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Betrifft die Neuregelung das Herstellungsrecht für sämtliche Onlinenutzungen meiner Werke?

Nein. Die Neuregelung in § 1 i (4) des Berechtigungsvertrags (BerV) betrifft nur das Herstellungsrecht für Nutzungen auf sog. „Diensten für das Teilen von Online-Inhalten“. Das sind Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok, die in großem Umfang von Endnutzern hochgeladene Inhalte zugänglich machen. Vielfach handelt es sich hierbei um Inhalte, die von den Endnutzern unter Verwendung vorbestehender Werke selbst hergestellt werden (sog. „User-Generated-Content“ = UGC). Nutzungen auf Streamingplattformen wie Netflix u.a. sind von der Neuregelung nicht betroffen.

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