Wir unterscheiden zwei Arten von Abzügen:
- Für soziale und kulturelle Zwecke; so haben wir z. B. die GEMA Sozialkasse gegründet, eine soziale Ausgleichskasse, die im Alter, bei Krankheit, Unfall und Fällen der Not zahlt.
- Für die Deckung unserer Verwaltungskosten, die als Kommissionsätze vom Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt werden.
Abzüge für Soziales und Kulturelles:
Aus den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen entnehmen wir 10 Prozent für soziale und kulturelle Zwecke. Das Gleiche gilt für die Sparten der öffentlichen Wiedergabe, bei denen ebenfalls 10 Prozent der Einnahmen dafür bereitgestellt werden.
Für die Auslandssparte A (Aufführungs- und Wiedergaberechte) wird kein Abzug für soziale und kulturelle Zwecke vorgenommen. Ausnahme: In den Online-Sparten GOP, MOD D und MOD S beträgt der Abzug 1 Prozent ab der Verteilung für das Geschäftsjahr 2023 (Ausschüttungen in 2024).
Abzüge zur Deckung unserer Verwaltungskosten:
Die Höhe der Kommissionssätze in den Sparten der Vervielfältigung und Verbreitung entnehmen Sie bitte Ihren Detailaufstellungen. Bei den Online-Nutzungen verwenden wir bis Ende 2025 10 Prozent der Einnahmen dafür. Ab 2026 wird die GEMA den Abzug für die Sparten MOD D, MOD D VR, MOD S, MOD S VR und GOP, GOP VR auf 9 Prozent senken. Bei VOD bleibt es bei den bekannten 10 Prozent.
In der Auslandssparte A (Aufführungs- und Wiedergaberechte) werden 5 % und in der Auslandssparte A VR (Vervielfältigungsrechte) 2 % einbehalten. Ausnahme: Für Tonträger aus Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Skandinavien, Spanien, Vereinigtes Königreich gelten 0 %.
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