Band vor Publikum auf der Bühne

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Frau mit Mikrofon

Ihr Beitrag geht direkt an Musikschaffende

Hinter der kreativen Leistung der Komponistinnen und Komponisten, der Textdichterinnen und Textdichter steckt harte Arbeit. So wie das Patentrecht Erfinderinnen und Erfinder schützt, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden – mit einem gesetzlich verbrieften Recht auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke genutzt werden. Unsere Aufgabe ist es, dieses Nutzungsrecht für unsere über 90.000 Mitglieder im Inland sowie für die mehr als zwei Millionen ausländischen Berechtigten zu vertreten und zu wahren.

Alles rund um die Anmeldung von Veranstaltungen

Muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?

Für Ihre private Party müssen Sie natürlich keine Lizenz bezahlen. Anders verhält es sich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen. Darunter fallen Events wie Abibälle, Straßenumzüge, Märkte im Freien u. v. m. Keine Veranstaltung unterscheiden sich von der ständigen Wiedergabe von Musik wie z. B. in Geschäften und Gaststätten. Hier spricht man von einer dauerhaften Musiknutzung. 

Wann bin ich Veranstalter?

Veranstalterin oder Veranstalter sind Sie in der Regel dann, wenn Sie für die Organisation der Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe verantwortlich sind. Als DJs sind Sie das normalerweise nicht – außer Sie sind gleichzeitig auch Veranstalter. DJs haben hingegen eine grundsätzliche Gebühr für ihr Repertoire zu begleichen. 

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FAQs Musiknutzer

Melden Sie Ihre Musiknutzung bitte rechtzeitig an, so dass wir vor der Durchführung noch unsere Einwilligung erteilen können. Eine fixe Zeitspanne gibt es hier nicht, aber wir empfehlen natürlich: Je früher, desto besser! So können wir bei Bedarf noch offene Punkte klären und Sie sind auf der sicheren Seite.

Am einfachsten können Sie das online oder per Mail erledigen. Aber auch per Brief oder telefonisch ist möglich.

Für Interessierte noch der rechtliche Hintergrund: Es besteht sogar eine gesetzliche Pflicht, die Musiknutzung davor anzumelden. Das gilt ja auch sonst im Wirtschaftsleben: Wer Rechte nutzen will, muss sie vorher erwerben.

Eine Veranstaltung ist dann bei der GEMA kostenlos, wenn kein GEMA Repertoire gespielt wird. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Veranstaltung trotzdem bei uns anmelden und eine Setlist einreichen, und zwar aufgrund der GEMA Vermutung.

Anhand der Setlist – eine Liste mit den gespielten Titeln – können wir überprüfen, ob es sich tatsächlich ausschließlich um GEMA freie Songs handelt. In dem Fall zahlen Sie keine GEMA Vergütung für Ihre Veranstaltung.

Eine Setlist einreichen können Sie mit dem Service Meine Setlists im GEMA Onlineportal. Hier setzen Sie im Laufe der Eingabe bei „als GEMA frei melden“ einfach einen Haken.

Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.  

Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusik beispielsweise dann, wenn die Musiker oder Musikerinnen unentgeltlich auftreten.

Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können; so wie andere Menschen auch. Kreative Leistung kommt nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. So wie das Patentrecht dafür sorgt, dass Erfinderinnen und Erfinder von ihren Ideen profitieren, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden. Ob Komponist, Textdichterin oder Musikverleger, sie alle haben ein gesetzlich verankertes Recht auf eine faire Bezahlung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.

Wir nehmen dieses Recht für unsere über 90.000 Mitglieder wahr. Wenn Sie Musik in der Öffentlichkeit abspielen oder aufführen, können Sie sicher sein: Ihr finanzieller Beitrag kommt direkt den Musikschaffenden zugute.

GEMA steht für: „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Das klingt vielleicht etwas sperrig, dafür ist unser Ziel umso klarer: der Schutz des geistigen Eigentums von Musikschaffenden. Daran hat sich seit über 100 Jahren nichts geändert. So lange gibt es uns schon. Seitdem machen wir uns für die Interessen von Musikschaffenden stark und sorgen dafür, dass sie fair entlohnt werden. Deshalb setzen wir uns auch für das Urheberrecht ein – national und international. Ohne das Urheberrecht könnten schöpferische Menschen nicht von ihrer Arbeit leben. Sie würden schlicht kein Geld verdienen und könnten ihre Kreativität nicht frei entfalten.

Auch Ihnen als Musiknutzer/-in helfen wir. Stellen Sie sich vor: Ohne uns müssten Sie die Rechte von jedem Urheber und jeder Urheberin einzeln erwerben, wenn Sie Musik öffentlich nutzen. Denn das Urheberrecht gilt natürlich völlig unabhängig von uns. Mit unserer Hilfe erhalten Sie Zugang zu einem riesigen musikalischen Weltrepertoire. Sie kontaktieren uns – und wenig später können Sie Musik genießen. Dabei profitieren Sie von einem ausgefeilten und gerechten Tarifsystem. Niemand soll mehr zahlen, als angemessen ist. Wer z. B. einen kleinen Laden hat, wo Musik öffentlich läuft, zahlt auch nur einen kleinen Beitrag.

