Werke & Repertoire

Nur wenn Sie Ihre Werke anmelden, können wir die Tantiemen dafür einsammeln. Alles rund um Werkanmeldung und Dokumentation.

Werke anmelden

  • Bis wann kann ich meine Werke anmelden?

    Melden Sie Ihre Werke rechtzeitig an, damit Sie bei der Ausschüttung berücksichtigt werden können. Je nach Sparte gelten unterschiedliche Fristen. Wir haben eine Übersicht mit allen wichtigen Terminen für Sie zusammengestellt:

    Zu den Fristen

    Wichtig: Wenn Sie Werke nach den genannten Fristen anmelden und diese nicht in der Verteilung berücksichtigt werden, besteht kein Anspruch auf Reklamation (§36 GEMA Verteilungsplan).

    Anmelden können Sie Ihre Werke ganz einfach im Onlineportal unter Werkanmeldung.

  • Ein Miturheber ist Mitglied einer anderen Verwertungsgesellschaft. Muss ich gemeinsame Werke ebenfalls dort anmelden oder genügt eine Anmeldung bei der GEMA?

    Es reicht, wenn Sie die Werke bei uns anmelden und alle Miturheber im Rahmen der Werkanmeldung benennen. Auf Grund der Gegenseitigkeitsverträge, die wir mit ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen haben, wird Ihr Miturheber bei der Tantiemenverteilung berücksichtigt und verfährt mit der Anmeldung der Werke seinerseits ebenso.

  • Ich bin Mitglied bei mehreren Verwertungsgesellschaften. Wo muss ich meine Werke anmelden?

    Sofern Sie einzelne Gebiete bzw. Rechte von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen, müssen Sie Ihre Werke bei allen beteiligten Verwertungsgesellschaften separat anmelden, damit hinsichtlich der Nutzung Ihrer Werke alle Gebiete, Rechte sowie etwaige Miturheber berücksichtigt werden können.

  • Meine Werke werden auch in anderen Ländern genutzt. Muss ich diese trotzdem nur bei der GEMA anmelden oder auch bei der Verwertungsgesellschaft des entsprechenden Landes?

    Eine Anmeldung bei einer weiteren Verwertungsgesellschaft ist in der Regel nicht nötig, da wir Gegenseitigkeitsverträge mit vielen ausländischen Urheberrechtsgesellschaften geschlossen haben. Es genügt also, wenn Sie alle bisherigen und künftigen Werke bei uns anmelden.

    Ausnahmen:

  • Meine Werke werden in Ländern genutzt, in denen die GEMA keinen Gegenseitigkeitsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Was muss ich tun?

    In diesem Fall müssen Sie sich als Urheber selbstständig um die Lizenzierung Ihrer Werke kümmern. Nehmen Sie Kontakt mit der dort ansässigen Verwertungsgesellschaft auf.

  • Melde ich alle Urheber oder nur die GEMA Mitglieder an?

    Wichtig ist, dass Sie wirklich alle Urheber eines Werkes anmelden. Egal, ob die Urheber GEMA Mitglied sind oder nicht.

  • Warum werde ich bei der Werkanmeldung gefragt, ob das Werk urheberrechtlich frei ist?

    Wenn Sie Ihre eigenen, allein von Ihnen geschaffenen Werke anmelden, beantworten Sie diese Frage immer mit Nein.

    Urheberrechtlich frei bedeutet, dass der oder die Urheber/-in bzw. die Urheber/-innen des Originalwerkes, das nun in einer Bearbeitung oder Vertonung (z. B. ein Gedicht von Goethe) angemeldet wird, nicht mehr der Schutzfrist unterliegen.

    Melden Sie die Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes an, bei dem z. B. der Name des Komponisten und/oder der Textdichterin nicht bekannt ist. Gehen Sie wie folgt vor:

    1. Geben Sie im Feld IP-Name-Number „39657154“ ein.

    2. Wählen Sie „DP“ aus und klicken Sie auf „Übernehmen“.

    3. Bei der Eingabe der Rollen, z. B. „Komponist*in“, setzen Sie einen Haken bei „Urheberrechtlich frei“ und klicken auf „Übernehmen“. 


    Zur Schutzfrist:
    In Deutschland endet die Schutzfrist in der Regel 70 Jahre nach dem Todesjahr des oder der längst lebenden Urhebers/-in.
    Beispiel: Ein Instrumentalstück hat zwei gemeinsame Komponisten A und B. A ist 1948 verstorben und B 1925, dann ist das Werk ab 2019 urheberrechtlich frei.

    Haben A und B zusammen mit Textdichter C ein Gesangsstück geschaffen, und C ist 1956 verstorben, dann gilt für dieses Gesangsstück die verbundene Schutzfrist für Musik und Text. Das heißt: dieses Gesangsstück ist erst 2027 urheberrechtlich frei. Will man die Musik neu bearbeiten, benötigt man eine Bearbeitungsgenehmigung.

  • Was ist ein ISWC? Warum hat mein Werk keinen ISWC?

