GEMA News / 21 January 2019

GEMA Aufsichtsrat: Bericht über die Sitzung am 12./13. Dezember 2018

Am 12./13. Dezember kam der Aufsichtsrat zu seiner letzten Sitzung des Jahres 2018 zusammen.

Es sollte auch das letzte Mal gewesen sein – so die Erwartung des Aufsichtsrats –, dass das komplexe und langwierige Thema Verlegerbeteiligung größeren Raum in einer Sitzung eingenommen hat. Seit dem Urteil des Berliner Kammergerichts vom November 2016, dass die GEMA nicht berechtigt sei, ihre Musikverleger automatisch an den Ausschüttungen auf Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem Verteilungsplan der GEMA zu beteiligen, stand das Thema regelmäßig auf der Agenda zur Klärung der grundsätzlichen Vorgehensweise, aber auch zur Entscheidung über etliche daraus resultierende Einzelfragen. Nun konnte der Aufsichtsrat ein Resümee ziehen: Nach der erforderlich gewordenen Neuberechnung sämtlicher Ausschüttungen, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 24. Dezember 2016 stattgefunden hatten, wurden zum 1. November 2018 den Verlagen, die der GEMA keine Zustimmung für die Verlegerbeteiligung vorlegen konnten, die Differenzbeträge belastet und den jeweiligen Urhebern gutgeschrieben. Diese so genannte Rückabwicklung beläuft sich auf einen Betrag von insgesamt rund 25 Millionen Euro, betroffen waren ca. 5.800 Verlage und fast 34.000 Urheber. An die Mitglieder wurden dazu umfangreiche Unterlagen und Dokumente verschickt, die, dies ist dem Aufsichtsrat ebenso wie allen in der GEMA vollends bewusst, sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch die Struktur nicht in jeder Hinsicht nutzerfreundlich sein konnten. Das erwähnte Urteil des Kammergerichts hatte die GEMA vor eine einmalige Herausforderung gestellt, für die weder Erfahrungswerte noch IT-Systeme oder Abläufe existierten. Für die GEMA – wie auch für alle betroffenen Mitglieder – war jeder Schritt in diesem äußerst komplexen Verfahren somit Neuland. Die besondere Situation hat in den letzten beiden Jahren viel Zeit und Mitwirkung von allen Mitgliedern und der GEMA – und damit in gleicher Weise auch dem Aufsichtsrat – gefordert.

In diesem ohnehin höchst anspruchsvollen Umfeld fanden weitere Vorhaben außerhalb des Regelbetriebs der GEMA statt, die in technischer und fachlicher Hinsicht herausfordernd waren. Dazu gehört zum einen die Zuschlagsverteilung umfangreicher Nachzahlungen, die der GEMA aus der Zentralstelle für private Vervielfältigungsrechte (ZPÜ) zugeflossen sind, einem Zusammenschluss der GEMA und acht weiterer Verwertungsgesellschaften in Deutschland. Zum anderen betrifft dies die Zuschlagsverteilung der außerordentlichen Einnahmen, die die GEMA von YouTube für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Oktober 2016 erzielt hat, zum 1. Dezember 2018. Der Aufsichtsrat musste bedauerlicherweise zur Kenntnis nehmen, dass bei dieser Verteilung, die gemäß Mitgliederbeschluss in den neu eingerichteten Sparten GOP (Verteilung für Nutzungen auf Gemischten Online-Plattformen – Streaming) und GOP VR als Zuschlag zu den modifizierten Aufkommen der Berechtigten für die Geschäftsjahre 2011 bis 2016 erfolgte, Korrekturbedarf bestand. Die komplexen Fehlerquellen, zum Teil zurückzuführen auf die Belastungen infolge der aufwändigen Maßnahmen zur Verlegerbeteiligung, und ihre wesentlichen Auswirkungen konnten glücklicherweise kurzfristig identifiziert werden, so dass die Korrektur dieser Zuschlagsverteilung zum Ausschüttungstermin 1. Januar 2019 und somit faktisch noch im alten Jahr möglich war. Dabei kam es für zahlreiche Berechtigte zu Differenzbuchungen, die sich ganz überwiegend jedoch wirtschaftlich in überschaubarem Rahmen hielten. Aufsichtsrat und Vorstand sind sich einig, dass zukünftig eine noch engmaschigere laufende Überprüfung aller Maßnahmen sichergestellt sein muss, die im Vorfeld von Abrechnungen und Ausschüttungen zur Qualitätssicherung vorgenommen werden.

Anknüpfend an diese Ausschüttung hat der Aufsichtsrat nun für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis einschließlich Geschäftsjahr 2018 die Quote festgelegt, nach der die Nutzungen von YouTube im dualen Verteilungsmodell aufzuteilen sind: Zu 25 % wird die Verteilung auf der Grundlage von Nutzungsmeldungen erfolgen, zu 75 % als Zuschlagsverteilung. Die Zuschlagsverteilung für den Zeitraum November 2016 bis Dezember 2017, die zum 1. April 2019 vorgesehen war, wurde auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr 2019 verschoben, da der Aufsichtsrat zu einigen Punkten noch inhaltlichen Klärungsbedarf sieht. Die Entscheidung über die Verteilungsquote beruht auf umfangreichen Analysen und Auswertungen verschiedener Quellen, insbesondere aber auf der Qualität und Quantität der identifizierbaren und damit verwertbaren Nutzungsmeldungen von YouTube. Der Aufsichtsrat sieht, dass nach wie vor ein Missverhältnis zwischen Nutzungsintensität und von YouTube bereitgestelltem Datenmaterial besteht. Daher sollen intensiv weitere konkrete Maßnahmen geprüft werden, um zu einem höheren Anteil an verwertbaren Nutzungsmeldungen, die für die Urheber hohe Bedeutung haben, zu kommen.

