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  1. Rechte

Rechte

Eine GEMA Mitgliedschaft beginnt damit, dass Sie uns Rechte übertragen. Nur so können wir als Treuhänderin aktiv werden.

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Berechtigungsvertrag

  • Ich habe mich vor kurzem im Onlineportal registriert. Warum habe ich noch keinen Berechtigungsvertrag erhalten?

    Einen Berechtigungsvertrag erhalten Sie, wenn Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und dieser angenommen wird. Eine Registrierung im Onlineportal ist kein Mitgliedsantrag.  

    Wir helfen Ihnen gern weiter. Auf der Seite Mitglied werden erfahren Sie alles zum Aufnahmeverfahren und können den Antrag online stellen.

  • Kann ich in mehreren (musikalischen) Verwertungsgesellschaften der Welt gleichzeitig Mitglied als Urheber oder Verleger sein?

    Ja, das ist generell möglich. Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft überschneidungsfrei in Bezug auf Länder, Rechte und Zeitraum ist.

  • Muss ich eine GEMA Lizenz erwerben (Veranstaltung, CD, Online), wenn ich meine eigenen Werke spiele?

    Ja, mit Abschluss des Berechtigungsvertrags übertragen Sie Ihre Nutzungsrechte vollständig an die GEMA. Daher müssen Sie, wenn sie selbst als Musiknutzerin oder Musiknutzer auftreten, immer eine GEMA Lizenz erwerben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Konzerte mit ausschließlich Ihren eigenen Werken veranstalten (eine Lizenz muss immer der Veranstalter oder die Veranstalterin erwerben), Tonträger herstellen oder die Werke zur Eigenpräsentation auf der persönlichen Homepage präsentieren. Allerdings werden die Einnahmen daraus – abzüglich der Verwaltungskosten – wieder an Sie ausgeschüttet. Bei der Präsentation eigener Werke auf der persönlichen Homepage kann die Lizenz unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei sein.

  • Welche Rechte übertrage ich der GEMA mit dem Berechtigungsvertrag?

    Sie übertragen uns als Treuhänderin weltweit alle Ihnen gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Rechte an Ihren Werken für bestimmte Nutzungsarten. Die wichtigsten Nutzungsarten sind in diesem Zusammenhang:

    • das Aufführungsrecht
    • das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen
    • das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Ton-, Bildton- und Multimediaträger
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger
    • das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Filmherstellungsrecht
    • die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die sog. Geräteabgabe und Leermedienabgabe (Leerkassettenvergütung)
    • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt, Musik im Internet oder in ähnlicher Weise so bereitzustellen, dass sie Musiknutzenden jederzeit und überall zugänglich ist
    • das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen

    Zum Berechtigungsvertrag

    Ergänzende Wahrnehmungsbedingungen

     

    Herstellungsrecht für UGC-Plattformen

    Herstellungsrecht für Onlinenutzungszwecke der Sendeunternehmen

  • Wie nehme ich Rechte zum Berechtigungsvertrag hinzu/aus diesem aus?

    Dies können Sie mit einer Mail an mitgliederpartner@gema.de beantragen. Das Inkrafttreten von Ausnahmen/Hinzunahmen verschiedener Einzelrechte und/oder Gebiete ist dabei an den Zeitpunkt der Einreichung gebunden. Sie erhalten von uns einen entsprechend geänderten Berechtigungsvertrag.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr

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