Musikträger

Steckbrief Musikträger
Wie die Gelder verteilt werden:
Die Musik erklingt. Aber ohne Musiker/-innen oder Sänger/-innen.
Im Herbst 1887 erklang zum ersten Mal Musik aus einem Holzkasten mit einem trichterförmigen Aufsatz. Zum großen Erstaunen der Anwesenden, denn in dem Kasten versteckten sich keine Musiker/-innen oder Sänger/-innen. Bis dahin war es die einzige Möglichkeit, Musik zum Erklingen zu bringen. Das Grammophon war erfunden und mit ihm die sogenannte „mechanische Wiedergabe“ von Musik.
Die Wiedergabe von Musik auf einem Tonträger durch technische Geräte war von da an eine Erfolgsgeschichte: Von der Schellackplatte zum Vinyl, von der Kassette zur CD, das Medium wechselte im Laufe der Zeit vielfach, geblieben ist die Freude, Musik in den eigenen vier Wänden zu hören, sie schlicht physisch „zu besitzen“ und die entsprechenden Tonträger zu sammeln. Trotz Streaming und Digitalisierung feiert beispielsweise Vinyl ein Comeback.


Die Sparte Musik auf Trägern (MT VR) einfach erklärt
In der Sparte MT VR erhalten Sie Ausschüttungen, wenn Ihre Werke mechanisch vervielfältigt und auf physischen Ton- oder Datenträgern verbreitet werden. Das bedeutet: Immer dann, wenn Ihre Musik der Hauptinhalt eines Trägers ist – zum Beispiel auf CDs oder Vinyl, wird diese Nutzung in der Sparte MT VR abgerechnet. Auch Musikvideos gehören zu diesem Bereich.
Damit Musikschaffende für die Vervielfältigung ihrer Werke vergütet werden können, müssen diese Träger von den Lizenznehmenden bei der GEMA gemeldet und lizenziert werden.
Durch den Abgleich der Herstellermeldungen mit den gemeldeten Werken von Urheberinnen, Urhebern oder Verlagen können wir feststellen, welche Musik auf welchen Ton- bzw. Datenträgern verwendet wurde. Wenn diese Zuordnung erfolgreich ist, schütten wir die entsprechenden Einnahmen an die Musikschaffenden und Verlage aus.
Die Sparte Gemischte Inhalte auf Trägern (GT VR) einfach erklärt
GT VR umfasst Nutzungen, bei denen Musik auf physischen Trägern mit gemischten Inhalten vervielfältigt und verbreitet wird. Dazu zählen Produkte, bei denen Musik nicht allein im Mittelpunkt steht, sondern Teil eines Gesamtinhalts ist – zum Beispiel bei Filmen, Serien, Dokumentationen, Videospielen oder anderen Multimedia-Formate, wie etwa DVD oder Blu-ray.
Damit diese Nutzungen vergütet werden können, müssen die entsprechenden Träger von den Lizenznehmenden bei der GEMA gemeldet und lizenziert sein.
Auf Basis dieser Meldungen und des Abgleichs mit den angemeldeten Musikwerken, können wir die Einnahmen aus der Vervielfältigung und Verbreitung der Musik bei positivem Matching an die berechtigten Urheber, Urheberinnen und Verlage ausschütten.

Wichtige Termine und Fristen für Sie
Werke rechtzeitig anmelden:
Wir empfehlen die Werkanmeldung rechtzeitig über unser Onlineportal vorzunehmen, jedoch spätestens mit der Veröffentlichung. Es gelten die allgemeinen Werkanmeldefristen bei jährlicher Verteilung (siehe Verteilungsplan, § 36, ab S. 22).
Rechtzeitig reklamieren:
Nach dem jeweiligen Ausschüttungstermin haben Sie drei Monate Zeit für die Reklamation. Wie das geht und was Sie dafür wissen müssen, erfahren Sie unter Reklamationen.