Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers an seinem Werk und regelt den Schutz dieser Werke. Die Musikurheber sind von Gesetzes wegen in ihren "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" gesichert (§ 11 UrhG).
Im Gegensatz zum Patentschutz bedarf es keiner besonderen Anmeldung oder Registrierung des Werks. Vielmehr wird nach § 10 UrhG vermutet, dass "wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes [...] in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen."
Kommt es im Streit um die Urheberschaft an einem Musikwerk zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die GEMA ist in solchen Fällen verpflichtet, eine neutrale Haltung einzunehmen und kann und darf weder als Gutachter noch als Rechtsberater Stellungnahmen abgeben. Entscheidend ist in der Regel die Feststellung über den Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Komposition bzw. deren Veröffentlichung: Das früher entstandene Musikwerk wird im Zweifel auch als das zuerst geschaffene angesehen.
Ein Nachweis über diesen Zeitpunkt kann durch Hinterlegung der Noten, eventuell auch des Tonträgers, bei einem Notar erbracht werden. In der Praxis wird beispielsweise auch auf das Mittel der an die eigene Adresse gerichteten Einschreibsendung (die verschlossen bleibt) zurückgegriffen. Auch Zeugen können bei der Beweisführung hilfreich sein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisregeln.
Durch die Anmeldung ihres Werks bei der GEMA schaffen GEMA-Mitglieder zwar ein Indiz für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Werks, der jedoch nicht mit dem Nachweis der Urheberschaft gleichzusetzen ist.
Treten nun Ansprüche mehrerer Parteien in Widerstreit, so ist die GEMA berechtigt und verpflichtet, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach Zeitpunkt der Werkanmeldung Priorität hat – so ist es in § 5 Abs. 3 des GEMA-Verteilungsplans festgelegt.