Technische Hilfe beim Formularspeichern
Falls beim Speichern Ihrer GEMA-Formulare Probleme auftreten
Anmelden Ihrer Werke
Anmeldung von Originalwerken
Benutzerhandbuch zur Online-Anmeldung für GEMA-Originalwerke
Weitere Informationen
Antrag für den Mitgliederzugriff auf die Online-Werkanmeldung der GEMA
(PDF-Datei, Größe: 85.53 KB)
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Anmeldebogen für Originalwerke mit Ausfüllhinweisen (Papierformular)
(PDF-Datei, Größe: 213.54 KB)
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Anmeldung von Originalwerken - Anlagen
Aufteilung der Urheberanteile
(PDF-Datei, Größe: 59.29 KB)
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Ausnahme von der Vorlagepflicht einer Druckausgabe
(PDF-Datei, Größe: 42.46 KB)
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Weitere Formulare
Anmeldebogen für ein dramatisch musikalisches Werk
(PDF-Datei, Größe: 100.74 KB)
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Mitteilung über eine Veränderung an einem Werk
(PDF-Datei, Größe: 68.14 KB)
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Bearbeitungsgenehmigung
(PDF-Datei, Größe: 60.65 KB)
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Verwendungsgenehmigung
(PDF-Datei, Größe: 73.64 KB)
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Vertonungsgenehmigung
(PDF-Datei, Größe: 63.39 KB)
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Werke anmelden – ein Wegweiser
1. Was ist der beste Weg, meine Werke bei der GEMA anzumelden?
Die schnellste und effektivste Art der Anmeldung von GEMA-Originalwerken ist die Anmeldung per Internet. Damit werden das Ausfüllen des Papierformulars sowie dessen Ausdruck und Versand per Post überflüssig. Die eingegebenen Daten werden schon vor dem Absenden geprüft, sodass Fehler beim Ausfüllen vermieden werden können. Zudem gelangen die Werke schneller in die Datenbank der GEMA und stehen somit früher für Lizenzierungen und Abrechnungen zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Internet-Werkanmeldung, d.h. wie sie funktioniert und wie man einen Zugang beantragen kann, finden Sie oben auf dieser Seite.
2. Kann ich alle meine Werke über das Internet bei der GEMA anmelden?
Im Prinzip ja, soweit nicht weitere Dokumente im Rahmen der Werkanmeldung erforderlich sind, wie z.B. Vertonungs- oder Bearbeitungsgenehmigungen urheberrechtlich geschützter Werke. In diesen Fällen muss der Papier-Anmeldebogen für GEMA-Originalwerke mit den dazugehörigen zusätzlichen Dokumenten auf dem Postweg eingereicht werden. Außerdem ist die Internet-Werkanmeldung für die Anmeldung von solchen Werken nicht geeignet, für die Verwendungsgenehmigungen der Rechteinhaber gebraucht werden, wie z.B. Potpourris mit geschützten Werken von anderen Rechteinhabern.
3. Muss ich alle meine Werke bei der GEMA anmelden?
Eine Werkanmeldung muss erfolgen, sobald Nutzungen (wie z.B. Aufführungen, Sendungen oder Vervielfältigungen) eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen.
Wenn Werke genutzt werden, die noch nicht angemeldet wurden, informiert die GEMA ihre betroffenen Mitglieder im Rahmen der Verteilungsplanbestimmungen und fordert sie zur Werkanmeldung auf. Dieses arbeits- und kostenintensive Verfahren kann durch rechtzeitige Werkanmeldungen vermieden werden.
Der urheberrechtliche Schutz Ihrer Werke ist nicht von einer Anmeldung bei der GEMA abhängig. Dieser Schutz wird bereits durch das geltende Urheberrechtsgesetz gewährt.
4. Wer ist zur Anmeldung verpflichtet?
Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für alle am Werk beteiligten Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Unverlegte Werke müssen von einem Komponisten - ebenso zugleich für alle am Werk beteiligten Urheber - angemeldet werden.
5. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Anmeldung erfolgen?
Rechtzeitig ist eine Anmeldung:
bei Abrechnungen Anmeldefrist bis:
für den Nutzungszeitraum
01.01. bis 31.12. 01.11. des laufenden Jahres
01.01. bis 30.06. 01.09. des laufenden Jahres
01.07. bis 31.12. 01.03. des folgenden Jahres
6. Wie erfahre ich, ob mein Werk bei der GEMA registriert wurde und ob die Registrierung inhaltlich richtig ist?
Alle an einem Werk Beteiligten erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Diese Bestätigung enthält Inhalte der Anmeldung, wie sie in der GEMA-Werkedatenbank DIDAS hinterlegt sind. Gegen die Werkregistrierung kann dann innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden.
7. Wie gehe ich vor, wenn ich ein fremdes Musikwerk verwendet oder bearbeitet habe?
Bei der Anmeldung von Werken, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Melodien entstanden sind, müssen Urheber und Titel der Vorlage ausdrücklich genannt werden. Die GEMA kann neben dem Belegexemplar der angemeldeten Bearbeitung einen Notenbeleg des benutzten Originalwerkes anfordern. Wenn bei solchen Benutzungen fremder Werke der Anspruch besteht, dass es sich um ein neues, eigenständiges Werk handelt, das mit dem vollen Komponistenanteil registriert werden soll, so sind in jedem Fall die Notenbelege mit der Anmeldung zur Überprüfung einzureichen.
Bei der Anmeldung ist zu unterscheiden:
a) Die Verwendung fremder geschützter Werke
Wenn ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk ganz oder in Teilen verwendet wurde, z.B. Melodien oder Motive anderer Urheber, so sind deren Urheberrechte zu beachten. Die sogenannte freie Benutzung im Rahmen selbständiger Werke gilt gemäß § 24 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Im Bereich der Musik besteht somit der sogenannte Melodienschutz. Die Rechtsprechung versteht dabei unter „Melodie“ eine Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Es ist daher unerheblich, ob z.B. ein oder mehrere Takte oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden einem geschützten Werk entnommen und in einem neuen Werk verwendet werden. Die GEMA kann hier keine Abgrenzung vornehmen und besteht deswegen in jedem Fall auf einer Genehmigung des Originalurhebers bzw. des Verlegers.
b) Die Anmeldung von Bearbeitungen geschützter Werke
Für die Anmeldung von Bearbeitungen fremder urheberrechtlich geschützter Werke gilt: Eine Bearbeitung setzt ein Werk voraus, das bearbeitet und in seinen wesentlichen individuellen Zügen beibehalten wurde. Somit ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar gemäß § 3 des Urheberrechtsgesetzes ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt. Bei verlegten Werken wird in der Regel der Originalverlag oder der deutsche Subverleger der Ansprechpartner sein, um eine solche Genehmigung einzuholen. Nur nach ausdrücklicher Autorisierung durch die Inhaber der Urheberrechte hat ein Bearbeiter auch einen Anspruch auf Beteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan. Dazu ist die Vorlage einer Bearbeitungsgenehmigung in der von der GEMA vorgeschriebenen Form erforderlich, in der auch die Beteiligung des Bearbeiters geregelt ist.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Anmelden von Bearbeitungen
8. Und was ist mit der Vertonung oder Bearbeitung fremder Texte?
Wenn Sie einen fremden urheberrechtlich geschützten Text, z.B. ein Gedicht, vertonen möchten, bedarf es zur Veröffentlichung oder Verwertung dieser Vertonung der Einwilligung des Dichters bzw. des Verlegers. Auch wenn ein Text übersetzt oder der bisherige (originale) Text durch eine Neufassung ersetzt werden soll, wie auch bei der nachträglichen Textierung eines geschützten, ursprünglich instrumentalen Werkes, bedarf es der Einwilligung des Urhebers bzw. Verlegers des Originalwerkes. Gleiches gilt für sogenannte Sub- und Spezialtextierungen (Textbearbeitungen wie z.B. auch Übersetzungen oder weitere Textfassungen). Die GEMA verlangt daher in solchen Fällen im Rahmen der Anmeldung eine Vertonungs- oder Textbearbeitungsgenehmigung.
9. Wie kann man die Rechteinhaber geschützter Werke ermitteln?
Für die Ermittlung von Rechteinhabern steht Ihnen die Online-Werkedatenbank der GEMA zur Verfügung. Hier können Sie die Adressen der GEMA-Originalverlage und GEMA-Subverlage der verwendeten Werke finden.
Sollten Ihre Recherchen ohne Ergebnis bleiben, richten Sie gegebenenfalls Ihre Repertoireanfrage an:
Dokumentation Service
GEMA-Generaldirektion
Bayreuther Str. 37
10787 Berlin
Tel.: 030-21245-450
Fax: 030-21245-454 oder 030-21245-455
E-Mail: info@gema.de
10. Was ist bei Veränderungen an einem bereits angemeldeten Werk zu tun?
Ergeben sich nach der Anmeldung eines Werkes Veränderungen (z.B. Inverlagnahme, Vertragsauflösung, Einzelherausgabe, Titeländerung, Bearbeitungen, Verkürzungen, Erweiterungen usw.), müssen diese Änderungen der GEMA gemeldet werden. Hierzu dient das Formular Mitteilung über eine Veränderung an einem Werk. Vor der Meldung müssen die Beteiligten die Änderung untereinander geklärt haben.
Alle Berechtigten erhalten dann eine Bestätigung über die geänderte Werkregistrierung.
11. Wie melde ich die Musik in Film- und Fernsehproduktionen bei der GEMA an?
Informationen über die Anmeldung von audiovisuellen Produktionen (Film- und Fernsehproduktionen sowie Werbespots) finden Sie unter
Anmeldung von audiovisuellen Produktionen
12. Soll ich auch Werke anmelden, die im Rahmen des „Großen Rechts“ genutzt werden?
Bei dramatisch-musikalischen Werken, wie Opern, Operetten, Musicals oder Balletten wird das Recht der bühnenmäßigen Aufführung (das sog. Große Recht) nicht von der GEMA wahrgenommen. Andere Formen der Werknutzung können aber die GEMA betreffen.
Dazu steht das Formular Anmeldung für ein dramatisch-musikalisches Werk zur Verfügung.
13. Kontakt
E-Mail: wa@gema.de

