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Wofür steht der Posten „GB KO Repräsentant“ auf dem Kontoauszug?

Diese Gebührenbelastung betrifft nur Verlage, die Subverlagsrepertoire wahrnehmen. Die Gebühren beziehen sich auf die im Verteilungsplan unter § 214 Abs. 2 genannten Verwaltungsgebühren, die zum Abzug gebracht werden.

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