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Welche Folgen hat es für mich, wenn ich den Neuregelungen zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen widersprochen habe/diese aus anderem Grund nicht für mich gelten?

Wenn die Neuregelungen zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen nicht Bestandteil Ihres Berechtigungsvertrags geworden sind (vgl. hierzu die Frage: Gelten die Neuregelungen zum Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen für mich persönlich?), hat dies folgende Konsequenzen:

Für die Wahrnehmung des Herstellungsrechts gegenüber UGC-Plattformen gilt weiterhin die allgemeine Regelung in § 1 i (1) BerV. Demnach liegt das Herstellungsrecht auch für Nutzungen bei UGC-Plattformen unter einer auflösenden Bedingung bei der GEMA, ein Rechterückruf bedarf der schriftlichen Erklärung im Einzelfall. Die Erklärung muss sich auf die Benutzung zur Herstellung eines bestimmten Filmwerks beziehen und innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem Sie im Einzelfall Kenntnis von der Verwendung Ihrer Werke erlangen.
 

Die GEMA wird das Herstellungsrecht für UGC-Plattformen an Ihren Werken nicht lizenzieren. Dies gilt mangels Praktikabilität einer einzelfallbezogenen Rechteklärung insbesondere auch für die Wahrnehmung des Herstellungsrechts für nicht-gewerbliche Nutzungen gegenüber UGC-Plattformen, die bereits für 2021 geplant ist.
 

Dies hat auch Konsequenzen für die Verteilung der Einnahmen, die die GEMA aus der Vergabe des UGC-Herstellungsrechts erzielt. An der Zuschlagsverteilung dieser Einnahmen in der Sparte GOP VR, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2021 geregelt worden ist, können die Berechtigten nur insoweit beteiligt werden, als sie der GEMA das Herstellungsrecht für UGC-Plattformen tatsächlich auf Basis der beschlossenen Neuregelung eingeräumt haben. Das bedeutet insbesondere, dass sie keinen Widerspruch gegen diese Änderung des Berechtigungsvertrags eingelegt haben dürfen.
 

Bei verlegten Werken kann es zu Fällen einander widersprechender Erklärungen kommen, soweit nur entweder der Urheber oder der Verlag der Änderung des Berechtigungsvertrags widersprochen hat. Inwieweit die GEMA das Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen an einem Werk in diesem Fall wahrnehmen kann, hängt vom jeweiligen Rechtefluss ab. Dieser kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Die GEMA behält sich insoweit ausdrücklich vor, bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Widerspruch die Rechtewahrnehmung an einem verlegten Werk tangiert.

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