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29. Juni 2017

Elektronisches Bestätigungsverfahren: GEMA informiert über Registrierung

Das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) startet in die nächste Phase: die Verarbeitung der hochgeladenen EBV-Listen. Gemäß § 49 des Verteilungsplans bestätigt die GEMA in den kommenden Wochen die vorgenommenen Änderungen an den Werkregistrierungen. Dies geschieht aufgrund der im Rahmen des EBV-Prozesses eingereichten Unterlagen. Die Bestätigung erhalten alle am betroffenen Werk beteiligten Urheber und Verleger.

Bei originalverlegtem Repertoire (OV-Listen) werden alle Original-Urheber (Komponisten, Textdichter, Bearbeiter urheberrechtlich freier Werke, Potpourribearbeiter) eines Werkes und der/die Originalverlag/e informiert. Bei subverlegtem Repertoire (SV-Listen) wird/werden ausschließlich der/die entsprechende/n Subverlag/e informiert. Dies erfolgt in allen Fällen per E-Mail oder per Brief.

Auch für inzwischen beendete Original- oder Subverlagsverträge können Bestätigungen erfolgen. Entscheidend ist, dass die Verlagsverträge zum Zeitpunkt 01.01.2011 oder danach gültig waren.

Folgende Informationen enthält die Mitteilung:
  

  • Datenbankwerknummer
  • Titel
  • Angaben zu den Originalurhebern
  • Angaben zu dem/den vertretenden Verlag/en
  • Ergebnis des EBV zwischen Verlag und Urheber
  • Gültigkeitszeitraum der Vereinbarung für die Verlegerbeteiligung
    • frühestens beginnend mit dem 01.01.2011 (Beginn des frühesten Geschäftsjahres, das Gegenstand einer etwaigen Rückabwicklung ab dem Zahlungstermin 1. Juli 2012 wäre), spätestens endend mit dem 31.12.2400 (bei Vereinbarungen, die unbefristet bzw. auf Schutzfrist abgeschlossen wurden)

Gegen die Werkregistrierungen kann von den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigungen Einspruch erhoben werden.

Des Weiteren wird den Verlegern ab September ein überarbeiteter EBV-Prozess für Änderungen und Ergänzungen der bisher gemeldeten Verlegerbeteiligungskennzeichen zur Verfügung stehen.