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Was empfiehlt die CISAC, wie Counterclaims bearbeitet werden sollen?
Kollidieren neu gemeldete Verlagsansprüche mit einem bestehenden Anspruch, so muss der Zweitmelder in der Lage sein, seine Ansprüche zu belegen. Bei einem festgestellten Counterclaim werden beide Parteien informiert und der Zweitmelder aufgefordert, entsprechende Verträge einzureichen.
Behält der Erstmelder in dieser Zeit seinen Anspruch aufrecht, so erhält der Erstmelder eine Fristverlängerung, um ebenfalls Dokumente einzureichen. Dabei unterscheidet die Empfehlung der CISAC in den Fristen zwischen Counterclaims auf Katalogvereinbarungsebene (Wechsel des Subverlags) und Counterclaims auf Beteiligtenebene (Urheber wird von unterschiedlichen Verlagen beansprucht).
Bei Counterclaims auf Katalogvereinbarungsebene hat der Zweitmelder eine Frist von 21 Tagen seinen Anspruch zu belegen. Erfolgt in dieser Zeit keine Abmeldung des Erstmelders und behält dieser seinen Anspruch aufrecht, so hat der Erstmelder eine weitere Frist von 21 Tagen, um seine Unterlagen einzureichen.
Bei Counterclaims auf Beteiligtenebene erhöht sich die Frist für beide Parteien auf jeweils 60 Tage. Eine eventuelle Ausschüttung erfolgt während des Klärungsvorgangs zugunsten des Erstmelders.
Haben beide Parteien Unterlagen eingereicht, nimmt die Verwertungsgesellschaft keine Wertung vor, sondern prüft lediglich, ob in den Unterlagen folgende Informationen enthalten sind:
- Daten der Laufzeit
- Gebiet
- spezifische Werke/Beschränkung des Repertoires
- Unterschrift von allen interessierten Parteien und Datum auf den Dokumenten
Kann zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden, so können die im Widerspruch stehenden Anteile lt. § 10 GEMA Verteilungsplan bis zu einer abschließenden Klärung gesperrt werden. Von Fall zu Fall können gesellschaftsspezifische Einschränkungen oder Beschränkungen gelten.
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