24. September 2007

Sehr großer Erfolg für die Musikurheber - OLG Köln bestätigt Verantwortlichkeit des Share-Hosters „RapidShare“

In zwei Urteilen vom 21. September 2007 hat das Oberlandesgericht Köln die Verantwortlichkeit der Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com für über diese Dienste illegal herunterladbare Musikwerke bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichtes verstoßen die Dienstebetreiber gegen ihre gesetzlichen Pflichten, wenn Sie lediglich einzelne, illegale Musikdateien aus ihrem Dienst entfernen. Die Dienstebetreiber haben jetzt vielmehr die Pflicht zu kontrollieren, ob die Musikwerke als solche über ihre Plattformen angeboten werden.

Insbesondere können sich die Betreiber nicht darauf berufen, dass die Prüf- und Kontrollpflichten deshalb unzumutbar seien, weil keine Filtersoftware existiert. Das Gericht wies darauf hin, dass die Dienste ihre Plattformen durch Mitarbeiter zu überwachen haben. Dabei muss RapidShare als reiner Anbieter von Speicherplatz auch auf externen Suchseiten Dritter prüfen. Genau dies stellt den bahnbrechenden Erfolg für die Musikurheber in ihren Bemühungen gegen die Online Piraterie dar!

Denn bei dem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung. Es stellt klar, dass es den Dienstebetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen auch bei automatisierten Massennutzungen unter Einsatz von Mitarbeitern zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rechtsverletzungen nicht wiederholen bzw. fortsetzen.


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