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Gesellschaft und Gesellschafter der ZPÜ - Zentralstelle für private Überspielungsrechte

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Hintergrundinformationen


Hintergrundinformationen

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit GVL und VG WORT?

Die Abkürzung GVL steht für Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH in Berlin. Diese vertritt die den Herstellern von Tonträgern und den ausübenden Künstlern (Musiker/Sänger) zustehenden Leistungsschutzrechte.

Die GVL hat das Inkasso für die von ihr vertretenen Leistungsschutzrechte der GEMA übertragen, und zwar für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen mit einem Zuschlag von 26% und für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern mit einem Zuschlag von 20% (bei Discotheken 26%) auf den jeweiligen Wiedergabe-Vergütungssatz der GEMA.

Die Abkürzung VG WORT steht für Verwertungsgesellschaft WORT in München. Zu deren Mitgliedern gehören Wortautoren wie Schriftsteller, Journalisten, Übersetzer, Drehbuchautoren und Verleger.

Die VG WORT hat das Inkasso für die von ihr vertretenen Rechte der GEMA übertragen, und zwar für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen mit einem Zuschlag von 20% auf den jeweiligen Wiedergabe-Vergütungssatz der GEMA.

Muss ein DJ Lizenzzahlungen an die GEMA entrichten?

Prinzipiell ist immer der Veranstalter - also z.B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung - verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Ist der DJ aber selbst Veranstalter, muss er sich um den Rechteerwerb kümmern. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion (http://www.gema.de/plz-suche/ ).

Was ist die GEMA-Vermutung?

Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine doppelte tatsächliche Vermutung – die so genannte „GEMA-Vermutung“ – dafür, dass bei bestimmten Nutzungen in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und dass die Rechte und Vergütungsansprüche an diesen Werken durch die GEMA wahrgenommen werden.

Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht, Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger „GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt. Hierbei ist zu beachten, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Ein Tonträgerhersteller muss die Titel, die bei einer Tonträgerproduktion verwendet werden sollen, zur Repertoireprüfung bei der GEMA melden.

Darf ein DJ Sicherheitskopien oder eigene Sampler von CDs anfertigen und öffentlich einsetzen?

Kopien von CDs sind für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden allerdings solche Kopien oder selbst zusammengestellte Sampler öffentlich in einer Diskothek aufgeführt, muss das Vervielfältigungsrecht der CD vom Diskothekenbetreiber zusätzlich zum Wiedergaberecht erworben werden. In diesen Fällen erhöht sich der Tarif für die Wiedergabe um 30 Prozent.

Was ist eine Aufführung, Vorführung, Wiedergabe?

Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Bei Vorführungen handelt es sich um die Projektion von bewegten Bildern (Film) oder Standbildern (Diaschau) auf eine Leinwand in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen vorbestehender Ton- oder Bildtonträger sowie die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen.

Welchen Wert hat Musik für Sie und für Ihre Kunden?

Treffen Sie den richtigen Ton. Ihre Kunden werden es Ihnen danken.

  • Musik beeinflusst Körper, Geist und Seele positiv. Das ist wissenschaftlich nachgewiesen.
  • Gezielter Musikeinsatz dient der Verkaufsförderung. So können Sie Ihren Umsatz steigern. Auch das ist belegt.
  • Musik ist die akustische Visitenkarte Ihres Unternehmens. Sie können sich dadurch von Ihren Wettbewerbern unterscheiden.

Alles in allem: Musik trägt zu Ihrem Geschäftserfolg bei.

Darf ein DJ einen Mix als CD oder im Internet zur Eigenwerbung oder zum Verkauf anbieten?