    Der ISWC ist eine international gültige Werknummer und eine eindeutige Kennzeichnung für eine Werkfassung (entsprechend der ISBN). Der ISWC trägt dazu bei, den Dokumentationsaustausch und Abrechnungsverkehr zwischen den Verwertungsgesellschaften effizienter zu gestalten. Der ISWC wurde von der Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (CISAC) entwickelt. Die CISAC nimmt auch die Verwaltung und Weiterentwicklung des ISWC wahr. Den ersten ISWC erhielt 1995 der Song Dancing Queen von ABBA (T-000000001-0). 

    Ein ISWC wird nur vergeben, wenn alle Werkbeteiligten im IPI- Verzeichnis, also im internationalen Urheber- und Verlags-Verzeichnis, identifiziert wurden. Ist einer der Beteiligten kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, erhält dieses Werk vorerst keinen ISWC.

    Den ISWC Ihres Werkes können Sie auf der Werkbestätigung, im Onlineportal oder in der Repertoiresuche einsehen.

  • Was sind TIS-Codes und wo finde ich Informationen zum Gebietsstandard TIS?

    Das Territory Information System TIS wurde von der CISAC, dem internationalen Dachverband der Verwertungsgesellschaften entwickelt. Der mehrsprachige Gebietsstandard TIS enthält alle relevanten Informationen über Gebiete. Der Standard wird von uns verwaltet und vom TIS Management Committee der CISAC beaufsichtigt. Die Codes und Namen von Ländern wurden dem ISO-Standard 3166 entnommen.

    Detailinformationen:

    Das Dokument „Beschreibung des Gebietsstandards TIS“ enthält eine vollständige Erläuterung des Standards sowie das konzeptionelle Datenmodell mit allen relevanten Informationsobjekten und Datenelementen.

    Das Dokument „TIS Datenbasis: vollständige Daten“ ist eine komprimierte Access-Datei, die die vollständigen TIS-Daten enthält. Die Liste der Gebiete als Excel-Datei finden Sie unter „Auswertung: Gebietsliste“; die hierarchischen Auswertungen der Gebiete unter "Auswertung: Hierarchien zwischen Gebieten (nach oben/nach unten)".

    Noch ein Hinweis: Die Datei „TIS Datenbasis: vollständige Daten“ enthält die verbindlichen TIS-Daten gemäß Datenmodell und Definition des Gebietsstandards. Das Dokument „Beschreibung der Änderungen in den TIS-Daten von der ersten bis zur heutigen Ausgabe“ enthält die Änderungen, die in den TIS-Daten von der ersten bis zur aktuellen TIS-Ausgabe gemacht worden sind.

  • Werke, an denen ich beteiligt bin, wurden bei der GEMA angemeldet, bevor ich Mitglied geworden bin. Was kann ich tun, damit ich bei der Tantiemenausschüttung in Zukunft berücksichtigt werde?

    In diesem Fall senden Sie eine Mail an werke@gema.de und bitten darum, die entsprechenden Werke Ihrer Mitgliedsnummer zuzuordnen. Dazu erstellen Sie am besten eine Liste mit allen Titeln und den dazugehörigen Werknummern.

  • Wie kann ich eine komplette Werkänderung vornehmen?

    Wenn Sie Anteile oder beteiligte Urheberinnen und/oder Verlage ändern oder ergänzen wollen, dann ist dies mithilfe einer kompletten Werkänderung möglich.

    Am einfachsten melden Sie eine komplette Werkänderung im Onlineportal:

    1. Wählen Sie über das Menü auf der linken Seite Mein Bereich aus und öffnen Sie Mein Repertoire.
    2. Über das Drei-Punkt-Menü können Sie beim gewünschten Werk eine Änderungsmeldung vornehmen.
    3. Für eine komplette Werkänderung wählen Sie Komplette Werkänderung (inkl. Mitwirkende) aus. Dort können Sie Anteile bzw. beteiligte Urheberinnen und/oder Verlage ändern oder ergänzen.

    Wichtig: Wenn Sie das Werk nicht direkt über Mein Repertoire ändern können, öffnen Sie den Service  Werkanmeldung. Dort tragen Sie alle Angaben zum Werk ein und fügen die Werknummer des Werkes, welches Sie ändern wollen, im dritten Reiter Werke unter Werkdaten hinzufügen in das Feld GEMA Werknummer ein.

  • Wie kann ich meine Werke bei der GEMA anmelden?

    Wenn Sie Urheber/-in oder Verlag und bereits GEMA Mitglied sind, können Sie Ihre Werke bei uns anmelden. Das empfehlen wir Ihnen auch, denn nur für gemeldete Werke erhalten Sie Tantiemen. Die Anmeldung Ihres Repertoires bei der GEMA funktioniert ganz einfach über unser Onlineportal.

    1. Wählen Sie über das Menü auf der linken Seite Services aus und öffnen Sie die Werkanmeldung.
    2. Für die Anmeldung eines GEMA Originalwerkes klicken Sie auf Originalwerk.
    3. Im ersten Reiter Anmeldende/-r können Sie das Vertragskonto auswählen, über welches Sie die Werkanmeldung vornehmen möchten (falls Sie für mehrere Vertragskonten freigeschaltet sind).
    4. Im zweiten Reiter Mitwirkende können Sie die beteiligten Urheber/-innen und Originalverlage hinzufügen.

    Wichtig:
    AR- und VR-Anteile müssen nur bei Verlagen zwingend eingetragen werden. Bei Urhebern sind diese Felder optional. Lässt man die Felder frei, werden die Anteile automatisch gleichmäßig innerhalb der jeweiligen Rolle verteilt.

    Werden Anteile eingetragen, müssen die AR- und VR-Anteile pro Rolle in der Summe 100 % ergeben. Gibt es beispielsweise eine Komponistin und einen Textdichter, so müssen im AR und VR jeweils 100 % bei der Komponistin und 100 % bei dem Textdichter eingetragen werden.

    Das Gleiche gilt für Verlage. Ist nur ein Verlag am Werk beteiligt, so werden diesem 100 % der verfügbaren Verlagsanteile im AR und VR eingetragen. (Auf das gesamte Werk bezogen beträgt der Verlagsanteil aber nur 33 % im AR und 40 % im VR.)

    1. Im dritten Reiter Werke können Sie die Werkdaten hinzufügen. Außerdem können hier Mix, Inhalt, Produktionstitel und sonstige Titel hinterlegt werden. 
    2. Im letzten Reiter Übersicht erhalten Sie einen Überblick der eingetragenen Informationen und können die Werkanmeldung absenden.

    Ihre vorläufige Bestätigung der Werkanmeldung finden Sie im Anschluss unter Meine Kommunikation.

    Weitere Informationen und Wege der Werkanmeldung, vor allem für Verlage, finden Sie auf unserer Seite Ihr GEMA Repertoire.

  • Wie kann ich meine Werke schützen lassen?

    Sie müssen dafür gar nichts tun. Ihre Werke sind durch das deutsche Urheberrecht automatisch geschützt. Das gilt für Musik, Noten und Liedtexte – und zwar bereits mit der Schöpfung.

  • Wie melde ich Werke an, an denen Urheber aus verschiedenen Ländern (verschiedene Verwertungsgesellschaften) beteiligt sind?

    Wenn Sie ein Werk anmelden möchten, an dem neben Ihnen auch noch andere Urheberinnen beteiligt sind, die wiederum Mitglieder anderer Verwertungsgesellschaften sind, so können Sie die Anmeldung ebenfalls über das Onlineportal vornehmen. 

    Jeder Urheber, der Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, erhält von dieser eine IP-Name-Nummer. Lassen Sie sich von Ihren Miturhebern diese Nummer geben und tragen Sie die entsprechend ein. 

    Sollten Sie von einer Urheberin keine IP-Name-Nummer erhalten haben, so können Sie diese über die Urhebersuche finden. Sind Sie bei Namensgleichheiten unsicher, wer die richtige Urheberin ist, so tragen Sie die Urheberin manuell ein. 

    Aber: Jeder Urheber ist verpflichtet seine Werke bei seiner Verwertungsgesellschaft anzumelden. D. h. der Urheber einer Schwestergesellschaft muss das Werk dann seinerseits bei seiner Gesellschaft anmelden. Ein Urheber, der z. B. Mitglied der SACEM ist, muss das Werk bei der SACEM anmelden.   

    Wichtig: Konnte Ihr Werk nach der Anmeldung sofort in den Registrierstatus 1 versetzt werden, so erhalten Sie von uns, neben der GEMA Werknummer, auch einen ISWC (International Standard Work Code). Dieser ist ein Identifikator, der nur einmal pro Werk vergeben werden sollte. Daher leiten Sie ihn bitte an Ihre Miturheber weiter. 

    Nur Werke im Registrierstatus 1 erhalten einen ISWC. Werke/Werkfassungen im Registrierstatus 2 erhalten ihn erst, wenn sie in den Registrierstatus 1 überführt wurden. 

  • Wie werden AR- und VR-Anteile für Urheber und Verlage eingetragen? Warum bekomme ich eine Fehlermeldung?

    Die Anteile für das Aufführungsrecht (AR) und das Vervielfältigungsrecht (VR) müssen nur bei Verlagen zwingend eingetragen werden. Bei Urhebern sind diese Felder optional. Lässt man die Felder frei, werden die Anteile automatisch gleichmäßig innerhalb der jeweiligen Rolle verteilt. 

    Werden jedoch Anteile eingetragen, so müssen die AR- und VR-Anteile pro Rolle in der Summe 100% ergeben. Gibt es beispielsweise einen Komponisten und einen Textdichter, so müssen im AR und VR jeweils 100% beim Komponisten und 100% beim Textdichter eingetragen werden.

    Das Gleiche gilt für Verlage. Ist nur ein Verlag am Werk beteiligt, so bekommt dieser 100% der verfügbaren Verlagsanteile im AR und VR eingetragen. Auf das gesamte Werk bezogen beträgt der Verlagsanteil entsprechend 33% im AR und 40% im VR gemäß GEMA Verteilungsplan.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr