Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine doppelte tatsächliche Vermutung – die so genannte „GEMAVermutung“ – dafür, dass bei bestimmten Nutzungen in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und dass die Rechte und Vergütungsansprüche an diesen Werken durch die GEMA wahrgenommen werden.
Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht, Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger „GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt. Hierbei ist zu beachten, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Ein Tonträgerhersteller muss die Titel, die bei einer Tonträgerproduktion verwendet werden sollen, zur Repertoireprüfung bei der GEMA melden.
Rechtliche Grundlage
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen, wiederzugeben und zu vervielfältigen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.