Verlegerbeteiligung bei der GEMA: Nächste Stufe des Elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV)
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Das Kammergericht in Berlin entschied am 14. November 2016, dass die GEMA ihre Musikverleger nicht mehr wie bisher an den Einnahmen beteiligen darf. Die GEMA setzte sich daraufhin zum Ziel, die Verlegerbeteiligung für jedes betroffene Werk rechtssicher zu klären. Hierzu wird das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) ab 1. März 2017 um eine Upload- und Dialogfunktion erweitert.
Seit dem 1. Februar 2017 können die Mitglieder der GEMA elektronische Werke- und Vereinbarungslisten downloaden. Der Upload dieser Listen, der Freistellungserklärungen und weiterer Dokumente ist nun der nächste Schritt im
EBV. Als Alternative zum Upload steht eine Dialog-Funktion zur Verfügung, die die manuelle Eingabe ermöglicht. EBV-Upload: Unterlagen zur Verlegerbeteiligung Die elektronischen Werke- und Vereinbarungslisten sowie die erforderlichen Dokumente zur Verlegerbeteiligung können Verleger ab dem 1. März 2017 (ca. 15 Uhr)
elektronisch an die GEMA übermitteln. Dabei muss die von der GEMA im EBV zum Download bereitgestellte Freistellungserklärung unterschrieben, mit einer Referenznummer aus dem EBV versehen und wieder hochgeladen werden. Ohne Abgabe der Freistellungserklärung werden die Daten nicht bearbeitet. Außerdem können Uploads, die nach dem 1. Juni 2017 getätigt werden, für die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 1. September 2017 nicht berücksichtigt werden. EBV-Dialog Der EBV-Dialog ermöglicht Verlagen, deren Werke- oder Vereinbarungslisten einen geringeren Umfang haben, die manuelle Bearbeitung über eine Eingabemaske. Hier sind unter anderem Angaben zur Urheber-Verlags-Beziehung möglich. Die genaue Vorgehensweise erklärt ein anschauliches
Videotutorial. Alles Wissenswerte zur Verlegerbeteiligung im Allgemeinen und EBV im Speziellen, ist unter
www.gema.de/verlegerbeteiligung stets aktuell abrufbar.