Wir sind die einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland. Als solche nehmen wir die Rechte an zigtausenden Musikwerken aus dem In- und dem Ausland wahr. Die Rede ist auch vom „Weltrepertoire“, das wir deutschlandweit vertreten.  

Deshalb spricht einiges dafür – die sogenannte GEMA Vermutung –, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik Werke genutzt werden, die zu diesem Repertoire gehören. Die GEMA Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt. Sie gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).

In der Praxis bedeutet sie, dass kommerzielle Musiknutzende Lizenzgebühren an uns zahlen müssen. Außer sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern und Urheberinnen verwendet haben, die nicht durch uns vertreten werden.

Das kommt drauf an, wie Sie die Musik nutzen und wie viele Hörer/-innen Sie haben. Ein Beispiel: Für die Hintergrundmusik in einem kleinen Friseursalon zahlen Sie natürlich weniger als in einem großen Kaufhaus. Generell hängen die Kosten von verschiedenen Faktoren ab: Möchten Sie die Musik einmalig nutzen, z. B. für ein Konzert, eine Firmenfeier oder ein Straßenfest? Oder benötigen Sie dauerhafte musikalische Untermalung, etwa für eine Kneipe, eine Kletterhalle oder ein Hotel? Geht es um einen Podcast im Internet oder möchten Sie Musik im Radio senden? Sie sehen: Musik kann ganz unterschiedlich verwendet werden. Unser Preisrechner hilft Ihnen weiter. Dort geben sie ein, wofür Sie die Musik nutzen. Und berechnen dann den Preis. Oder Sie werfen einen Blick auf unsere Tarife.

Nein, für Musik, die Sie z. B. auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder zuhause mit Ihren Freunden spielen, müssen Sie keine GEMA Gebühren bezahlen. Anders sieht die Sache bei Betriebsfesten oder Vereinsfeiern aus, die in der Regel öffentlich sind.

Ja, denn wir nehmen nicht nur die Rechte von deutschen Musikurhebern wahr. Auch die Rechte ausländischer Musikurheber vertreten wir. Die Basis dafür sind Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften.

So wie wir z. B. die Song-Rechte US-amerikanischer, britischer oder schwedischer Komponistinnen in Deutschland wahrnehmen, so nehmen deren Urheberrechtsgesellschaften die Rechte von deutschen Künstlern in ihren Ländern wahr.

Wäre das nicht so, müssten Sie für Ihre Musiknutzung auch Beiträge an ausländische Urheberrechtsgesellschaften zahlen. Zum Glück ist das nicht der Fall. Denn das wäre für alle Beteiligten viel aufwändiger – und damit auch teurer.

Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.  

Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine Zahl und unbestimmte Gruppe potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können.

Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörerinnen ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.

Jede Person, die für die öffentliche Nutzung von Musik verantwortlich ist – organisatorisch und wirtschaftlich. Das können sein: Veranstalterinnen, Gastronomen, Einzelhändlerinnen, Online-Anbieter, Labels, Ärztinnen, Vereine u. a.

Ja, treten Sie als DJ auf einer Veranstaltung auf, müssen Sie Beiträge an uns entrichten, sofern Sie Vervielfältigungen bzw. Kopien für Ihre Arbeit anfertigen. Für Sie gilt der Tarif VR-Ö. Anmelden können Sie die Musik in unserem Onlineportal.
GEMA frei ist Musik dann, wenn sie von einem Urheber oder einer Urheberin stammt, der bzw. die mindestens 70 Jahre verstorben ist. Deshalb sind die Werke von Mozart und Beethoven GEMA frei, aber beispielsweise auch das Weihnachtslied „Stille Nacht, heilige Nacht“. Interessant daran: Es gibt bei dem Lied zwei Urheber: Franz Xaver Gruber, der die Musik komponiert hat († 1863). Sowie Joseph Mohr, der den Liedtext geschrieben hat († 1848). Da beide länger als 70 Jahre verstorben sind, ist das Weihnachtslied GEMA frei.
Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater prüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wird dort Musik gespielt, die nicht davor bei uns angemeldet wurde, wird eine Nachzahlung fällig. Außerdem kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu. Schließlich möchten wir die finanziellen Mehraufwände, die uns entstehen, weder unseren Mitgliedern noch Musiknutzenden anlasten, die korrekt ihren Beitrag zahlen.

Ein Nutzungsort ist der Ort, an dem die öffentliche Musiknutzung stattfindet. Es ist nicht unüblich, dass die Adresse des Nutzungsortes und die des Lizenznehmers verschieden sind. Beispielsweise kann eine Lizenznehmerin mehrere Nutzungsorte haben, wenn die Lizenznehmerin (eine Konzertveranstalterin) an verschiedenen Orten Veranstaltungen mit öffentlicher Musiknutzung abhält. Darum können auch der Betreiber eines Ortes und die Veranstalterin unterschiedliche Personen sein, der Betreiber steht jedoch gegenüber der GEMA mit in der Haftung.

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