Möchte ein DJ einen Mix auf Tonträger oder als Datei festhalten, muss er vorab folgende Rechte klären:

  1. Recht zur Bearbeitung eines Musikwerkes Durch das Mixen werden die Musikwerke verändert. Einer Bearbeitung oder Umgestaltung des Originaltitels muss der Komponist, der in der Regel von einem Musikverlag vertreten wird, zustimmen. Auskunft zum jeweiligen Musikverlag erhält man kostenfrei auf der Datenbank der GEMA- Homepage www.gema.de/musikrecherche/ oder bei der Dokumentationsstelle der GEMA in Berlin, Tel.: (030) 212 45-450, Fax: (030) 212 45-454, E-Mail: gema@gema.de.
  2. Recht an der Aufnahme, die Leistungsschutzrechte Auch an der Aufnahme selbst gibt es Rechte. Die Inhaber dieser Rechte sind die Tonträgerhersteller (Plattenfirmen). Wenn bei einem Mix vorbestehende Aufnahmen von CDs oder Schallplatten verwendet werden, muss der Tonträgerhersteller vorher um Erlaubnis zur Verwendung der Aufnahme gefragt werden. Informationen dazu gibt es beim Bundesverband Musikindustrie unter www.musikindustrie.de oder bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) unter www.gvl.de. Erst wenn diese Rechte abgeklärt sind, kann die GEMA eine Lizenz erteilen. Für die Lizenzierung von Tonträgen ist die Direktion Industrie zuständig, ind@gema.de, Telefon 089/48003-800. Für die Präsentation von Musik im Internet die Multimediaabteilung der GEMA: multimedia@gema.de Telefon 089/48003-800.

Welche Kriterien müssen an eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung angelegt werden - nach welchen Maßgaben kann somit eine Bearbeitung bei der GEMA angemeldet werden?

Das Urheberrechtsgesetz sagt dazu in § 3, dass Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (...), unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird, so der Gesetzestext, nicht als selbständiges Werk geschützt.

Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht.

Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung.

In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA. Anfragen sind zu richten an die GEMA-Generaldirektion in München, Musikdienst, Postfach 80 07 67, 81607 München, Tel. (089) 48003-409, Fax: (089) 48003-456.

Wie funktioniert die Anmeldung von schutzfähigen Bearbeitungen freier Werke bei der GEMA?

Werke, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Melodien entstanden sind, müssen bei der Anmeldung entsprechend gekennzeichnet sein. Des Weiteren sind Urheber und Titel der Originalvorlage anzugeben und die Quellenstelle der benutzten Werke zu nennen. Der Anmeldung ist auf Verlangen neben dem Belegexemplar der angemeldeten Bearbeitung ein Notenbeleg des benutzten Originalwerkes beizufügen.

Liegt einer Bearbeitung anstelle eines urheberrechtlich freien Originalwerks, eine geschützte Bearbeitung dieses Originals zugrunde, gelten die folgenden Bestimmungen für Bearbeitungen geschützter Werke.

2. Bearbeitungen von geschützten Werken:

Warum hat Musik einen Preis?

Damit auch Musikautoren leben können. Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Genau so ist es mit der Musik: Sie entsteht nicht von selbst. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben daher ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Für Ihr Unternehmen heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Auch Sie arbeiten ja nicht umsonst.

Was gibt es über die Werkeinstufung zu wissen?

Aufführungen und Sendungen der bei der GEMA angemeldeten und registrierten Musikwerke werden unter Anwendung von Punktziffern verrechnet, die jeweils den einzelnen Werken zugeordnet werden. Die Abrechnung durch die GEMA erfolgt damit werkbezogen, d.h. personenunabhängig. Im Bereich der mechanischen Vervielfältigungsrechte – so beispielsweise bei Tonträgern in der Sparte Phono VR – rechnet die GEMA unabhängig von Punktziffern nach der jeweiligen Spieldauer ab.

Nach Aufführung oder Sendung der registrierten Werke setzt die GEMA unter Berücksichtigung des Verwertungszusammenhangs die Einstufung, d.h. die Werkpunktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschnitt X - XIII der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht fest. Dabei wird innerhalb des Abschnitts X (E-Musik) nach der in Werkanmeldung und Programm genannten Besetzung und Spieldauer differenziert. Im Abschnitt XI (U-Musik) wird u.a. die Werkgattung und teilweise die Spieldauer bei der Einstufung berücksichtigt. Auf Antrag können gesonderte Punktbewertungen festgesetzt werden. Dies betrifft z.B. Bigbandbesetzungen ab zehn selbständig geführten Stimmen oder, nach Prüfung durch den Werkausschuss, Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert. Im Abschnitt XII werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Spieldauer Werke verrechnet, die weder ernste Werke gemäß Abschnitt X noch Unterhaltungsmusikwerke gemäß Abschnitt XI oder Werke nach Abschnitt XIII sind, soweit die betreffenden Werke auf Antrag entsprechend eingestuft worden sind. Der Abschnitt XIII sieht eine Nettoeinzelverrechnung vor und betrifft z.B. Bühnenmusik (kleines Recht), ganz oder überwiegend improvisierte Musik und Werke, die nur aus einer Spielanweisung bestehen.

Die Einstufung ihrer einzelnen Werke können unsere Mitglieder anhand der sogenannten Einzelaufstellungen überprüfen, die bei der
GEMA-Generaldirektion Berlin
Direktion Abrechnung I
Bayreuther Str. 37
19787 Berlin
gegen Erstattung einer Gebühr von EUR 1,02 pro Seite bezogen werden können.

Eine eventuelle Selbsteinstufung einzelner Werke durch den Anmeldenden – etwa durch den Vermerk "E-Musik" oder "Konzertstück" auf dem Anmeldebogen – ist in diesem Rahmen nicht vorgesehen.

Sieht ein Mitglied sich veranlasst, die Punktbewertung bei der Abrechnung bestimmter Werke zu reklamieren, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf qualifizierte Einstufung zu stellen an die:

GEMA-Generaldirektion München
Musikdienst
Rosenheimer Str. 11
81667 München.

Das Antragsschreiben kann formlos gehalten sein, sollte jedoch eine kurze Begründung des Antrags und genaue Hinweise auf die gewünschte Einstufung der betreffenden Werke enthalten. Die Bearbeitung eines solchen Einstufungsantrags erfolgt stets auf der Grundlage von vollständigen Notenbelegen (Partituren) der betreffenden Werke. Diese Belegexemplare sind dem Antragsschreiben beizulegen. Gegebenenfalls ist die zusätzliche Vorlage von Tonträgern zu den betreffenden Werken für die Bearbeitung der Anträge hilf¬reich. In Zweifelsfällen und nach Maßgabe der Verteilungsplanbestimmungen werden die Einstufungsanträge dem Werkausschuss der GEMA zur Entscheidung vorgelegt.

Die Verrechnung bei Aufführung und Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Ausland wird durch die dort jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft vorgenommen, und zwar nach den Verteilungsplänen der jeweiligen Gesellschaft. Die Werkeinstufungen der GEMA sind somit maßgeblich nur für Werknutzungen, bei denen die GEMA nach ihren Vergütungssätzen das Inkasso vorgenommen hat.

Stand: 03/09

Wie verhält es sich mit unerlaubten Musikdarbietungen Dritter?

Bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter haftet nach den Bestimmungen des BGB auch derjenige als Mitveranstalter, der seine Räume zur Verfügung stellt. Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik selbst von der GEMA erwerben.

Hat Musik eine Adresse?

Ja, und das ist die GEMA. Die GEMA hat zwei Hauptaufgaben: Wir helfen Ihnen zunächst, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben. Wir leiten dann Ihre Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter.

Welche rechtliche Grundlage hat GEMA-Vermutung?

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werks in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen, wiederzugeben und zu vervielfältigen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Wer kontrolliert die GEMA?

Die GEMA wird staatlich überwacht. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Bundesjustizministerium über das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundeskartellamt und den Berliner Justizsenator.

Wer ist gegenüber der GEMA zahlungspflichtig?

Jeder, der für die öffentliche Nutzung von Musik organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist. Das betrifft beispielsweise Gastronome, Einzelhändler, Vereine, Hoteliers, Friseure, Ärzte, Videothekare, Omnibusunternehmer. Ob Sie zum Kreis der GEMA-Kunden gehören, erfahren Sie von Ihrem GEMA-Berater.

Welche Aufgaben haben die GEMA Beauftragten?

Sie vertreten im Auftrag der GEMA die Interessen der Textdichter, Komponisten und Musikverleger. Jeder GEMA-Beauftragte kann sich Ihnen gegenüber selbstverständlich ausweisen. Lassen Sie sich von ihm in aller Ruhe beraten.

Ist das Fotokopieren von Noten erlaubt?

