Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren SABAM gegen Netlog
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In dem Verfahren SABAM gegen Netlog (EuGH C-360/10) ging es um die Frage, ob ein Hosting-Anbieter ein Filtersystem einzurichten hat, das ihn verpflichten würde, eine aktive und allgemeine Überwachung aller Daten sämtlicher Nutzer seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen.
In dem Verfahren GEMA gegen YouTube geht es jedoch nicht um eine allgemeine aktive Überwachungspflicht sämtlicher Daten sämtlicher Nutzer. YouTube betreibt auf seiner Seite vielmehr eine Rubrik „Musik“, unter der Musik angeboten wird. Auf YouTube sind die Musikdateien demzufolge bereits gefiltert. Hinzu kommt, dass die Musik auf YouTube nicht nur bereits gefiltert ist, sondern von YouTube in Form von Werbung vermarktet wird. Der GEMA geht es mithin nicht um die Überwachung sämtlicher Dateien, sämtlicher Nutzer, sondern nur um die Dateien, die auf der Seite von YouTube bereits als Musikdateien herausgefiltert sind. Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Pressekontakt:
Bettina Müller, Ltg. Marketing & Kommunikation
E-Mail: bmueller@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426
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