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Kontakt & Ansprechpartner

Erfahren Sie, wie Sie uns erreichen können. Und was im Fall eines Beschwerdeverfahrens vorgesehen ist.

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Fragen & Antworten

  • Wie kann ich die GEMA erreichen, wenn ich Fragen habe?

    Um unsere Kundinnen und Mitglieder optimal betreuen zu können, bieten wir einen Kunden- und Mitgliederservice. Mit dem bundesweiten GEMA KundenCenter haben Musiknutzer und mit dem Mitgliederservice haben Musikurheberinnen zentrale Ansprechpartner innerhalb der GEMA.

    Keine Lust auf Wartezeit? Die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie rund um die Uhr auch in unserem Hilfecenter. Ist die Antwort auf Ihre Frage nicht dabei, finden Sie hier alle Kontaktdaten, um uns direkt anzusprechen.  

    Adresse für Musiknutzerinnen:

    GEMA KundenCenter, 11506 Berlin
    E-Mail: kontakt@gema.de

    Adresse für Musikurheber:

    GEMA, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin
    E-Mail: mitgliederservice@gema.de

    Presseanfragen und Feedback

    Postanschrift:
    GEMA, Kommunikation, Postfach 80 07 67, 81607 München

    Hausanschrift:
    GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München

    E-Mail: kommunikation@gema.de

    Generaldirektionen in Berlin und München

    Postanschrift: 
    GEMA, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin 
    GEMA, Postfach 80 07 67, 81607 München

    Hausanschrift:
    GEMA, Keithstraße 7, 10787 Berlin
    GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München 

    E-Mail: kontakt@gema.de 

  • Welche Beschwerdeverfahren gibt es und wann kann ich mich an die Schiedsstelle wenden?

    Wenn ein förmlicher Antrag von einem GEMA Organ abgelehnt wurde, können Sie:  Innerhalb einer Frist von einigen Wochen nach Zugang des Bescheids (in der Satzung sind hierzu Fristen geregelt) Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einlegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet in diesen Fällen endgültig über den Antrag. Details finden Sie in der Satzung und im GEMA Verteilungsplan.  

    Wenn es zwischen Urheber und Verlag Streit über Verteilung oder Beteiligung gibt, können Sie die Urheber‑Verleger‑Schlichtungsstelle der GEMA anrufen: Die Schlichtungsstelle versucht, einen Schlichtungsspruch herbeizuführen. Bis dahin ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Nach dem Schlichtungsspruch können Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn keine Einigung erfolgt. 

    Von den internen Verfahren zu unterscheiden ist die Schiedsstelle nach §§ 92–94 VGG beim Deutschen Patent‑ und Markenamt. An diese Schiedsstelle können Sie sich wenden, wenn Sie z. B. Streitigkeiten mit einer Verwertungsgesellschaft (z. B. über Tarife, Bedingungen, Vergütung) haben, und zuvor die internen Beschwerde‑ bzw. Streitbeilegungsverfahren genutzt haben. Die Teilnahme an bestimmten außergerichtlichen Streitbeilegungen ist nach VGG freiwillig, das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt immer bestehen. 

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

030 1200210-53Mo - Fr: 07:00 bis 18:00 Uhr

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