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Kann ich im Rahmen der Neuregelung auch künftig individuell gegen die Verwendung meiner Werke in UGC-Inhalten vorgehen?

Eine „Take Down“-Möglichkeit im Einzelfall besteht auch künftig, und zwar auf verschiedenen Wegen:

Die Neuregelung stellt in § 1 i (4) Abs. 3 BerV ausdrücklich klar, dass das „Recht, im eigenen Namen gegen Verletzungen seines Urheberpersönlichkeitsrechts vorzugehen“, auch in Bezug auf UGC-Nutzungen stets beim Berechtigten verbleibt.

Vielfach haben die Berechtigten auch die Möglichkeit, ein Take Down z.B. auf Grundlage der Masterrechte zu veranlassen.

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