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Liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ich die Musik nicht kommerziell verwerte?

Ja, auch die nicht-kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sie öffentlich erfolgt. Nach § 15 Abs. 3 UrhG liegt Öffentlichkeit vor, wenn die Musik einer Mehrzahl von Personen zugänglich gemacht wird, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden sind. Entscheidend ist nicht die kommerzielle Verwertungsabsicht, sondern ausschließlich die Öffentlichkeit der Nutzung. Private Nutzungen im Familien- und engsten Freundeskreis sind hingegen zustimmungsfrei. Für alle öffentlichen Nutzungen benötigen Sie eine GEMA Lizenz, unabhängig davon, ob Sie damit Einnahmen erzielen. 

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