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Vergibt die GEMA im Rahmen der Neuregelung auch das Herstellungsrecht für Werbung auf UGC-Plattformen?

Nein. Das Recht, in die Verwendung eines Werks zu Werbezwecken einzuwilligen, verbleibt immer beim Berechtigten. Das ist in § 1 k BerV gesondert geregelt und wird durch die Neufassung des Berechtigungsvertrags nicht geändert. Der Berechtigte kann daher auch gegen alle ungenehmigten Werbenutzungen seiner Werke auf UGC-Plattformen individuell vorgehen.

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