Das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Noten ist grundsätzlich verboten. Handelt es sich jedoch um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk oder um die Aufnahme in ein eigenes Archiv, sind Ausnahmen dieses Verbots möglich. Aber auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung, dass die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. So lautet die eindeutige Sprache des Gesetzes (§ 53 Abs. 4 UrhG).

Allerdings haben die Musikverleger die Verwertungsgesellschaft Musikedition beauftragt, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von diesem Fotokopierverbot zu lizenzieren. So existieren beispielsweise Pauschalverträge mit den beiden großen Kirchen, zahlreichen Freikirchen sowie der Kultusministerkonferenz. Diese Institutionen zahlen jährlich an die VG Musikedition einen bestimmten Betrag, der es ihnen erlaubt, in einem eng bestimmten Umfang Fotokopien anzufertigen.

Pfarrer z.B. dürfen Fotokopien für den Gemeindegesang im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen von einzelnen Liedern oder Liedtexten anfertigen (nicht aber für Aufführungen z.B. des Kirchenchores). Lehrer, die an einer staatlichen Schule tätig sind, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Kopien ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch und für Prüfungszwecke maximal in Klassenstärke herstellen.

Andere Gruppen, insbesondere Chorleiter, Lehrer an Musikschulen oder sonstige Musiker können sich unter keinen Umständen auf die mit der VG Musikedition abgeschlossenen Pauschalverträge berufen.

Weitere, ausführliche Informationen zum Thema „Fotokopierverbot für Noten" gibt es bei der

VG Musikedition
Königstor 1A
34117 Kassel

Tel.: 0561/109656-0
Fax: 0561/1096-20

info@vg-musikedition.de
www.vg-musikedition.de

Was ist die VG Musikedition?

Für die Aufführung von nach § 70 UrhG und § 71 UrhG geschützten Ausgaben und Werken (wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben) müssen Tantiemen nicht an die Gema, sondern an die Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel gezahlt werden. Auch mit der Gema abgeschlossene Pauschalverträge beinhalten die Aufführung solcher Werke nicht. Es kann also durchaus sein, dass für ein und dasselbe Konzert Lizenzgebühren sowohl an die Gema als auch an die Verwertungsgesellschaft Musikedition bezahlt werden müssen.

www.vg-musikedition.de

Was passiert mit dem Geld, das ich bezahle?

Über 85 Prozent der Einnahmen gehen an die Musikschaffenden. Daher können Sie sicher sein, dass Ihre Zahlungen an die GEMA auch tatsächlich bei den richtigen Empfängern landen. Was Sie außerdem wissen sollten: Die GEMA macht selbst keinen Gewinn. Alle Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus.

Welche Aufgaben hat die GEMA?

Die GEMA hat mehrere Aufgaben:

  1. Sie prüft, ob und wo urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, wiedergegeben, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet wird. Dazu gehört beispielsweise auch das Abspielen von Musik in Geschäften und Büros.
  2. Sie prüft, wer welche Urheberrechte hat.
  3. Sie nimmt das Inkasso für die Nutzung von Musikrechten vor.
  4. Sie schüttet die Einnahmen abzüglich ihres eigenen Verwaltungsaufwands (ca. 14 %) an die empfangsberechtigten Komponisten, Textdichter und Musikverleger aus.

Hat Musik mit Lizenz Vorteile?

Garantiert.

  • Sie haben Zugriff auf das gesamte musikalische Weltrepertoire.
  • Sie sind auf der sicheren Seite, denn Ihre Musiknutzung ist legal.
  • Sie haben mit der GEMA einen einzigen Ansprechpartner und müssen nicht selbst mit den Inhabern von Nutzungsrechten in aller Welt verhandeln. Ihr Verwaltungsaufwand ist gleich null.
  • Sie entscheiden selbst über die Laufzeit Ihres Lizenzvertrages.
  • Sie können die Kosten Ihrer Musiknutzung als Betriebsausgabe selbstverständlich steuerlich absetzen. Auch die in der Lizenzrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht betrifft unter anderem Musik, Texte (z. B. Romane, Gedichte oder Liedertexte) und Bilder (z. B. Fotos, Filme oder Gemälde). Weltweit gibt es nationale Gesetze und internationale Verträge, die die Rechte der Urheber schützen.

Wer hat welche Musikrechte?

