtung im Urheberrecht, 1978; Margret Möller, Die Urheberrechtsnovelle '85, 1986, S. 59 ff.; vgl. auch Katrin Meyer, a.a.O., S. 140 ff.) ist ein beim Deutschen Patent- und Markenamt, der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften, gebildetes Verwaltungsorgan, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, die alle die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Obwohl die Schiedsstelle ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist, sind ihre Mitglieder neutral und unabhängig wie Richter, d.h., sie sind an keine Weisungen übergeordneter Dienststellen gebunden.Die Tätigkeit der Schiedsstelle erschöpft sich nach erfolglos versuchter gütlicher Streitbeilegung (§ 14 Abs. 5 UrhWG) auf die Vorlage eines unverbindlichen Einigungsvorschlags, der von den Beteiligten angenommen werden kann, aber nicht muss. Stellt sich im Laufe eines bereits begonnenen Rechtsstreits heraus, dass ein Tarif im Streit ist, so wird das Verfahren ausgesetzt und die Schiedsstellenentscheidung abgewartet.Die Schiedsstelle ist zuständig für alle urheberrechtlichen Streitigkeiten, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn der Streitfall die (Einzel-) Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, betrifft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 UrhWG) oder den Abschluss oder eine Änderung eines Gesamtvertrages (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 UrhWG). Die Zuständigkeit der Schiedsstelle erstreckt sich auf Streitfälle aller Art: Streitfälle über die Einräumung von Nutzungsrechten allgemein, z.B. für die Nutzung von Musik in einer Live-Aufführung, in Diskotheken, Läden etc., oder für die Herstellung eines Tonträgers, Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages z.B. mit Nutzervereinigungen, darunter auch mit den in der Deutschen Landesgruppe der IFPI zusammengeschlossenen Tonträgerproduzenten über die Angemessenheit oder die Anwendung eines Tarifs. Darüber hinaus kann die Schiedsstelle angerufen werden bei Streit über einen Anspruchsgrund, die Verletzung von Urheberrechten, die Vergütungspflicht oder die Aktivlegitimation einer Verwertungsgesellschaft (Reinbothe, a.a.O., § 14 Rn. 1; Beschluss der Schiedsstelle in: ZUM 1987, S. 188).Die Schiedsstelle soll auf "gütliche Beilegung des Streitfalles hinwirken". Dem Bemühen um einen Vergleich hat daher stets die Entscheidung der Schiedsstelle zur Vorlage eines Einigungsvorschlags vorauszugehen. Kommt eine gütliche Streitbeilegung nicht zustande, dann hat die Schiedsstelle den Beteiligten einen schriftlich begründeten Einigungsvorschlag zu machen (§ 14 a Abs. 2 UrhWG).Die von der Schiedsstelle vorgeschlagene Vereinbarung muss gerecht und angemessen sein. Ob eine Vergütung angemessen ist, wird sie anhand objektiver Kriterien ermitteln und sich von eigenen Ermittlungsergebnissen leiten lassen (vgl. Reinbothe, a.a.O., § 14 a Rn. 8).Geht bei der Schiedsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einigungsvorschlags ein schriftlicher Widerspruch von zumindest einer der Parteien ein, so gilt der Einigungsvorschlag als angenommen. Damit wird kraft Gesetzes eine Vereinbarung zwischen den Parteien fingiert, die den Inhalt des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle aufweist (§ 14 a Abs. 3 UrhWG).Bei Streitfällen über Gesamtverträge (§ 14 c UrhWG) gilt die Besonderheit, dass der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle den gesamten Inhalt des Gesamtvertrages enthalten muss.
3.4.2. Gerichtliche Tarifüberprüfung
Der Einfluss der Rechtsprechung auf die Tarife von Verwertungsgesellschaften ist allgegenwärtig, da die Tarife z.B. der GEMA voll umfänglich justitiabel sind. Für die Frage der Angemessenheit von Tarifen ist dies von besonderer Bedeutung, da auf diese Weise verhindert wird, dass Verwertungsgesellschaften ihre faktische Monopolstellung dazu missbrauchen, den Nutzern unbillige Bedingungen zu diktieren. Den Gerichten obliegt es, namentlich bei Streitigkeiten über Tarife, im Sinne einer gerechten Konfliktsregelung eine gerechte Entscheidung zu treffen, die auf einen Ausgleich der Interessen zwischen Urhebern und Nutzern zielt. Das UrhWG enthält die "Spielregeln", wie Streitfälle über die Angemessenheit von Tarifen in einem rechtsstaatlichen Verfahren gelöst werden müssen.Das UrhWG bestimmt, dass bestimmte Streitfälle, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die in § 14 UrhWG (s. oben) definiert sind, im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Dies ist eine unabdingbare Prozeßvoraussetzung. Diese Regel hat den Zweck, die Sachkunde der Schiedsstelle auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu nutzen und die Gerichte soweit wie möglich zu entlasten.Dies gilt für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Einzelnutzern, soweit die Anwendbarkeit und Angemessenheit eines Tarifs fraglich ist. Beruft sich eine der Parteien auf die Unanwendbarkeit oder Unangemessenheit eines Tarifs im Laufe eines schon anhängigen Rechtsstreits, dann ist der Rechtsstreit auszusetzen, damit der jeweiligen Partei Gelegenheit gegeben werden kann, innerhalb von zwei Monaten die Schiedsstelle anzurufen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, so gilt der von der Verwertungsgesellschaft bestimmte Tarif als akzeptiert.Bei Streitigkeiten über Abschluss oder Änderung von Gesamtverträgen kann eine Klage erst erhoben werden, nachdem das Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt und durch Einigungsvorschlag abgeschlossen worden ist. Dabei ist es unerheblich, worauf sich der Gesamtvertragsstreit bezieht, ob also etwa Anwendbarkeit oder Angemessenheit von Tarifen oder andere Nutzungsvoraussetzungen im Streit sind.Für den Rechtsweg bei Streitigkeiten mit Einzelnutzern enthält das UrhWG abgesehen von § 17 keine Besonderheiten. Dagegen bestimmt es (§ 16 Abs. 4), dass bei Gesamtvertragsstreitigkeiten stets das Oberlandesgericht München im ersten Rechtszug ausschließlich zuständig ist. Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach eigenem Ermessen fest. Diese Festsetzung ersetzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien, d.h. zwischen der Verwertungsgesellschaft und der jeweiligen Nutzervereinigung.Eine Gesamtübersicht über die Entscheidungspraxis von Schiedsstelle und Gerichten ist bei der Fülle der bisher ergangenen Entscheidungen im Rahmen dieser Abhandlung nicht möglich. Eine Analyse, aus der sich eine Entscheidungssystematik herleiten ließe, steht, soweit ersichtlich, noch aus.Da die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen "zu angemessenen Bedingungen" Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11 Abs. 1 UrhWG), und die Verwertungsgesellschaften über die Vergütungen, die sie aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte fordern, Tarife aufstellen müssen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG), dreht sich stets alles um die Frage, ob die von einer Verwertungsgesellschaft angebotenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Vergütung, "angemessen" sind. Dies ist von Schiedsstelle und Gerichten voll nachprüfbar.Die "Angemessenheit" ist ein Rechtsbegriff und damit einer Auslegung zugänglich. Der Rechtsbegriff der Angemessenheit einer Vergütung oder eines Tarifs stellt sich als die rechtliche Wertung einer Reihe faktischer Voraussetzungen dar. Geht es um die Angemessenheit von Tarifen, so hat die Verwertungsgesellschaft die Beweislast für die faktischen Umstände, mit denen sie die Angemessenheit ihres Tarifs begründet. Ob diese Umstände für die Angemessenheitsprüfung relevant sind, ob und welche anderen Umstände in Betracht kommen und welcher Tarif sich anhand aller relevanten Umstände als angemessen darstellt, unterliegt der rechtlichen Wertung durch Schiedsstelle und Gerichte.Die Praxis zeigt, dass immer dort, wo über die Angemessenheit oder Anwendbarkeit eines Tarifs zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern, deren Ziel stets die geringstmögliche Vergütung ist, gestritten wird, aus dem Zusammenspiel von Schiedsstelle und Gericht entweder der anzuwendende Tarif erwächst, oder die Parteien angesichts einer drohenden Auseinandersetzung, die in schwierigen Fällen auch mehrere Jahre dauern kann, einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss finden.Mit den Bestimmungen des UrhWG hat der deutsche Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften wie Nutzern ein Instrument in die Hand gegeben, das geeignet ist, zwischen den Interessen der schöpferischen Menschen und den Nutzern ihrer Werke einen fairen Ausgleich zu schaffen.
4. Die deutschen Verwertungsgesellschaften und die Formen ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit
4.1. ZPÜ (Zentralstelle für Private Überspielungsrechte)
Die älteste und aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Form der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften (vgl. die Darstellung der deutschen Verwertungsgesellschaften oben 1.3.) ist ihr Zusammenschluss in der ZPÜ, deren Inkassoerträge im Jahr 2001 DM 118.427.321,18 (entspricht EUR 60.550.927,83) betrug. Da sie für die Kooperation der Verwertungsgesellschaften exemplarisch ist, soll sie hier am ausführlichsten dargestellt werden:
Die Gründung der ZPÜ geht zurück auf das Jahr 1963. Bereits vor der Einführung der gesetzlichen Leerkassettenvergütung im Jahr 1985, die neben die Gerätevergütung trat (§ 54 UrhG), gab es den gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber den Herstellern und Importeuren von Tonband- und Videogeräten. Dieser hatte bei der ersten großen Urheberrechtsnovelle im Jahr 1965 Eingang in den damaligen § 53 UrhG gefunden.Dies war die Geburtsstunde der ZPÜ, die mit Gesellschaftervertrag vom 3. April 1963 von den damals allein existierenden "traditionellen" Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und GVL gegründet wurde; in der Tat ging es ja auch nur um die musikalischen Urheber- und Leistungsschutzrechte und zum geringen Teil um literarische (ohne Musik) Rechte. Die private Überspielung von Fernsehsendungen oder gar Bildtonplatten/Kassetten zeichnete sich damals noch kaum am technischen Horizont ab. Die ZPÜ war zunächst selbst als Verwertungsgesellschaft gegründet und hatte auch die entsprechende Erlaubnis des Deutschen Patent- und Markenamtes. Aufgrund einer Satzungsänderung hat die ZPÜ jedoch den Charakter einer Verwertungsgesellschaft wieder aufgegeben und sich als eine Gesellschaft von Verwertungsgesellschaften zum gemeinsamen Inkasso konstituiert. Die ZPÜ hat die alleinige Aufgabe, die Vergütungsansprüche (bis 1985 allein) gegenüber den Geräteherstellern und -importeuren und (ab 1985 auch) gegenüber den Leerkassettenherstellern und -importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter zu verteilen.Da nach der Erfindung und Verbreitung von Videorecordern auch die Werke der Filmautoren und Filmhersteller privat überspielt und ihre Rechte benutzt wurden, das Inkasso für die insoweit gegebenen Mitschnittmöglichkeiten erweitert werden musste, traten die für die Filmurheber und Filmleistungsschutzberechtigten tätigen Verwertungsgesellschaften der ZPÜ zum 1. Januar 1988 als weitere Gesellschafter bei. Der derzeit gültige ZPÜ-Gesellschaftervertrag wurde zum 21. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1992, der geltende Inkassovertrag wurde zum 10. Mai 1989 abgeschlossen.Die GEMA stellt der ZPÜ die zur Geschäftsführung notwendigen Einrichtungen zur Verfügung. Das eingegangene Vergütungsaufkommen wird - nach Abzug der mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten - nach einem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Schlüssel entsprechend dem Umfang der Rechteeinbringung durch die einzelnen Gesellschafter auf diese aufgeteilt (zum Gesamten, ebenso wie zur Verteilung des Vergütungsaufkommens auf die ZPÜ-Gesellschafter vgl. ausführlich Reinhold Kreile, Einnahme und Verteilung der gesetzlichen Geräte- und Leerkassettenvergütung für private Vervielfältigung in Deutschland - Ein System hat sich bewährt, GRUR Int., 1992, S. 24 ff., S. 34, aktualisierte Fassung dieses Aufsatzes in: GEMA Jahrbuch 2001/2002, S. 94 ff.; ZPÜ-Gesellschaftsvertrag abgedruckt bei Hans-Peter Hillig, a.a.O.).Im Hinblick auf das Inkasso sowie die Verteilung der Vergütungseinnahmen bedarf es einer genauen Feststellung der vom privaten Kopieren betroffenen Rechteinhaber.An einem zum Mitschnitt geeigneten Werk, das von Tonträger oder Bildtonträger überspielt, oder das von der Sendung im Rundfunk und Fernsehen aufgezeichnet werden kann, sind vornehmlich vier Rechtegruppen des deutschen Urheberrechts beteiligt:
- Urheberrechte am vorbestehenden Werk (Musik mit oder ohne Text; literarische und publizistische Texte; Romanvorlagen, Drehbücher, Übersetzungen des Drehbuchs, bildnerische Vorlagen)
- Urheberrechte am Film (hier insbesondere die durch den Regisseur geschaffenen Filmwerke und evtl. die Rechte der Kameraleute und Cutter u.ä.
- Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (Schauspieler, Tänzer, Musiker)
- Leistungsschutzrechte der Schallplattenproduzenten gem. § 85 UrhG und der Filmproduzenten nach § 94 UrhG.
4.1.1. Gesellschafter der ZPÜ und ihr Rechtekatalog
Die nachstehenden Verwertungsgesellschaften nehmen für folgende Rechteinhaber die Rechte bei der privaten Überspielung wahr:
GEMA:
Komponisten, Textdichter, Musikbearbeiter, Musikverleger.
VG Wort: 6 Berufsgruppen: Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur Bühnenverleger Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Sachliteratur.
VG Bild-Kunst: 3 Berufsgruppen:
Bildende Künstler
Fotojournalisten, Grafiker, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildarchive
Urheber und Produzenten in den Bereichen Film, Fernsehen und Audiovision (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Filmarchitekten, Kostümbildner).
GVL:
Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Bild- und Tonträgerhersteller (Hersteller von Videoclips) und Veranstalter gem. § 81 UrhG sowie Filmurheber, soweit es sich um Tonträger begleitende Bildträger (Videoclips) handelt.
VFF: Zwei Kurien der Wahrnehmungsberechtigten:
Selbständige Filmhersteller, z.B. Produzenten, die gem. § 94 UrhG (originäre) Rechte an den Auftrags- und Eigenproduktionen für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen haben.
Sendeunternehmen und deren Werberundfunkgesellschaften - soweit sie Hersteller von Filmen und Laufbildern sowie Inhaber der Synchronisationsrechte sind.
GWFF:
Filmproduzenten, Fernsehproduzenten, Videoprogrammhersteller, Urheber (originär und derivativ).
VGF:
Filmproduzenten und -hersteller, Urheber, Fernsehfilmproduzenten, Videoprogrammhersteller (originäre und derivative Rechte).
GÜFA:
Urheber- und Leistungsschutzberechtigte einschließlich der Produzentenrechte von erotischen und pornographischen Filmen.
4.1.2. Verteilungsgrundsätze innerhalb der Rechtekataloge der ZPÜ-Gesellschaften
Für die Verteilung des Vergütungsaufkommens an die einzelnen, oben durch die jeweiligen Verwertungsgesellschaften vertretenen, Rechteinhabergruppen gelten die vom UrhG und UrhWG gegebenen Maßgaben. Allerdings hat bei der Regelung der Vergütung für die private Vervielfältigung mit der Urheberrechtsnovelle 1985 der deutsche Gesetzgeber bewusst auf gesetzliche Vorschriften zur Verteilung des Vergütungsaufkommens verzichtet und in § 54 h) Abs. 2 UrhG (früher § 54 Abs. 6 S. 2 UrhG) lediglich bestimmt, dass den Berechtigten jeweils ein angemessener Teil an der Vergütung zusteht. Für diese Zurückhaltung des Gesetzgebers gibt es gute Gründe. Es war praktisch kaum möglich, abstrakt und im voraus bindende Feststellungen für angemessene Verteilungsquoten zu treffen, da sich die Angemessenheit des Vergütungsanspruchs nach dem tatsächlichen Anteil der Werkschöpfung richtet. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen sind, namentlich im Filmbereich, außerordentlich kompliziert und waren (und sind) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Filmverwertungsgesellschaften und dann zwischen diesen und ihren Mitgesellschaftern innerhalb der ZPÜ. Das BMJ ebenso wie das Deutsche Patent- und Markenamt vertreten die Auffassung, dass es in erster Linie Aufgabe der beteiligten Verwertungsgesellschaften ist, Kriterien für die angemessene Verteilung der Vergütungen zu finden und für die Findung solcher Kriterien tragfähige Kompromisse einzugehen. Ggf. müßten streitige Rechtspositionen mit Hilfe der Gerichte geklärt werden. Bis jetzt aber haben die Beteiligten der Tragfähigkeit von in sachkundiger Interessenauseinandersetzung gefundenen Kompromissen den Vorzug gegenüber gerichtlichen Verfahren gegeben (zur gegenwärtigen Verteilungspraxis vgl. Reinhold Kreile, a.a.O., S. 34).
4.2. ZBT (Zentralstelle Bibliothekstantieme)
Zweck dieser BGB-Gesellschaft ist es, für die durch ihre Gesellschafter vertretenen Berechtigten die ihnen durch den Verleih von Werkstücken, namentlich Büchern, Zeitschriften, Ton- und Bildtonträgern entstehenden Vergütungsansprüche, soweit sich diese gegen Bibliotheken der öffentlichen Hand, kirchliche Büchereien und Werkbüchereien richten, geltend zu machen (§ 27 Abs. 2 UrhG). Gem. der Rechtegruppen, deren Rechte durch den Verleih betroffen sind, sind Gesellschafter der ZBT: VG Wort, VG Bild-Kunst und GEMA. Die Geschäftsführung liegt bei der VG Wort. Da der Kreis der Berechtigten auf der Grundlage der europäischen Harmonisierung durch das dritte Urheberrechtsänderungsgesetz auch auf ausübende Künstler (§ 75 Abs. 3 UrhG), Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3 UrhG) und Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG) erweitert wurde, wurde der Kreis der Gesellschafter der ZBT auf deren Verwertungsgesellschaften ausgedehnt.
4.3. ZVV (Zentralstelle für Videovermietung)
Die ZVV wurde 1989 als BGB-Gesellschaft gegründet. Zweck der ZVV ist es, für die durch ihre Gesellschafter vertretenen Berechtigten die diesen zustehenden Vergütungsansprüche aus der Vermietung von Bildtonträgern (§ 27 Abs. 1 UrhG) geltend zu machen. Gesellschafter sind GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, GÜFA, GWFF, VGF und GVL. Die Geschäftsführung liegt bei der GEMA, das Inkasso wird durch die GEMA-Bezirksdirektionen durchgeführt (Gesellschaftsvertrag abgedruckt bei Hans-Peter Hillig, a.a.O.).
4.4. ZFS (Zentralstelle Fotokopieren an Schulen)
Die ZFS wurde als BGB-Gesellschaft 1986 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist es, für das Fotokopieren an Schulen den durch ihre Gesellschafter vertretenen Berechtigten, die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche gem. § 54 a Abs. 2 UrhG geltend zu machen. Gesellschafter sind VG Wort, VG Bild-Kunst und VG Musikedition. Die Geschäftsführung liegt bei der VG Wort.
4.5. ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken)
Die ZWF wurde als BGB-Gesellschaft 1992 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist es, für die durch ihre Gesellschaft vertretenen Berechtigten die Ansprüche für die Kabelweitersendung (§ 20 b) UrhG) und die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen (§ 22 UrhG) geltend zu machen. Gesellschafter sind VG Bild-Kunst, GÜFA, VGF und GWFF. Die Geschäftsführung liegt bei der VG Bild-Kunst.
4.6. Arbeitsgemeinschaft DRAMA
Die Arbeitsgemeinschaft DRAMA wurde 1981 als BGB-Gesellschaft gegründet. Zweck der Gesellschaft ist die Wahrung der Rechte dramatischer Autoren und Verleger bei gleichzeitiger, vollständiger und unveränderter Übermittlung von Ton- und Fernsehrundfunkprogrammen durch in- und ausländische Kabelsysteme (§ 20 UrhG). Gesellschafter sind GEMA und VG Wort. Die Geschäftsführung üben GEMA und VG Wort gemeinsam aus.
