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Gelten die Neuregelungen zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen für mich persönlich?

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Neuregelungen des Berechtigungsvertrags sind unter folgenden Voraussetzungen Bestandteil Ihres individuellen Berechtigungsvertrags mit der GEMA geworden:

  • Sie haben nach dem 1.10.2020 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der aktuellen Fassung abgeschlossen – das ist die Fassung auf der Grundlage der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. September / 1. Oktober 2020;                               

oder

  • Sie haben vor dem 1.10.2020 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002 oder in einer späteren Fassung geschlossen, und Sie haben innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist des § 6 a) BerV keinen Widerspruch gegen die Änderung von § 1 i) (4) BerV eingelegt. Die Widerspruchsfrist ist am 9.2.2021 ausgelaufen;


oder

Sie haben mit der GEMA einen sog. „Altvertrag“. Das sind Berechtigungsverträge in einer Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002. Berechtigte mit Altverträgen müssen der Änderung des Berechtigungsvertrags gesondert und explizit zustimmen. Diese Berechtigten wurden bzgl. der Zustimmung zur Neuregelung zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen bereits von der GEMA kontaktiert.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

030 726215-61

Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr