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  1. Finanzen & Bankkonto

Finanzen & Bankkonto

Ein eigenes Mitgliedskonto hilft Ihnen, den Überblick zu bewahren. Alles, was Sie zu Ihren Finanzen bei der GEMA wissen müssen.

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Steuern

  • An meiner Umsatzsteuerpflicht hat sich rückwirkend etwas geändert. Kann eine Nachverrechnung/Rückverrechnung der Steuer erfolgen?

    Ja, hierzu benötigen wir eine Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt wir die Nach- bzw. Rückverrechnung vornehmen sollen.

    Bereits erstellte Kontoauszüge können wir allerdings nicht mehr korrigieren. Die Buchung der Steuerkorrektur entnehmen Sie einem der nachfolgenden Kontoauszüge.

    Als Urheberin oder Bevollmächtigter können Sie die Umsatzsteuerpflicht einfach in unserem Onlineportal im Service Meine Daten im Bereich Meine Steuerdaten ändern.

    Sofern Sie nicht unsere Online Services nutzen, bitten wir Sie, für Ihre Änderung das Formular Steuerangaben zu verwenden. Ihre persönlich unterschriebene Änderung senden Sie uns per E-Mail an mitgliederpartner@gema.de oder per Brief an die GEMA Generaldirektion, Mitglieder- und Partner-Administration, Rosenheimer Str. 11, 81667 München.

    Eine Auszahlung der Umsatzsteuer kann nur erfolgen, wenn uns Ihre Steuernummer bzw. Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt ist.

  • Bin ich umsatzsteuerpflichtig? Falls ja, was ist zu tun?

    Eine Beratung zu diesem Thema können wir nicht anbieten; zum Thema Steuerpflicht gibt Ihnen jedoch das Finanzamt oder Ihr Steuerberater Auskunft.

  • Ich benötige eine Aufstellung meiner Einkünfte und Umsatzsteuer für das Finanzamt

    Sobald Buchungen auf Ihrem Mitgliedskonto erfolgt sind, erstellen wir zu Beginn des Folgemonats Ihren Kontoauszug. Dieser ist für die Steuererklärung sowie zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater ausreichend.

  • Ich habe meinen steuerlichen Wohnsitz vom Ausland nach Deutschland verlegt. Welche Unterlagen sind erforderlich?

    In diesem Fall benötigten wir eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts. Das entsprechende Formular zur Vorlage erhalten Sie von der Abteilung Mitglieder & Partner unter mitgliederpartner@gema.de.

  • Kann die von der GEMA abgeführte Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erstattet werden?

    Die Abteilung Mitglieder- und Partner-Administration berät Sie gern unter mitgliederpartner@gema.de. 

  • Mit welchen Bearbeitungszeiträumen für eine Freistellung oder Erstattung muss ich rechnen?

    Wenn Sie den Antrag auf Freistellung eingereicht haben und Ihnen die abgeführten Steuern erstattet werden, können Sie mit einer Bearbeitungszeit beim Bundeszentralamt von ca. 5 Monaten rechnen.

  • Muss ich eine Freistellung beantragen?

    Nein. Eine Freistellung kann freiwillig beantragt werden.

  • Was ist eine Freistellung?

    Generell müssen Mitglieder mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland Ihre Einkünfte sowohl in Deutschland wie auch im Ausland versteuern. Bei Auszahlung der Tantiemen sind wir dazu verpflichtet, 15 % Einkommensteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Einkommensteuerbetrag abzuführen. Da zwischen Deutschland und verschiedenen weiteren Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sind Sie als Mitglied berechtigt, einen Antrag auf Freistellung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, sofern sich Ihr steuerlicher Wohnsitz in einem solchen Land befindet. (Den Link zum Antragsformular erhalten Sie gemeinsam mit unserem Anschreiben.) Dort wird schließlich eine Freistellung erteilt. Nach Erhalt dieser kann eine Auszahlung ohne Steuerabzug erfolgen.

    Für die Erteilung einer Freistellung für die USA wird zusätzlich zum Antrag die Bescheinigung Form 6166 für das aktuelle Steuerjahr benötigt. Diese müssen Sie als Mitglied beantragen sowie außerdem bezahlen. Den Antrag hierfür erhalten Sie ebenfalls gemeinsam mit unserem Anschreiben.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr

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