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Mit welchen Lizenzeinnahmen ist aus der Vergabe des UGC-Herstellungsrechts zu rechnen und wie wird die Verteilung dieser Einnahmen aussehen?

Die erweiterten Lizenzierungsmöglichkeiten, die die Neufassung des Berechtigungsvertrags bietet, führen dazu, dass die GEMA zeitnah mit zusätzlichen Einnahmen aus der Vergabe des Herstellungsrechts an UGC-Plattformen rechnen kann, vor allem für nicht-gewerbliche Nutzungen.

Die zusätzlichen Einnahmen werden je nach Dienst unterschiedlich hoch ausfallen. Für den nicht-gewerblichen UGC werden sie voraussichtlich in einer Größenordnung zwischen 10 und 20% der Lizenzsummen liegen, die die GEMA aktuell von den entsprechenden Diensten erhält.

Die Mitgliederversammlung 2021 hat nun unter TOP 31 eine Regelung zur Verteilung der Einnahmen beschlossen. Diese sieht vor, dass die Einnahmen aus der Vergabe des Herstellungsrechts für UGC-Plattformen in der Sparte GOP VR zu verteilen sind. Da auf absehbare Zeit keine speziellen Nutzungsmeldungen für die individuelle Nutzung des Herstellungsrechts für konkrete nutzergenerierte Inhalte zu erwarten sind, sollen die Einnahmen als gesonderter Zuschlag in der Sparte GOP VR verteilt werden (§ 182e Abs. 2 Satz 2 VP n.F.). Die Beteiligung an dieser Zuschlagsverteilung setzt voraus, dass der Berechtigte der GEMA das Herstellungsrecht für UGC-Plattformen im Rahmen des § 1 i) Absatz 4 Berechtigungsvertrag eingeräumt hat.

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