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Gibt es Einschränkungen beim Reklamieren?
In unserem Onlineportal können Sie schnell und unkompliziert reklamieren, wenn Ihre Werke in einer falschen Sparte, mit falschen Anteilen oder mit einer fehlerhaften Bewertung verteilt wurden. Gleiches gilt für Werknutzungen, die in der Tantiemenauszahlung überhaupt nicht enthalten waren.
Dabei gibt es ein paar Einschränkungen. Diese sind im GEMA Verteilungsplan festgelegt, so wie ihn die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen hat.
Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst:
- Es können nur bestimmte Nutzungsarten reklamiert werden, dies sind folgende:
- Live und Wiedergabe: Liveaufführungen von Unterhaltungsmusik (U/UD) und ernster Musik (E/ ED), Wiedergaben von ernster Musik (EM) und Bühnenmusik (BM)
- Radio, TV und Film: Radio (R/ R VR), Fernsehen (FS/ FS VR), Tonfilm im Fernsehen inklusive Produktwerbung (T FS/ T FS VR), Kino (T/ TD/ TD VR)
- Tonträger und Bildtonträger: Tonträger Vervielfältigungsrecht (Phono VR) und Bildtonträger Vervielfältigungsrecht (BT VR).
- Online: Music On Demand Download (MOD D/ MOD D VR), Music On Demand Streaming (MOD S/ MOD S VR), Video On Demand Download (VOD D/ VOD D VR), Video On Demand Streaming (VOD S/ VOD S VR), Livestreaming – audiovisuelle Livestreams und lineare Streams im Internet (WEB/ WEB VR), Gemischte Online Plattformen (GOP/ GOP VR)
- Ausland: Aufführungen und Vervielfältigungen im Auslan d
- Es gibt Nutzungsarten, für die nicht reklamiert werden können:
- Sparte KI (Musik im Rahmen von Gottesdiensten) und DK /DK VR (Diskotheken-Wiedergaben / Vervielfältigung von Musikwerken durch DJs, die diese Werke für die öffentliche Wiedergabe in Diskotheken und Clubs nutzen)
- Reklamationen von Tantiemenauszahlungen in den Live-Sparten sind bei DJ-Auftritten in Clubs nicht erforderlich, da diese Veranstaltungen der Sparte DK zugeordnet werden.
- Die Reklamation muss innerhalb der festgelegten Reklamationsfrist erfolgen.
- Die Reklamation muss vollständig und mit allen erforderlichen Angaben eingereicht werden. Fehlen konkrete Angaben, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, wird die Reklamation abgelehnt. Alle notwendigen Angaben werden im GEMA Onlineportal Schritt für Schritt abgefragt, so dass Sie eigentlich nichts vergessen können.
- Keine Reklamationen per E-Mail oder Post: Seit dem 27.11.2024 werden Reklamationen ausschließlich über das Onlineportal akzeptiert. Bei Monitoring- und Massenreklamationen im Senderecht (Nutzung von Musik im Rundfunk und Fernsehen) gelten Ausnahmen: Diese sollen vorab mit uns abgestimmt werden und können bis auf Weiteres nicht über das Onlineportal eingereicht werden. Details dazu finden Sie unter Radio, TV und Film.
- Eine Reklamation wird nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von 5,00 EUR pro Werk erwarten lässt.
- Für die Sparten Radio, TV/Film (Senderecht) gilt: Sie können Ausstrahlungen nur auf Sendern reklamieren, die im Online Service Reklamation hinterlegt sind. Alle übrigen Sender liegen unterhalb der Programmverrechnungsgrenze (PVG, siehe §94 GEMA Verteilungsplan) und werden nicht je Nutzung verteilt.
- Reklamationen von fehlenden Ausstrahlungen bei Sendern unterhalb der Verrechnungsgrenze werden nicht berücksichtigt.