Das Urheberrecht für Musik liegt bei den jeweiligen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Wo immer ihre Werke gespielt ("verwertet") werden, haben sie einen Anspruch auf Bezahlung.

Was hat die GEMA damit zu tun?

Die GEMA - in Langfassung "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" - ist eine so genannte "Verwertungsgesellschaft". Das heißt: Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland haben sich in dem wirtschaftlichen Verein GEMA zusammengeschlossen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Zurzeit hat die GEMA rund 60.000 Mitglieder.

Was bekommen Sie von der GEMA?

Vereinfacht gesagt: Sie haben den legalen Zugang zur Musik der ganzen Welt, denn die GEMA vertritt als deutsche Verwertungsgesellschaft das Weltrepertoire der Musik. Dies gilt also auch für Musik aus dem Ausland. Zu diesem Zweck arbeitet die GEMA eng mit ihren Schwestergesellschaften in allen Staaten der Welt zusammen.

Welche Rechte haben Sie gegenüber der GEMA?

Sie entscheiden selbst, welche Nutzungsrechte Sie in Anspruch nehmen wollen. Die GEMA ist verpflichtet, Ihnen diese Rechte ("Lizenzen") zu angemessenen Bedingungen zu geben.

Wie hoch sind die Kosten für die legale Musiknutzung?

Es gibt zahlreiche Einzeltarife, die sich maßgeschneidert nach der Art Ihrer Musiknutzung richten. Welche Lösung für Sie zutrifft, sollten Sie mit Ihrem GEMA-Beauftragten oder mit Ihrem GEMA-Berater in der Bezirksdirektion besprechen.

Wo gibt es die Lizenz?

An die Lizenz zur legalen Musiknutzung kommen Sie ganz einfach:

  • Entweder hat Sie unser Beauftragter bereits besucht. Dann erledigt er für Sie alle Formalitäten.
  • Oder Sie rufen uns an. Unsere Kundenberater besprechen dann mit Ihnen alle Details Ihrer geplanten Musiknutzung.
  • In beiden Fällen erhalten Sie ein Vertragsangebot, das Sie in aller Ruhe prüfen können. Wenn Sie den Vertrag unterzeichnet zurücksenden und die dort vereinbarte Vergütung bezahlen, besitzen Sie Ihre persönliche Lizenz.

Welche Pflichten haben Sie gegenüber der GEMA?

Sie müssen die Musiknutzung in Ihrem Unternehmen vorher anmelden. Falls dies bisher nicht geschehen ist, können Sie jetzt einen entsprechenden Vertrag mit der GEMA abschließen. Wenn Sie Musik abspielen oder aufführen, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen und bis zum Doppelten der normalen Vergütung kosten. Zusätzlich sind alle Veranstalter von Live-Musik gesetzlich dazu verpflichtet, die Musikprogramme vorzulegen, wobei zweckmäßigerweise die von der GEMA zur Verfügung gestellten Musikfolge-Formulare ausgefüllt der GEMA zurückgeschickt werden sollten.

Darf ein DJ MP3-Dateien von der Festplatte oder von einer selbst gebrannten CD abspielen?

Hier gilt das gleiche Prinzip wie beim Kopieren der Tonträger. Das Speichern stellt eine Vervielfältigung dar und ist nur für die private Nutzung erlaubt. Für die öffentliche Wiedergabe muss die Lizenz für die Vervielfältigung zusätzlich erworben werden.

Kann ein DJ selbst einen Mix als Werk anmelden und Tantiemen erhalten?

Wenn man mit der Genehmigung der Rechteinhaber einen Titel bearbeitet und dadurch ein eigenes Werk schafft, ist dies wie ein selbstständiges Werk geschützt. Wenn der Bearbeiter Mitglied bei der GEMA ist und sein Werk anmeldet, erhält er für die Nutzung dieses neuen Titels im Bereich Rundfunk anteilig Tantiemen durch die GEMA. Wird die neue Version des Titels z.B. im Radio gespielt, erhalten sowohl die Urheber des Originaltitels wie auch der Bearbeiter die ihnen zustehende Vergütung. Hat der DJ den Titel selbst komponiert und getextet und diesen als Mitglied bei der GEMA angemeldet, so wird sein Titel bei der Sendung im Rundfunk und bei CD-Vervielfältigungen mit 100 Prozent des Komponisten- und Textdichteranteils abgerechnet. Die Anmeldung als GEMA-Mitglied erfolgt bei der Mitgliederabteilung, mg@gema.de Telefon 089/48003-642.

