Die GEMA räumt Kabelnetzbetreibern und Betreibern von Gemeinschaftsantennenanlagen die Musikrechte der Kabelweitersendung nach §§ 20, 20b des Urheberrechtsgesetzes ein. Das Kabelweitersenderecht erlaubt es den verantwortlichen Netzbetreibern, ausgestrahlte Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und zu den angeschlossenen Haushalten weiterzusenden.
Kabelnetzbetreiber oder Betreiber von Gemeinschaftsantennenanlagen können sich per Fragebogen bei der GEMA anmelden. Anschließend wird anhand Ihrer Angaben überprüft, ob und inwieweit für Sie eine Vergütungspflicht besteht. Mitglieder der ANGA, des FRK oder des GdW können sich diesbezüglich auch an ihren Verband wenden und sich dort beraten lassen.