In der Fernsehwerbung kann die Musiknutzung mittlerweile zuverlässig durch das Audiofingerprint-Monitoring ermittelt werden. Daher setzen auch die GEMA und die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender auf diese bereits ausgereifte Technologie, ein entsprechendes Projekt soll 2019 nach und nach ausgeweitet werden. Zu erwarten ist damit eine deutliche Verbesserung bei Quantität und Qualität der Sendemeldungen. Die GEMA wird das Monitoring mit der Belieferung von Soundfiles unterstützen, die Mitglieder im neuen GEMA Soundfile-Upload-Portal dafür zur Verfügung stellen können. Der Aufsichtsrat begrüßt, dass der Service weiter ausgebaut und um zusätzliche Funktionen ergänzt werden soll. Für 2019 ist auch die Anbindung an die zentrale Benutzerverwaltung der GEMA geplant.

Das Jahr 2018 war geprägt von etlichen weiteren Projekten und Vorhaben im Sinne unserer Mitglieder, teilweise allerdings beeinträchtigt durch den Aufwand und die Belastungen in Zusammenhang mit der Verlegerbeteiligung. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit ICE (International Copyright Enterprise), dem Gemeinschaftsunternehmen von GEMA, PRS for Music (England) und STIM (Schweden). Nachdem ICE die gemeinsame grenzübergreifende Lizenzierung von Onlinediensten übernommen hat, arbeitet die GEMA intensiv an der Überführung ihrer Dokumentation für Werke, Vereinbarungen und Audiovisuelle Werke in die ICE-Datenbank als nächster Stufe der Kooperation. Die Integration der GEMA-Werke in die Dokumentationsdatenbank von ICE war bislang Mitte 2019 vorgesehen. Unter anderem aufgrund der Umstellung der ICE-Datenbank auf eine neue technologische Grundlage wird diese Phase voraussichtlich erst Mitte 2020 abgeschlossen sein. Dadurch werden sich auch die weitreichenden Nachwirkungen der Aktivitäten zur Verlegerbeteiligung auf die Projekte der GEMA reibungsloser behandeln lassen. Der Aufsichtsrat legt Wert darauf, dass die Mitglieder über die konkrete Zeitplanung frühzeitig informiert werden, damit sie gegebenenfalls auch für sich den Wechsel zur neuen Datenbank vorbereiten können.

Bereits angelaufen sind die Vorbereitungen zur nächsten Mitgliederversammlung vom 23. bis 25. Mai 2019 in München. In der Aufsichtsratssitzung wurden, auf der Grundlage von Empfehlungen der Satzungs- bzw. der Verteilungsplankommission und von durch vergangene Mitgliederanträge thematisierten Anliegen, eine Reihe von Anträgen auf Änderungen von Verteilungsplan, Satzung und Geschäftsordnungen erörtert, die Aufsichtsrat und Vorstand dort vorlegen wollen.

2019, so ein Ausblick, wird den Aufsichtsrat außerdem unter anderem die Diskussion über die seit langem geforderte EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt weiter beschäftigen, nachdem die so genannten „Trilog“-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 2018 leider nicht mehr zum Abschluss gebracht werden konnten. Bei einer Einigung muss der Text erneut vom Rechtsausschuss und danach vom Plenum des EU-Parlaments bestätigt werden, voraussichtlich im Frühjahr 2019. Mitglieder des Aufsichtsrats und weitere Vertreter der GEMA werden daher zur EU-Urheberrechtsreform in nächster Zeit, wie schon in den vergangenen Monaten, eine Reihe von Gesprächen führen und Termine wahrnehmen. Dabei gilt es auch Unsicherheiten in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, die mit teilweise bewusst irreführenden Aussagen vielfach geschürt werden – nicht zuletzt von Plattformen wie YouTube, die mit hohem Aufwand allein ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen statt auch ihrer Verantwortung gegenüber den Kreativen nachzukommen und ihnen eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Werke zu gewähren. Schließlich profitieren Online-Plattformen enorm von der Verwertung kreativer Inhalte. Um sie endlich in die Pflicht zu nehmen, die Schöpfer der von ihnen genutzten Werke an den Erträgen zu beteiligen, ist, so die Überzeugung des Aufsichtsrats, eine unmissverständliche gesetzliche Regelung mit einer EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt unabdingbar. 2019 werden weitere Anstrengungen nötig sein, damit es dabei nach vielen Jahren kontroverser Diskussion endlich zu einem akzeptablen und fairen Abschluss im Sinne der Kreativen kommt.