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Musiknutzungen bei Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie von Schulen, die sozial oder erzieherisch zweckbestimmt sind (gem. § 52 UrhG).

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Vergütungsfreie Veranstaltungen nach §52 Urheberrechtsgesetz.

Nach § 52 UrhG sind bestimmte Veranstaltungen von einer Vergütungspflicht freigestellt. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Veranstaltung darf nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen.

  • Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen ohne Entgelt zugelassen werden.
  • Ausübende Künstler dürfen keine besondere Vergütung erhalten.
  • Es muss sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege oder der Gefangenenbetreuung handeln.
  • Die Veranstaltung muss eine soziale oder erzieherische Zweckbestimmung verfolgen.
  • Die Veranstaltung darf entsprechend dieser Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sein.

Wortlaut des Gesetzestextes:

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

Ergänzung

Neben den in § 52 Absatz 1 Satz 3 UrhG genannten Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch solche von Bildungseinrichtungen vergütungsfrei. Dies dann, wenn die Veranstaltung der Veranschaulichung des Unterrichts dient - z.B. wenn beim Weihnachtskonzert einer Schule das im Musikunterricht eingeübte Lied gespielt – und lediglich Angehörige der Bildungseinrichtungen und deren Familien teilnehmen (vgl. § 60 h Absatz 2 Ziffer 1. UrhG).

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