Was ist Öffentlichkeit?

Rechtliche Grundlage: Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 15) ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Auslegung durch die Rechtsprechung:

Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Da der Begriff der Öffentlichkeit nach dem Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch tatsächlich als solche durchgeführt werden.

Der "abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen. Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Aber gerade diese "persönliche Verbundenheit" ist das herausragende Kriterium, das der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung verlangt.

Was ist bei Selbstaufnahmen wichtig?

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass zur Unterhaltung von Gästen, Besuchern, Kunden etc. nicht nur industriell bespielte Tonträger Verwendung finden, sondern die Musik von selbst zusammengestellten Tonträgern wiedergegeben wird. Diese Zusammenstellung erfolgt z.B. durch Überspielung von einem vorbestehenden Tonträger auf eine Leerkassette oder brennen auf CD. Dieser Vorgang ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtes. Das hierfür entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrecht ist von der GEMA zu erwerben.

Was ist bei der Leermedien- und Gerätevergütung zu beachten?

Durch die Entrichtung der Leerkassetten-Gerätevergütung sind nur Vervielfältigungen für den persönlichen, privaten Gebrauch abgegolten. Nicht abgegolten hingegen sind Vervielfältigungen, die dem Erwerbszweck des Vervielfältigers dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die hergestellten Vervielfältigungsstücke öffentlich wiedergegeben oder verkauft werden sollen.

Wie wird der Urheber geschützt?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers an seinem Werk, und es regelt den Schutz dieser Werke (§ 1 UrhG). Die Musikurheber (Komponist und Textdichter) sind somit von Gesetzes wegen in ihren "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" gesichert (§ 11 UrhG). Es bedarf, anders als beim Patentschutz, keiner besonderen Anmeldung oder Registrierung des Werkes. Vielmehr wird nach § 10 UrhG vermutet: "Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes ... in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen"

Kommt es im Streit um die Urheberschaft an einem Musikwerk zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die GEMA ist in solchen Fällen verpflichtet, eine neutrale Haltung einzunehmen und kann und darf keine gutachterlichen oder rechtsberatenden Stellungnahmen abgeben. Beweisentscheidend ist in der Regel die Feststellung über den Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Komposition (bzw. der Veröffentlichung): das früher entstandene Musikwerk ist im Zweifel das zuerst geschaffene.

Ein Nachweis über diesen Zeitpunkt kann durch Hinterlegung der Noten, eventuell des Tonträgers, bei einem Notar erbracht werden. In der Praxis wird beispielsweise auch auf das Mittel der an die eigene Adresse gerichteten Einschreibsendung (die verschlossen bleibt) zurückgegriffen. Auch Zeugen können bei der Beweisführung hilfreich sein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisregeln.

GEMA-Mitglieder schaffen durch die Anmeldung ihres Werkes bei der GEMA ein Indiz für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres jeweiligen Werkes, wobei jedoch über eine Indizwirkung hinaus der Anmeldung im Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft keine weitere Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist auch in den GEMA-Verteilungsplan unter § 5 Abs. 3 folgende Bestimmung aufgenommen worden: "Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat."

Was ist bei der Bearbeitung von geschützten Werken zu beachten?

Da eine Bearbeitung ein Werk voraussetzt, das bearbeitet und in seinen wesentlichen individuellen Zügen beibehalten wurde, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt.

Bei verlegten Werken wird in aller Regel der Original- bzw. deutsche Subverleger der Ansprechpartner sein, um eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Nur nach entsprechender Autorisierung hat ein Bearbeiter auch einen Anspruch auf Beteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan.

Was ist unter Melodienschutz zu verstehen?

Im Bereich der Musik gilt der so genannte Melodienschutz, worunter zu verstehen ist, dass eine Melodie nicht erkennbar einem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt werden darf. Die Rechtsprechung versteht dabei unter "Melodie" eine Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Es ist daher unerheblich, ob z.B. nur ein Takt oder vier oder sieben Takte einem geschützten Werk entnommen und in einem neuen Werk verwendet werden. Die GEMA besteht deswegen auf einer Genehmigung des Originalurhebers bzw. des Verlegers.

