25. Oktober 2017

Verlegerbeteiligung: Nachfrist zum 13. Januar 2018 beschlossen

Am 1. Dezember 2017 endet die Frist im Elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV), um für die Verlegerbeteiligung in der Vergangenheit berücksichtigt zu werden. Der Aufsichtsrat der GEMA beschließt dafür eine einmalige Nachfrist zum 13. Januar 2018.

Verlage haben noch bis zum 1. Dezember 2017 Zeit, ihre Unterlagen und Angaben zur Verlegerbeteiligung über das EBV bei der GEMA einzureichen, um für die Rückabwicklung berücksichtigt werden zu können. Zudem räumt die GEMA auf Beschluss des Aufsichtsrats vom 12. Oktober 2017 eine Nachfrist zum 13. Januar 2018 ein. Verleger, die ihre Werke- und Vereinbarungslisten noch nicht abschließend zum 1. Dezember 2017 bearbeitet haben, können diese einmalige Nachfrist nutzen. Das heißt für Verleger: Alle Werke- und Vereinbarungslisten, die nach dem 13. Januar 2018 über das EBV eingehen, können zur Abwendung der Rückabwicklung nicht mehr berücksichtigt werden. Die GEMA bittet die Verlage jedoch, ihre Werke- und Vereinbarungslisten im Dezember über das EBV einzureichen, damit die enormen Datenmengen fortwährend verarbeitet werden können.

Lesen Sie hier die ausführliche Mitgliederinformation zur Nachfrist und Rückabwicklung.