Gericht bestätigt Sieg der GEMA gegen Alphaload
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Die GEMA konnte im Kampf gegen die rechtswidrige Nutzung ihres Musikrepertoires durch Internet-Piraterie in zweiter Instanz einen wichtigen Erfolg wiederholen. Aufgrund des Gerichtsurteils muss Alphaload dafür Sorge tragen, dass Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken aus dem GEMA-Repertoire über Alphaload nicht mehr auffindbar sind und nicht mehr heruntergeladen werden können.
Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.
Die Urteilsbegründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.01.2009 im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Betreiber von Alphaload, der Walea GmbH, liegt nun vor. Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auf jegliche durch Alphaload ermöglichte Zugangsvermittlung zu den urheberrechtswidrig genutzten Musikwerken. Zudem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, sämtliche Werbeaussagen einzustellen, mit denen die Nutzung des Dienstes zu illegalen Zwecken propagiert wurde.
Vor dem Hintergrund, dass der Dienstanbieter durch seine Werbeaussagen die Möglichkeit der Nutzung fremder Werke im Usenet explizit hervorhob und zudem eine Software zur Verfügung stellt, die gerade diese missbräuchliche Nutzung des Usenet maßgeblich erleichtert, bestätigte das OLG Hamburg bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung das Urteil aus erster Instanz des Landgerichts Hamburg vom 26.10.2007.
„Mit diesem Urteil ist ein weiterer wichtiger Grundstein dafür gelegt worden, das Netz des Urheberrechtsschutzes für die Rechteinhaber enger zu flechten“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Durch sein Werbeverhalten hat Alphaload ein erhöhtes Risiko für Rechtsverletzungen durch seine Nutzer verursacht. Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“
Alphaload ermöglicht seinen Kunden die Nutzung des Usenet. Das Usenet wird häufig als „Vorgänger des Internet“ bezeichnet, da es vor dem World Wide Web entstand. Seine Funktionsweise ist mit einem „virtuellen schwarzen Brett“ vergleichbar. In den vergangenen Jahren wurde das Usenet zunehmend für den kostengünstigen und illegalen Bezug geschützter Inhalte verwendet. Die Inhalte werden dabei regelmäßig nicht von den Betreibern der Server erstellt, sondern von den jeweiligen Nutzern des Usenet.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-426
Isabel Palmtag, E-Mail: ipalmtag@gema.de, Tel.: 089 / 4 80 03-429
Die Urteilsbegründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.01.2009 im Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Betreiber von Alphaload, der Walea GmbH, liegt nun vor. Die Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auf jegliche durch Alphaload ermöglichte Zugangsvermittlung zu den urheberrechtswidrig genutzten Musikwerken. Zudem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, sämtliche Werbeaussagen einzustellen, mit denen die Nutzung des Dienstes zu illegalen Zwecken propagiert wurde.
Vor dem Hintergrund, dass der Dienstanbieter durch seine Werbeaussagen die Möglichkeit der Nutzung fremder Werke im Usenet explizit hervorhob und zudem eine Software zur Verfügung stellt, die gerade diese missbräuchliche Nutzung des Usenet maßgeblich erleichtert, bestätigte das OLG Hamburg bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung das Urteil aus erster Instanz des Landgerichts Hamburg vom 26.10.2007.
„Mit diesem Urteil ist ein weiterer wichtiger Grundstein dafür gelegt worden, das Netz des Urheberrechtsschutzes für die Rechteinhaber enger zu flechten“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Durch sein Werbeverhalten hat Alphaload ein erhöhtes Risiko für Rechtsverletzungen durch seine Nutzer verursacht. Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“
Alphaload ermöglicht seinen Kunden die Nutzung des Usenet. Das Usenet wird häufig als „Vorgänger des Internet“ bezeichnet, da es vor dem World Wide Web entstand. Seine Funktionsweise ist mit einem „virtuellen schwarzen Brett“ vergleichbar. In den vergangenen Jahren wurde das Usenet zunehmend für den kostengünstigen und illegalen Bezug geschützter Inhalte verwendet. Die Inhalte werden dabei regelmäßig nicht von den Betreibern der Server erstellt, sondern von den jeweiligen Nutzern des Usenet.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin und Leitung Kommunikation & PR,
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