Mann mit Brille sitzt am Tisch und arbeitet am Laptop.

Die Werkeinstufung beantragen

Bei der Verteilung der Tantiemen erhalten Werke eine Punktwertung. Falls Sie diese Punktwertung bei einzelnen Werken reklamieren möchten, können Sie einen Antrag auf Werkeinstufung stellen. Dafür reichen Sie Werkbelege ein. Alles was dabei wichtig ist, erfahren Sie auf dieser Seite.

Mein Antrag auf Werkeinstufung. Was muss ich beachten?

Ein Reklamationsgrund liegt vor

Sind Sie mit der Punktbewertung eines Werkes bei einer Verteilung in den Sparten E, U (Inkassosegmente gemäß § 84 Abs. 1 bis 8), R und FS nicht einverstanden, können Sie reklamieren. Anträge auf Höherbewertung in der Sparte U können bereits bei aktueller Nutzung des Werkes in den genannten Sparten für eine anstehende Verteilung gestellt werden.

Reklamationsfristen einhalten

Der Antrag und die Werkbelege müssen innerhalb der Reklamationsfristen (siehe § 59 im Verteilungsplan) eingegangen sein.

Einstufungskategorie angeben

Geben Sie die gewünschte Einstufungskategorie an. Sie können diese in unserem Service Werkeinstufung im Onlineportal einfach auswählen. 

Werkfassungen angeben

Eine Werkeinstufung können Sie nur für die angemeldete, genutzte und vorgelegte Werkfassung beantragen; sie ist ausschließlich dafür gültig. Beachten Sie bitte, dass das Werk mit allen bestehenden Werkfassungen richtig in unserer Datenbank registriert ist. Geben Sie die Werkfassungen zur beantragten Einstufung an und reichen Sie entsprechende Werkbelege ein.

Werkbelege einreichen

Erforderliche Werkbelege sind vollständige Partituren der jeweiligen Werke sowie veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Aufnahmen der Werke.

Ausnahmen
Handelt es sich um Werke (überwiegend) improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik? In dem Fall genügt es, wenn Sie uns Aufnahmen vorlegen und die Werkgestaltung schriftlich erläutern. Oder möchten Sie ein Werk als zeitgenössischen Jazz von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter (§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 2) einstufen lassen? Dann reicht es, wenn Sie uns Aufnahmen vorlegen.

Zusätzlich kann für eine Prüfung Ihres Antrags durch den Werkausschuss die Erlaubnis zur internen digitalen Vervielfältigung der Partitur erforderlich sein. Sie können die Erlaubnis in Ihrem Antrag im Onlineportal per Klick bestätigen oder finden hier das Dokument „Erklärung zur Vervielfältigung von Notenbelegen“ zum Download.

Hinweis zur Vollmacht

Dritte Personen (Ehepartner/Lebensgefährte, Managerin, Mitarbeiter eines Verlages, o.a.) benötigen ab Oktober 2022 eine Vollmacht zur Reklamation, um einen Antrag auf Werkeinstufung im Onlineportal für ein GEMA Mitglied stellen zu können: Vollmacht Onlineportal

Nutzen Sie das Onlineportal für Ihren Antrag auf Werkeinstufung

Um alle erforderlichen Angaben und Unterlagen übersichtlich und einfach einzureichen, nutzen Sie am besten unseren Service Werkeinstufung im Onlineportal. Unterstützung erhalten Sie durch dieses Tutorial.

Welche Sparten der Verteilung sind betroffen und welche Möglichkeiten der Einstufung gibt es?

Wird ein angemeldetes und registriertes Werk in den Sparten E, U (Inkassosegmente gemäß § 84 Abs. 1 bis 8), R und FS genutzt, erfolgt die Verteilung für das einzelne Werke mit einer Punktbewertung nach den Verrechnungsschlüsseln I, II oder III (§§ 63 bis 65) oder die Verteilung nach Verrechnungsschlüssel IV (§ 66) des Verteilungsplans der GEMA:

§ 63 Verrechnungsschlüssel I (Werke der ernsten Musik):

Die Punktbewertung richtet sich nach der Besetzung und Spieldauer, so wie sie in der Werkanmeldung und im Programm genannt wird. Wenn ein Reklamationsgrund vorliegt, können Sie innerhalb der Reklamationsfristen einen Einstufungsantrag in diesen Verrechnungsschlüssel stellen (§ 59 Verteilungsplan).

Für eine Prüfung auf Einstufung als elektroakustische Werke gem. §63, Ziff. 7 können 8-Kanal-Aufnahmen eingereicht werden. Weitere Informationen: (Infoblatt zum Download)

Die Verrechnungsschlüssel und die verschiedenen Punktbewertungen können Sie im Verteilungsplan einsehen: Zum Verteilungsplan

Neben den Verrechnungsschlüsseln I-IV sind für die Verteilung in den genannten Sparten auch die Aufführungszahlen und der Punktwert Bestandteil der Ausschüttung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter: Tantiemenverteilung Inland

§ 64 Verrechnungsschlüssel II (Werke der Unterhaltungsmusik):

Auf Antrag und unter Berücksichtigung der Werkgattung, Besetzung und Spieldauer kann nach einer aktuellen Nutzung zu einem Werk für die Verteilung in diesem Verrechnungsschlüssel eine höhere Punktbewertung festgesetzt werden. Folgende geförderte Werkarten in der Sparte U sind gemäß Verrechnungsschlüssel II festgelegt:

§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 2: Konzertstück/Vokalmusik/zeitgenössischer Jazz von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter

§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 3 b): textierte Werke der U-Musik, die eine urheberrechtlich geschützten Text von besonderem künstlerischen Wert haben. Die Einstufung in diese Kategorie erfolgt durch den Werkausschuss auf der Grundlage von vollständigen Belegexemplaren.

§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 4: Konzertwerke ab 10 selbstständig geführten Stimmen oder Konzertwerke mit besonderer Komplexität.

§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 5: Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert. Die Einstufung in diese Kategorie erfolgt durch den Werkausschuss. Legen Sie neben dem Antrag und den Werkbelegen auch folgende Erklärung (§ 64,5) vor: Dokument zum Download

Die Verrechnungsschlüssel und die verschiedenen Punktbewertungen können Sie im Verteilungsplan einsehen: Zum Verteilungsplan

Neben den Verrechnungsschlüsseln I-IV sind für die Verteilung in den genannten Sparten auch die Aufführungszahlen und der Punktwert Bestandteil der Ausschüttung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter: Tantiemenverteilung Inland

§ 65 Verrechnungsschlüssel III (Werke, die sich nicht nach den Verrechnungsschlüsseln I, II oder IV einstufen lassen):

Die Verteilung eines Werkes in diesem Verrechnungsschlüssel ist nur nach Einstufung möglich.

Die Verrechnungsschlüssel und die verschiedenen Punktbewertungen können Sie im Verteilungsplan einsehen: Zum Verteilungsplan 

Neben den Verrechnungsschlüsseln I-IV sind für die Verteilung in den genannten Sparten auch die Aufführungszahlen und der Punktwert Bestandteil der Ausschüttung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter: Tantiemenverteilung Inland

§ 66 Verrechnungsschlüssel IV:

Die Verteilung in diesem Verrechnungsschlüssel erfolgt für Werke, die in den Sparten ED oder UD direkt zu verteilen sind.

Die Verrechnungsschlüssel und die verschiedenen Punktbewertungen können Sie im Verteilungsplan einsehen: Zum Verteilungsplan 

Neben den Verrechnungsschlüsseln I-IV sind für die Verteilung in den genannten Sparten auch die Aufführungszahlen und der Punktwert Bestandteil der Ausschüttung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter: Tantiemenverteilung Inland

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Wo sehe ich die Punktbewertung meiner Werke?

Anhand der Einzelaufstellungen können Sie die Punktbewertung, die bei der Verteilung in den genannten Sparten erfolgt ist, und ggf. die Einstufung der einzelnen Werke überprüfen.
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Nutzen Sie das Onlineportal für Ihren Antrag auf Werkeinstufung

Zur Werkeinstufung im Onlineportal

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