EBV-Registrierungsmitteilung: Informationen zum Gültigkeitszeitraum der Vereinbarung zur Verlegerbeteiligung
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Registrierungsmitteilungen des Elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) wird den Rechteinhabern die Gültigkeitsdauer der zwischen Urheber und Verleger getroffenen Vereinbarung mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass als frühestes Datum für den Beginn der Vereinbarung der 01.01.2011 ausgewiesen wird, da frühere Zeiträume für das EBV nicht relevant sind. Sollten Sie also einen Verlagsvertrag bereits vor dem 01.01.2011 abgeschlossen haben, müssen Sie nicht bei der GEMA reklamieren, wenn die Mitteilung den 01.01.2011 als Beginn der Vereinbarung ausweist. Als spätestens mögliches Ablaufdatum der Vereinbarung geben die Registrierungsmitteilungen zum Teil den 31.12.2400 aus. Dies ist ein technischer Wert, der für alle unbefristet (bis zum Ablauf der Schutzfrist) abgeschlossenen Verträge genutzt wird. Sie müssen dieses Ablaufdatum nur dann reklamieren, wenn Sie einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, der an einem konkreten Datum vor Ablauf der Schutzfrist endet. Zusammenfassend muss also ein Widerspruch gegen eine Mitteilung, die den Zeitraum 01.01.2011-31.12.2400 als Vereinbarungszeitraum ausweist, nur dann eingelegt werden, wenn in diesem Zeitraum keine Vereinbarung existiert hat oder wenn eine existierende Vereinbarung erst nach dem 1.1.2011 Gültigkeit hatte und/oder ein konkretes Ablaufdatum vor Ablauf der Schutzfrist hat. In allen anderen Fällen ist der Zeitraum 01.01.2011-31.12.2400 richtig im Sinne des EBV. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: EBV-Hotline: 030 212 45 600 (Montag bis Freitag von 12 bis 16 Uhr)
E-Mail: mitgliederservice@gema.de
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