21. Oktober 2010

EuGH entscheidet über Anwendungsbereich des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigung

Höhe der Vergütungen in Deutschland aus Sicht der Verwertungsgesellschaften nicht betroffen Pressemitteilung der ZPÜ In einem gestern veröffentlichten Urteil entschied der EuGH über die Anwendung des Vergütungsanspruchs für private Vervielfältigung auf Geräte und Speichermedien, die nicht von privaten Nutzern, sondern von Unternehmern und Freiberuflern erworben werden. Auslöser der Entscheidung war die spanische Praxis, nach der für CD- und DVD-Rohlinge auch dann Vergütungen bezahlt werden müssen, wenn diese von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als zur Anfertigung von Privatkopien erworben werden. Gegenstand der Entscheidung war die Auslegung der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, nicht aber das System der Vergütungen in Deutschland.
Die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften haben schon in der Vergangenheit bei der Vereinbarung von Vergütungen im Rahmen von Gesamtverträgen sowie bei der Aufstellung von Tarifen dem Umstand Rechnung getragen, dass vergütungspflichtige Produkte je nachdem, ob sie an private oder an gewerbliche Endabnehmer geliefert werden, in unterschiedlichem Maße zur privaten Vervielfältigung genutzt werden. Aus administrativen Gründen, die sowohl im Interesse der Verwertungsgesellschaften als auch der Vergütungsschuldner lagen, wurden jedoch bisher alle vergütungspflichtigen Produkte eines Typs mit einer einheitlichen Vergütung belegt. Sollte die Entscheidung des EuGH dazu führen, dass die Vergütungsschuldner künftig auf unterschiedlichen Vergütungen für privat oder gewerblich genutzte Produkte bestehen sollten, und wäre somit statt der bisherigen Durchschnittsvergütung eine höhere und eine niedrigere Einzelvergütung zu bilden, so wird sich dadurch das Gesamtvergütungsvolumen nicht verändern. Im Übrigen gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass das geltende deutsche Recht europarechtskonform ist.

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist die älteste (gegründet 1963) und aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Form der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften. Die ZPÜ hat die Aufgabe, die Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern und -importeuren sowie den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter zu verteilen.

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