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Welche Beschwerdeverfahren gibt es und wann kann ich mich an die Schiedsstelle wenden?

Wenn ein förmlicher Antrag von einem GEMA Organ abgelehnt wurde, können Sie:  Innerhalb einer Frist von einigen Wochen nach Zugang des Bescheids (in der Satzung sind hierzu Fristen geregelt) Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einlegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet in diesen Fällen endgültig über den Antrag. Details finden Sie in der Satzung und im GEMA Verteilungsplan.  

Wenn es zwischen Urheber und Verlag Streit über Verteilung oder Beteiligung gibt, können Sie die Urheber‑Verleger‑Schlichtungsstelle der GEMA anrufen: Die Schlichtungsstelle versucht, einen Schlichtungsspruch herbeizuführen. Bis dahin ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Nach dem Schlichtungsspruch können Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn keine Einigung erfolgt. 

Von den internen Verfahren zu unterscheiden ist die Schiedsstelle nach §§ 92–94 VGG beim Deutschen Patent‑ und Markenamt. An diese Schiedsstelle können Sie sich wenden, wenn Sie z. B. Streitigkeiten mit einer Verwertungsgesellschaft (z. B. über Tarife, Bedingungen, Vergütung) haben, und zuvor die internen Beschwerde‑ bzw. Streitbeilegungsverfahren genutzt haben. Die Teilnahme an bestimmten außergerichtlichen Streitbeilegungen ist nach VGG freiwillig, das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt immer bestehen. 

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