4.7. Inkassostelle Kabelweitersendung
Rechtsform: Globalvertrag. Vertragsabschluss 1987. Zweck ist das Inkasso für die Kabelweitersendung (§ 20 b) UrhG) gegenüber der Deutschen Telekom AG. Gesellschafter sind GEMA, VG Wort, GVL, VG Bild-Kunst, AGICOA, VGF, GWFF, VFF sowie die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkunternehmen. Das Inkasso wird von der GEMA wahrgenommen.
4.8. CMMV (Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH)
Mit der Gründung der CMMV im Jahre 1996 haben die deutschen Verwertungsgesellschaften, die bis auf die VG Satellit alle zu den Gesellschaftern dieser GmbH gehören, auf die spezifischen Bedürfnisse des Multimediamarktes geantwortet. Gegenstand der CMMV ist gem. § 1 Gesellschaftervertrag, die Verhandlungen zwischen den Herstellern bzw. Verwertern von Multimediaprodukten bzw. -leistungen und den Rechteinhabern zu fördern, u.a. durch die:
- Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an bestimmten Werken und Leistungen und deren Inhaber;
- Vermittlung von Rechten zur Herstellung bzw. Verwertung von Multimediaprodukten bzw. -leistungen zwischen Herstellern bzw. Verwertern und den Rechteinhabern bzw. deren Verwertungsgesellschaften;
- Kontaktaufnahme, Zusammenarbeit und Interessenvertretung mit ausländischen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
Die CMMV ist als reine Informationsvermittlungsstelle tätig. Ob sie, wenn dies von den Rechteinhabern gewünscht wird, auch als Lizenzvermittlungsstelle im Namen Dritter, d.h. der Rechteinhaber bzw. deren Verwertungsgesellschaften, tätig wird, ist eine Entscheidung, die die Gesellschafter in der Zukunft zu treffen haben.
5. Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über Zusammen- schlüsse von Verwertungsgesellschaften
Die bestehenden Zusammenschlüsse und Kooperationsformen der Verwertungsgesellschaften sind nach verbreiteter Auffassung keine eigenen Verwertungsgesellschaften im Sinne des UrhWG. Mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaft DRAMA und CMMV, stellen diese Einrichtungen "Inkassostellen bestehender Verwertungsgesellschaften ohne eigene Treuhandfunktion" dar (so Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., vor § 1 ff. UrhWG, Rdnr. 14, m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die heutige wirtschaftliche Bedeutung der Vergütungen z.B. für die private Überspielung hält es Martin Vogel jedoch für geboten, "die staatliche Aufsicht unmittelbar auch auf solche Gesellschaften auszudehnen, die die Verwertungsgesellschaften zur Erleichterung der ihnen obliegenden Aufgaben gegründet haben". Als Indiz für eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 UrhWG wertet Vogel die Tatsache, dass die Inkassostellen gegenüber den Vergütungsschuldnern Freistellungserklärungen abgeben und in Gesellschaftsbeschlüssen die auf die Mitglieder entfallenden Quoten festlegen, also gewissermaßen Verteilungspläne aufstellen (Wahrnehmungsrecht und Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland, GRUR 1993, S. 517).
Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des UrhWG spielt freilich eine Rolle, da, sollte man sie bejahen, nicht nur Verwertungsgesellschaften, sondern auch natürliche Personen, d.h. Urheber und Leistungsschutzberechtigte, als Mitglieder dieser Zusammenschlüsse aufgenommen werden müßten, was sich aus praktischen Gründen kaum empfehlen dürfte. Unbestritten unterliegen die Verwertungsgesellschaften dem Regime des UrhWG in vollem Umfang und in voller wahrnehmungsgesetzlicher Kontrolle, die sich auf alle Handlungen der Verwertungsgesellschaften bezieht, also auch auf ihre Aktivitäten, die zu Zusammenschlüssen und Kooperationen führen. Eine dann noch folgende erneute Unterstellung der Zusammenschlüsse und Kooperationsformen der deutschen Verwertungsgesellschaften unter das Regime des UrhWG, scheint weder aus Rechts- noch aus Praktikabilitätsgründen geboten.
