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Neue Anteilsregeln

Finale Migration abgeschlossen: Die neue Ableitungslogik ist da

Die Mitgliederversammlung hat 2020 die neuen Anteilsregeln beschlossen. Diesen Beschluss haben wir am 17. März 2022 abschließend umgesetzt. Die erste Ausschüttung nach den neuen Anteilsbildern erfolgt am 1. Juni 2022. 

Mit der Umstellung auf die neuen Anteilsregeln treten auch Änderungen an manchen Prozessen in Kraft, wovon Sie als Mitglied betroffen sein können:

  • Bei den Werkbestätigungen wird im Abschnitt Vereinbarungen grundsätzlich zuerst die Urhebervereinbarung aufgeführt. Darunter folgen die Vereinbarungen, die der Urheber oder die Urheberin mit einem oder mehreren Verlagen geschlossen hat (Ableitungslogik).
  • In der Erweiterten Repertoiresuche bzw. im Onlineportal unter Mein Repertoire wird wie bei der Werkbestätigung auch im Anteilsbild (Share Picture) der Verlag so häufig aufgeführt, wie eine Urheber-Verlags-Beziehung vorhanden ist.

Das EBV ist seit dem 6. April wieder verfügbar

Auch das Elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV) wurde an die Ableitungslogik angepasst. Bisher wurden dem Verlag in der EBV-Liste alle Urheberinnen und Urheber eines Werks angezeigt und der Verlag konnte diejenigen kennzeichnen, für die er eine Beteiligung bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beansprucht. Nun werden dem Verlag nur noch diejenigen Urheberinnen und Urheber in der EBV-Liste angezeigt, für die der Verlag in der GEMA Werkedatenbank bereits eine registrierte Vereinbarung hat. Eine neue Urheber-Verlagsbeziehung melden Sie bitte mittels einer Werkanmeldung an. Der Verlag kann wie bisher das Verlegerkennzeichen setzen oder die Urheber-Verlagsbeziehung entfernen. Das führt in einem automatisierten Prozess zur Beendigung der registrierten Vereinbarung im Werk. Neuerungen und wichtige Hinweise finden Sie auf Seite 3 des EBV-Leitfadens.

Anpassungen für die Werkanmeldung im Onlineportal und im IWA-Webservice

Die Eingabemaske für die Urheber-Verlagsbeziehung wurde angepasst. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Anteilsregeln ist die Ableitung der Verlagsanteile aus den Anteilen der Urheberinnen und Urheber, die der Verlag verlegt hat. Das heißt, dass eine korrekte Abbildung der Verlagsanteile nur möglich ist, wenn die Beziehung zwischen einer Urheberin oder einem Urheber und dem Verlag in der Datenbank der GEMA dokumentiert ist. Wird die Urheberin oder der Urheber von mehr als einem Verlag vertreten, muss die prozentuale Aufteilung des abgeleiteten Verlagsanteils auf die übernehmenden Verlage eindeutig sein und entsprechend dokumentiert werden. Diese Angaben machen Sie bitte in der neuen Eingabemaske.

Werke mit asymmetrischen VRTs [Vertreten-von-Verweise] in der bisherigen Werkedokumentation

Wie oben bereits für die Werkanmeldung erläutert, musste auch für die Migration eines Werkes in die Ableitungslogik die Beziehung zwischen einer Urheberin oder einem Urheber und dem Verlag in der Datenbank der GEMA eindeutig dokumentiert sein – sowie im Fall von Co-Verlagen auch die prozentuale Aufteilung des abgeleiteten Verlagsanteils auf die übernehmenden Verlage. Da diese Bedingungen nicht in allen Fällen gegeben waren, stellen wir Ihnen auf Wunsch der Verlage aus Transparenzgründen zwei neue Werklisten bereit. Mithilfe der beiden angehängten Dateien können Sie die maschinell ergänzten VRTs prüfen und mit Ihren eigenen Werkdaten abgleichen.
 
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Wie sich die Anteilsregeln ändern

Einführung einer Ableitungslogik
Die neue Ableitungslogik macht vieles einfacher. Sie ersetzt die bisherige „Schubladenlogik“ des Verteilungsplans mit ihren ca. 1.500 verschiedenen Anteilschlüsseln für die unterschiedlichsten Beteiligtenkonstellationen. Die Anteile werden künftig durch wenige, logisch aufeinander aufbauende Regeln bestimmt. 

Erweiterung und Vereinfachung der freien Vereinbarkeit im Aufführungsrecht (AR)
Für alle neuen Werke kann die freie Vereinbarkeit der Urheberanteile im AR gleich bei der Werkanmeldung eingegeben werden.

Den bisherigen Projektverlauf und die nächsten Schritte zur Umstellung auf die neuen Anteilsregeln finden Sie in unserer Terminübersicht.

FAQ – häufige Fragen zu den neuen Anteilsregeln

Nein. Werke mit asymmetrischen VRTs sind Werke
 
  • bei denen mindestens zwei Urheber von jeweils mehr als einem Verlag vertreten werden (also mit mindestens zwei co-verlegten Urhebern);
  • bei denen außerdem unregelmäßige („asymmetrische“) VRTs vorhanden sind.
 Beispiel für ein Werk mit asymmetrischen VRTs:
 
  • Komponist (K) 1 wird vertreten von Originalverlag (OV) 1 und OV2
  • K2 wird vertreten von OV2 und OV3
  • K3 wird vertreten von OV3 und OV4 und OV5
  • K4 wird vertreten von OV5
Kein Werk mit asymmetrischen VRTs ist z. B. folgendes Werk:
  • K1 wird vertreten von OV1 und OV2
  • K2 wird vertreten von OV3 und OV4
  • K3 wird vertreten von OV5
  • K4 wird vertreten von OV5

 Auch folgendes Werk ist kein Werk mit asymmetrischen VRTs:
  •  
  • K1 wird vertreten von OV1 und OV2
  • K2 wird vertreten von OV1 und OV2
  • K3 wird vertreten von OV1 und OV2
  • K4 wird vertreten von OV1 und OV2