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Was muss ich beachten, wenn ich Videos mit Musik auf YouTube, TikTok, Facebook oder Instagram hochlade?

Mit den Plattformen YouTube, TikTok, Facebook und Instagram hat die GEMA Lizenzverträge geschlossen, die für das von der GEMA vertretene Repertoire auch eine öffentliche Wiedergabe durch Nutzer der Dienste abdecken. Die Lizenzgebühren für die öffentliche Wiedergabe des von der GEMA vertretenen Repertoires werden von den o.g. Plattformen entrichtet. Weder der Urheber/Verlag noch die Nutzerin/Channel-Betreiberin müssen Video-Uploads bei der GEMA melden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Nutzer, die Videos mit Musik auf die Plattformen hochladen unabhängig von den bestehenden Lizenzverträgen, gegebenenfalls weitere erforderliche Rechte einholen müssen, regelmäßig direkt bei den Berechtigten. Beispielhaft seien hier das Leistungsschutzrecht (Label) bei der Verwendung von Originalaufnahmen und das Filmherstellungs-/Bearbeitungsrecht (i.d.R. Musikverlag) genannt.

Herstellungsrechte am von der GEMA vertretenen Repertoire für Filmwerke, die von Nutzern der o.g. Plattformen hergestellt und auf einem solchen Dienst hochgeladen werden, sind nur Gegenstand der bestehenden Lizenzverträge, soweit Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen. Mehr Informationen für nicht-private Nutzerinnen stellen wir auf Musik in Videos bereit. 

Herstellungsrechte im Werbebereich werden nicht von der GEMA wahrgenommen. Die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall die Zustimmung zur Benutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, liegt bei den Berechtigten und ist bei diesen bzw. im Falle eines verlegten Musikwerks beim Musikverlag anzufragen.

Instagrams Musikbibliothek: Das sollten Sie beachten

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030 1200210-53

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