GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen BeamDVD
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Die GEMA ist erfolgreich gegen den Online-Dienstbetreiber BeamDVD GmbH gerichtlich vorgegangen.
Das Landgericht Köln hat am 06.02.2009 eine einstweilige Verfügung gegen BeamDVD verhängt und verbietet dem Video-on-Demand-Dienst damit sowohl, Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen als auch, sich als "GEMA-Partner" oder "garantiert legaler Service" zu bezeichnen.
Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa "Das Wunder von Bern" oder "Deutschland - ein Sommermärchen" in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.
Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als „erste echte Online-Videothek“. Der Nutzer „miete“ eine DVD, die zu ihm nach Hause „gebeamt“ werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben.
Die BeamDVD GmbH bezeichnet sich außerdem auf ihrer Website ohne Erlaubnis der GEMA an mehreren Stellen als „GEMA-Partner“ und unter Abbildung des GEMA-Logos als "GEMA-Partner - garantiert legaler Service". Das Gericht schließt sich mit seinem Beschluss vom 06.02.2009 der Auffassung der GEMA an. Die einstweilige Verfügung wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 bei Zuwiderhandlung angeordnet.
„Die GEMA beobachtet die Entwicklung bereits lizenzierter Angebote im Internet sehr aufmerksam, um den Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik zu sichern“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-426
Isabel Palmtag, E-Mail: ipalmtag@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-429
Die Nutzer des Dienstes können sich Filmtitel auf der Internetseite www.beamdvd.de aussuchen und über die Internetverbindung ansehen oder herunterladen. Der Dienstbetreiber hat unter anderem bekannte deutsche Filme wie etwa "Das Wunder von Bern" oder "Deutschland - ein Sommermärchen" in seinem kostenpflichtigen Angebot. GEMA-Mitglieder haben die Musik für diese Filme komponiert, wodurch Rechte aus dem unmittelbaren GEMA-Repertoire berührt werden.
Die BeamDVD GmbH hat ihren Dienst bei der GEMA als herkömmliche Videothek, die Bildtonträger vermietet, lizenziert. Aus Sicht der GEMA muss für den Dienst jedoch ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden. Die BeamDVD GmbH bezeichnet ihren Dienst als „erste echte Online-Videothek“. Der Nutzer „miete“ eine DVD, die zu ihm nach Hause „gebeamt“ werde. Das bedeutet, dass der Nutzer nicht wie bei einer gewöhnlichen Videothek eine DVD in Händen hält, die er in einen DVD-Player oder das DVD-Laufwerk eines Computers einlegt und abspielt. Stattdessen kann er den Film auf seinen Abruf hin über das Internet binnen weniger Sekunden als Datei auf seinen Rechner übertragen und wiedergeben.
Die BeamDVD GmbH bezeichnet sich außerdem auf ihrer Website ohne Erlaubnis der GEMA an mehreren Stellen als „GEMA-Partner“ und unter Abbildung des GEMA-Logos als "GEMA-Partner - garantiert legaler Service". Das Gericht schließt sich mit seinem Beschluss vom 06.02.2009 der Auffassung der GEMA an. Die einstweilige Verfügung wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 bei Zuwiderhandlung angeordnet.
„Die GEMA beobachtet die Entwicklung bereits lizenzierter Angebote im Internet sehr aufmerksam, um den Urhebern auch im digitalen Zeitalter eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik zu sichern“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-426
Isabel Palmtag, E-Mail: ipalmtag@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-429