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An meiner Umsatzsteuerpflicht hat sich rückwirkend etwas geändert. Kann eine Nachverrechnung/Rückverrechnung der Steuer erfolgen?
Ja, wir können eine rückwirkende Nach- oder Rückverrechnung der Umsatzsteuer vornehmen, wenn Sie uns den Zeitpunkt mitteilen, ab wann sie gelten soll. Bereits erstellte Kontoauszüge können von der GEMA nicht nachträglich korrigiert werden. Die Steuerkorrektur erscheint auf dem nächstfolgenden Kontoauszug nach der Bearbeitung Ihrer Mitteilung.
Als Urheberin oder Bevollmächtigter können Sie die Umsatzsteuerpflicht einfach im GEMA Onlineportal im Service „Meine Daten“ im Bereich „Meine Steuerdaten“ ändern.
Sofern Sie nicht unsere Online Services nutzen, bitten wir Sie, für Ihre Änderung das Formular Steuerangaben zu verwenden. Ihre persönlich unterschriebene Änderung senden Sie uns per E-Mail an mitgliederpartner@gema.de oder per Brief an die GEMA Generaldirektion, Mitglieder- und Partner-Administration, Rosenheimer Str. 11, 81667 München.
Eine Auszahlung der Umsatzsteuer kann nur erfolgen, wenn uns Ihre Steuernummer bzw. Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt ist.
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