Alle Infos zur GEMA Anmeldung für Eventagenturen

Eine Band spielt Musik  auf einer Bühne.

Füllen Sie Veranstaltungen mit Leben. Mit den richtigen Klängen.

Ob Firmenveranstaltung, Konzert, Festival, Gala, Sportveranstaltung, Show, Stadtfest oder Online-Event: Als Eventagentur füllen Sie Veranstaltungen mit Leben. Wie das geht, wissen Sie am besten. Musik spielt dabei eine wichtige Rolle und untermalt das Event mit den passenden Klängen. Damit die Schöpferinnen und Schöpfer der gespielten Musikwerke nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA. Indem Sie die von Ihnen organisierte Veranstaltung bei uns anmelden, sorgen also auch Sie dafür, dass Musikschaffende für Ihre Arbeit fair entlohnt werden.

Melden Sie Ihre Veranstaltungen online an

Berechnen Sie den Preis für Konzerte, Events und sonstige Veranstaltungen und melden Sie diese in unserem Onlineportal an. Mehr zur Anmeldung erfahren Sie in unserem Video.

GEMA Onlineportal Musik anmelden

Reichen Sie Ihre Setlists online ein

In unserem Onlineportal können Sie Ihre genutzten Werke (Setlists) bequem und direkt in der Eingabemaske oder per Excel-Upload einreichen. Viele hilfreiche Hinweise und Tipps haben wir Ihnen in einem Setlist-Tutorial zusammengestellt.

GEMA Onlineportal Konzert vorbei? Setlist einreichen (1)

Ihre Vorteile mit Preisrechner und Onlineportal

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Schnellere Preisauskunft

Statt anhand von Tabellen den Preis selbst zu errechnen, erhalten Sie mit unserem Preisrechner schnell eine erste Angabe über die Vergütung Ihrer Musiknutzung.

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Unkomplizierte Bearbeitung

Die Anmeldung geht schneller und einfacher. Auch wir können Ihre Meldung schneller bearbeiten und Ihnen Ihre endgültigen Aufwände früher mitteilen.

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Übersichtliche Darstellung

All Ihre Veranstaltungen sind im Onlineportal übersichtlich und transparent aufgelistet – inklusive Bearbeitungsstatus und Rechnungen. Ebenfalls praktisch: die Suchfunktion.

Preis berechnen & Musik anmelden

Die wichtigsten Tarife für Eventagenturen

Ihre Veranstaltung findet vor Ort und online statt? Melden Sie beides an.

Kulturveranstaltungen, die sowohl vor Ort als auch online (z. B. über Streaming) stattfinden, melden Sie 2-fach an: einmal als Vor-Ort-und einmal als Online-Veranstaltung, denn die verwendete Musik wird auch 2-fach genutzt. Es handelt sich dabei um Hybride Events.

Wichtig: Die Vor-Ort-Anmeldung können Sie im Onlineportal vornehmen. Wie Sie die Online-Veranstaltung anmelden, erfahren Sie unter dem jeweiligen Tarif (s. u.).

Vor Ort: Lizenzierung nach U-V, M-V oder U-K

Online: Lizenzierung nach VR-OD-15

So melden Sie Events vor geladenen Gästen an.

Auch Events vor geladenen Gästen sind selbstverständlich öffentlich. Das können z. B. Jubiläen, Firmenveranstaltungen oder Weihnachtsfeiern sein. Unterschieden wird hier lediglich zwischen Events mit Livemusik und Events mit Musik von Tonträgern (CD, Streaming, etc.) Da für diese Veranstaltungen kein Eintrittsgeld veranschlagt wird, bilden die Gesamtkosten für den Musikaufwand (z. B. Gage der Künstler, Kosten für Licht- und Tontechnik) sowie die Besucherzahl die Berechnungsgrundlage. Folgende Tarife gelten:

Events vor geladenen Gästen mit Livemusik: Tarif U-V

Events vor geladenen Gästen mit Tonträgermusik: Tarif M-V

Warum muss ich für Firmenveranstaltungen, Konzerte und andere Events an die GEMA zahlen?

Sie fragen sich vielleicht, warum Sie als Eventagentur Geld an die GEMA zahlen. Als Verein machen wir damit keinen Gewinn, sondern schütten die Einnahmen an unsere über 90.000 Mitglieder aus. Sie komponieren, schreiben Liedtexte oder verlegen Musik. Für ihre kreative Leistung möchten sie fair entlohnt werden, wenn ihre Musik öffentlich genutzt wird – wie z. B. auf Ihren Events.

Das Recht auf eine angemessene Vergütung ist im Urheberrecht gesetzlich festgelegt. Das Urheberrecht gilt übrigens unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte unserer Mitglieder, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

Drei Männer stehen auf einer Bühne und jubeln.

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FAQ – häufige Fragen von Eventagenturen an die GEMA

Sie als Agentur können gerne die Veranstaltung bei uns anmelden, damit Ihr Kunde oder Ihre Kundin keinen weiteren Aufwand hat.

Unabhängig davon, ist es wichtig, dass Sie die Veranstaltung bei uns anmelden, bevor sie stattfindet und uns dabei mitteilen, wer Rechnungsempfänger ist.

Da auch Veranstaltungen vor geladenen Gästen, wie z. B. Firmenveranstaltungen, als öffentlich gelten. So ist es im Urheberrecht festgehalten. Gleiches gilt übrigens auch für Betriebsfeste und Vereinsveranstaltungen, die ebenfalls öffentlich sind.

Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine und unbestimmte Anzahl potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können. Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörerinnen ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich.

Für Musik, die Sie z. B. auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder zuhause mit Ihren Freunden spielen, müssen Sie also keine GEMA Gebühren bezahlen.

Neben allgemeinen Angaben zu Veranstaltungstag und -ort sowie der Art der Musiknutzung sind auch folgende Angaben notwendig:

  • Gesamtkosten Musik
  • Besucherzahl

Sie können uns alle Angaben bei der Online-Anmeldung Ihrer Veranstaltung mitteilen.

Zu den Gesamtkosten Musik zählen u. a. die Gage der Künstlerinnen, Aufwendungen für Ton- und Lichttechnik, Moderatoren und DJs.

Für das Livestreaming Ihrer Veranstaltung bieten wir Ihnen eine Lizenz im Tarif VR-OD 15 an. Neben der Liveausstrahlung können die Zuschauer den Stream dabei auch anhalten und zurückspulen. 

Möchten Sie den Stream über einen längeren Zeitraum abrufbar machen können Sie außerdem eine Lizenz im Tarif VR-OD 10 erwerben.

Als Hybride Events bezeichnet man Veranstaltungen, die vor Ort sowie online stattfinden. Das sind 2 unterschiedliche Formen der Öffentlichkeit. Daher melden Sie die Veranstaltung vor Ort (U-VM-V und U-K) sowie auch online (VR-OD-15) an.

Für eintrittsfreie Konzerte, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten (z. B. Umsonst & Draußen Festivals), erfolgt die Einstufung nach dem Tarif U-K.

Da die Konzerte eintrittsfrei sind, bilden die Gesamtkosten Musik (z. B. Gage der Künstler, Licht- und Tontechnik) sowie die Besucherzahl die Berechnungsgrundlage.

Die Setlist ist eine Aufstellung der genutzten Musikwerke, also eine Titelliste oder ein Programm. Sie wird sowohl für die Lizenzierung des Bühnenwerks oder des Konzertes als auch für die Ausschüttung an die Komponistinnen und Komponisten benötigt und muss eingereicht werden. Ohne eine Setlist kann keine Abrechnung erfolgen.

Die Setlist können Sie über das Onlineportal einreichen. Um sicherzustellen, dass Sie die Rechte für die von Ihnen verwendete Musik korrekt erwerben, empfehlen wir, bei Konzerten der ernsten Musik und bei Musik in Theateraufführungen sowohl Titel als auch Urheberinnen/Interpreten und Bearbeitende mittels nachfolgendem Formular im Onlineportal zu übermitteln.

In der Setlist benötigen wir folgende Angaben von Ihnen

  • Titel der Musikstücke
  •  Urheberin/Interpret und Bearbeiterin

Bei Konzerten der Ernsten Musik zusätzlich

  • Anzahl der ausübenden Künstler (Musikerinnen, Sänger)

  • Die Spieldauer des Titels ist für die richtige Werkfassung ein wichtiger Hinweis.

Sollten sie Ihnen vorliegen, können auch die Mitgliedsnummern der Urheberinnen und Urheber und deren Werknummern sowie die Verlage mit angegeben werden.

FAQ – häufige Fragen von Eventagenturen an die GEMA

In der Setlist benötigen wir folgende Angaben von Ihnen

  • Titel der Musikstücke
  •  Urheberin/Interpret und Bearbeiterin

Bei Konzerten der Ernsten Musik zusätzlich

  • Anzahl der ausübenden Künstler (Musikerinnen, Sänger)
  • Die Spieldauer des Titels ist für die richtige Werkfassung ein wichtiger Hinweis.

Sollten sie Ihnen vorliegen, können auch die Mitgliedsnummern der Urheberinnen und Urheber und deren Werknummern sowie die Verlage mit angegeben werden.

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