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Wie werden AR- und VR-Anteile für Urheber und Verlage eingetragen? Warum bekomme ich eine Fehlermeldung?
Die Anteile für das Aufführungsrecht (AR) und das Vervielfältigungsrecht (VR) müssen nur bei Verlagen zwingend eingetragen werden. Bei Urhebern sind diese Felder optional. Lässt man die Felder frei, werden die Anteile automatisch gleichmäßig innerhalb der jeweiligen Rolle verteilt.
Werden jedoch Anteile eingetragen, so müssen die AR- und VR-Anteile pro Rolle in der Summe 100 % ergeben. Gibt es beispielsweise einen Komponisten und eine Textdichterin, so müssen im AR und VR jeweils 100 % beim Komponisten und 100 % bei der Textdichterin eingetragen werden.
Das Gleiche gilt für Verlage. Ist nur ein Verlag am Werk beteiligt, so bekommt dieser 100 % der verfügbaren Verlagsanteile im AR und VR eingetragen. Auf das gesamte Werk bezogen beträgt der Verlagsanteil entsprechend 33 % im AR und 40% im VR gemäß GEMA Verteilungsplan.
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