So spielt - zum Beispiel - unter dem Gesichtspunkt der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften durch das DPMA die Frage, ob und inwieweit Kooperationen und Zusammenschlüsse unter das aufsichtsrechtliche Regime des UrhWG fallen, kaum eine Rolle. Denn Verwertungsgesellschaften und Patentamt sind sich darin einig, die Zusammenarbeits- und Kooperationsformen (dieses gilt uneingeschränkt auch für die CMMV, die in ihrer derzeitigen Form kaum Ähnlichkeit mit einer Verwertungsgesellschaften aufweisen dürfte), faktisch so zu behandeln, als unterlägen sie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des UrhWG. So nimmt ein Vertreter des Amtes regelmäßig an allen Gesellschafterversammlungen der ZPÜ, der ZVV und nunmehr auch der CMMV und von Fall zu Fall auch der Inkassostelle Kabelweitersendung teil. Das Amt erhält sämtliche Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Bilanzen, Berichte, Protokolle etc. dieser Gesellschaften.
Die Zusammenfassung aller Rechte in der Hand von Verwertungsgesellschaften hält der Gesetzgeber für notwendig, denn er weiß, dass dies gleichzeitig im Interesse der Urheber, wie im Interesse der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken liegt. Das UrhWG ist also von Anfang an gleichzeitig Urheberschutzgesetz, wie Verbraucherschutzgesetz. Und sowohl den deutschen, wie den anderen europäischen Urheberrechtsgesetzgebern, wie der die Urheberrechtsrichtlinien vorbereitenden und für ihre Durchsetzung sorgenden EG-Kommission, wie aber auch den Verwertungsgesellschaften selbst, ist bewußt, dass es im gemeinsamen Sinne von Urhebern wie Verbraucher liegt, dass Verwertungsgesellschaften als faktische Monopole ausgestattet werden und sind, ihre faktische Monopolstellung durchaus von der Rechtsordnung "erwünscht" ist (Schack, a.a.O., S. 478, Rdnr. 1170), sie dann aber als marktbeherrschende Unternehmen einer Kontrolle unterliegen. Dieser stellen sich die deutschen Verwertungsgesellschaften durch besondere Transparenz (vgl. insbesondere die [im NOMOS-Verlag] seit 1991 jährlich erscheinenden GEMA Jahrbücher, die nicht nur die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen Jahres enthalten, sondern alle für das Inkasso und für die Verteilung geltenden Rechtsvorschriften [urheberrechtliche Gesetzestexte; GEMA-Satzung, -Berechtigungsvertrag und -Verteilungspläne mit allen Anlagen; ferner die wichtigsten internationalen Vereinbarungen]). Die Verwertungsgesellschaften stellen sich also der öffentlichen - sowohl der staatlichen, wie der publizistischen - Kontrolle und insbesondere hinsichtlich der Effizienz ihrer Tagesarbeit sowohl gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten, wie auch gegenüber den Verbrauchern: Sinn des UrhWG ist es auch, dessen Einhaltung stets rechtfertigen zu können und zu müssen. So nehmen denn die Verwertungsgesellschaften sowohl die kritischen Hinweise der Öffentlichkeit, wie aber insbesondere die kritischen Hinweise der Aufsichtsbehörden (sowohl des DPMA, wie des Bundeskartellamts) konsequent auf.
Eine Reihe ausländischer Verwertungsgesellschaften sehen zunehmend, wie notwendig in einem Europa ohne Binnengrenzen eine solche Aufsicht über die Durchführung der kollektiven Wahrnehmung ist. Nicht nur das deutsche UrhWG selbst, sondern auch die Praktizierung der Aufsicht durch das DPMA dieses Gesetzes könnte Vorbild für eine europäische Regelung sein. Es versteht sich, dass europäische Harmonisierungsregeln nicht das Spiegelbild des deutschen UrhWG sein können, sondern eine Synthese aus den Aufsichtsprinzipien aller Mitgliedstaaten darstellen und für eigenständige Gemeinschaftskonzeptionen der EU offen sein müssen. (so Jürgen Schwarze zum Verhältnis von deutschem GG zu einer Verfassung der EU [Ist das GG ein Hindernis auf dem Weg nach Europa?], in: JZ, 1999, S. 644).
[*] Quelle: Das Handbuch der Musikwirtschaft (Herausgeber: Moser/Scheuermann, 6. Auflage, ISBN: 3-7808-0188-4)
