UGC-Plattformen: Neuregelung Berechtigungsvertrag
Inwieweit unterscheidet sich die Neuregelung des Berechtigungsvertrags von den bislang geltenden Regeln?
Nach der bisherigen Fassung des Berechtigungsvertrags lag das Herstellungsrecht zwar auch für UGC-Plattformen bereits umfassend bei der GEMA, allerdings unter einer sog. auflösenden Bedingung (§ 1 i Abs. 1 BerV). Nach dieser Bestimmung können die Berechtigten bei jeder einzelnen Nutzung entscheiden, ob sie das Herstellungsrecht individuell lizenzieren oder über die GEMA wahrnehmen lassen möchten. Zu diesem Zweck müssen die Berechtigten der GEMA ggf. in jedem Einzelfall schriftlich mitteilen, dass sie das Herstellungsrecht im eigenen Namen wahrnehmen möchten. Die Erklärung muss sich auf die Benutzung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes beziehen und innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Berechtigten im Einzelfall Kenntnis von der Verwendung der Werke erlangt haben.
Diese aufwändige Einzelfallklärung wurde für die Herstellung kommerzieller Filme konzipiert – für Massennutzungen auf Onlineplattformen wie YouTube, Instagram und TikTok ist sie aber nicht praktikabel. In der Praxis hat dies bislang dazu geführt, dass die Filmherstellungsrechte für private Uploads auf Onlineplattformen regelmäßig unlizenziert geblieben sind.
Die Neufassung des Berechtigungsvertrags unterscheidet nun bei der Vergabe des Herstellungsrechts für UGC-Plattformen zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen:
Für nicht-gewerbliche Nutzungen wird das Herstellungsrecht stets durch die GEMA vergeben.
Für gewerbliche Nutzungen haben die Berechtigten dagegen die Möglichkeit, der Rechtewahrnehmung durch die GEMA in Bezug auf jede einzelne UGC-Plattform oder auch pauschal für alle UGC-Plattformen zu widersprechen („Opt Out“).
Details zur Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen sind in gesonderten Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie unter Wahrnehmung des UGC-Herstellungsrechts einsehen können.
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