Wie funktioniert die Anmeldung von Bearbeitungen geschützter Werken bei der GEMA?

Der Anmeldung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke - gleiches gilt für die Vertonung geschützter Texte - ist stets eine Bearbeitungs- bzw. Vertonungsgenehmigung beizulegen, die zuvor vom Rechteinhaber des Originalwerks einzuholen ist. Aus der Genehmigung muss hervorgehen, ob eine Bearbeiterbeteiligung gemäß GEMA- Verteilungsplan genehmigt oder ausgeschlossen ist. Bei der Ermittlung der Rechteinhaber ist die GEMA bei Bedarf gerne behilflich. Bitte richten Sie gegebenenfalls Ihre Repertoireanfragen an die GEMA-Generaldirektion in Berlin, Dokumentation/Repertoireauskünfte, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin, Tel.: (030) 21245-450, Fax: (030) 21245-454, E-Mai: gema@gema.de.
Für Ihre kostenfreie Online-Recherche www.gema.de/Musikrecherche/

3. Abdruckbearbeitungen / Abdruckrechte:

Wie verhält es sich mit Abdruckbearbeitungen / Abdruckrechte?

Verleger, welche lediglich Abdruck- oder Bearbeitungsgenehmigungen an Werken erhalten haben, während das Aufführungserträgnis derselben dem Originalverleger vorbehalten ist, haben die Anmeldung unter Berücksichtigung dieser Tatsache vorzunehmen. Ist jedoch einem Verleger ein Anteil am Aufführungserträgnis mit übertragen worden, so ist das Werk anzumelden und der Anmeldung die Zustimmung des Originalverlegers über die Beteiligung an den Aufführungserträgnissen beizufügen.

Ein vom Original- oder Subverleger autorisierter Abdruckverleger darf daher das Werk in einer eigenen Druckausgabe verbreiten und profitiert somit am Papiergeschäft, wird aber in aller Regel nicht an den Erträgnissen, die das Musikwerk einspielt, beteiligt.

Dagegen kann ein autorisierter Abdruckbearbeiter bei Vorkommen seines Arrangements gemäß GEMA-Verteilungsplan berücksichtigt werden. Der Abdruckverleger muss hierzu die Abdruck- und Bearbeitungsrechte ordnungsgemäß von dem Original- bzw. Subverlag erworben haben; aus dem Vertrag, der zwischen den Verlegerparteien geschlossen wurde, muss hervorgehen, ob eine Bearbeiterbeteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan genehmigt oder ausgeschlossen ist. Ein Verlagsvertrag, der lediglich zwischen Abdruckverleger

Wie funktioniert die Rechtevergabe?

Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u.a.

  1. die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes
  2. das höchste Eintrittsgeld je Person
  3. der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung)
  4. die Art der Musikwiedergabe (z.B. live, Tonträger).

Was ist unter Veranstaltung zu verstehen?

Unter Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Hiervon zu unterscheiden sind ständige, zum alltäglichen Geschehen gehörende Musikwiedergaben z.B. in Form der Musikbeschallung von Geschäftsräumen.

Wer ist Veranstalter?

Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.

In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt.

Was bedeutet die Position "KK" in GEMA-Rechnungen?

Der Gesetzgeber verpflichtet denjenigen, der urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich wiedergibt, die dabei in Anspruch genommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte rechtzeitig vorher bei der GEMA zu erwerben. Dies setzt eine Anmeldung voraus.

Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Neben dem Veranstalter ist zum Schadenersatz außerdem derjenige verpflichtet, der seine Räume zur Verfügung stellt. Als Schadenersatz wird in der Regel der doppelte Normalvergütungssatz geltend gemacht.

Bitte denken Sie in künftigen Fällen in Ihrem eigenen Interesse daran, eigene Musikdarbietungen und auch die Dritter rechtzeitig bei der GEMA anzumelden. Sie sparen sich dadurch unnötige Kosten.

Was ist bei Textbearbeitungen und Vertonungen zu beachten?

Wer ein geschütztes Gedicht vertonen möchte, bedarf zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Vertonung der Einwilligung des Dichters bzw. des Verlegers. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Liedertext übersetzt wird, oder dass der bisherige (originale) Text durch eine Neufassung ersetzt werden soll. Auch Nachtextierungen, also die Textierung eines bisher instrumentalen Werkes, bedürfen der Einwilligung des Urhebers bzw. Verlegers des Originalwerkes. Entsprechendes gilt für die Sub- und Spezialtextierungen (Übersetzungen, Textbearbeitungen, weitere Textfassungen).

Was ist mit der GEMA und der GEZ?

Jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, hat hierfür über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.

Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten.

Neben der GEZ-Gebühr ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Dies ist z.B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall.

Ebenso ist bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen durch eine Verteileranlage eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in die einzelnen Hotelzimmer vornehmen.

Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, das den Urheber eines Werks in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Was ist Hintergrundmusik?

Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Hintergrundmusik?

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Wie erfolgt die Rechtevergabe?

Erfolgt eine Tonträgerwiedergabe mit einem Musikautomaten/Videoautomaten, so ist der Inhaber der Geschäftsräume, in denen ein Automat aufgestellt ist, verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA vorliegt. Hat der Automatenaufsteller die Einwilligung nicht selbst eingeholt, ist die GEMA berechtigt, den Betriebsinhaber neben dem Automatenaufsteller in Anspruch zu nehmen. Dient die Tonträgerwiedergabe mit Musikautomaten/Videoautomaten gelegentlich oder regelmäßig auch Tanzveranstaltungen o.ä., so muss die Einwilligung dafür von der GEMA vom Inhaber der Betriebsstätte gesondert eingeholt werden.

Was ist eine Weiterleitung?

Bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle ist eine Vergütung auch dann an die GEMA zu entrichten, wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in den einzelnen Hotelzimmern vornehmen.

Was sagt das Gesetz über unerlaubte Musikdarbietung?

Jede Inanspruchnahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst mit und ohne Text, die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar und unterliegt damit den gleichen Rechtsregeln, die für das Sacheigentum gelten. Wer also Musikdarbietungen unerlaubt durchführt, ist gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes zum Schadenersatz verpflichtet. Die GEMA als Treuhänderin der Komponisten, Textdichter und Verleger ist in diesen Fällen berechtigt, den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen (vgl. BGHZ Bd. 59).

Musik

Welchen Wert hat Musik für Sie und für Ihre Kunden?

Treffen Sie den richtigen Ton. Ihre Kunden werden es Ihnen danken.

  • Musik beeinflusst Körper, Geist und Seele positiv. Das ist wissenschaftlich nachgewiesen.
  • Gezielter Musikeinsatz dient der Verkaufsförderung. So können Sie Ihren Umsatz steigern. Auch das ist belegt.
  • Musik ist die akustische Visitenkarte Ihres Unternehmens. Sie können sich dadurch von Ihren Wettbewerbern unterscheiden.

Alles in allem: Musik trägt zu Ihrem Geschäftserfolg bei.

Warum hat Musik einen Preis?

Damit auch Musikautoren leben können. Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Genau so ist es mit der Musik: Sie entsteht nicht von selbst. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben daher ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Für Ihr Unternehmen heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair: Auch Sie arbeiten ja nicht umsonst.

Hat Musik eine Adresse?

Ja, und das ist die GEMA. Die GEMA hat zwei Hauptaufgaben: Wir helfen Ihnen zunächst, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben. Wir leiten dann Ihre Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter.

Hat Musik mit Lizenz Vorteile?

Garantiert.

  • Sie haben Zugriff auf das gesamte musikalische Weltrepertoire.
  • Sie sind auf der sicheren Seite, denn Ihre Musiknutzung ist legal.
  • Sie haben mit der GEMA einen einzigen Ansprechpartner und müssen nicht selbst mit den Inhabern von Nutzungsrechten in aller Welt verhandeln. Ihr Verwaltungsaufwand ist gleich null.
  • Sie entscheiden selbst über die Laufzeit Ihres Lizenzvertrages.
  • Sie können die Kosten Ihrer Musiknutzung als Betriebsausgabe selbstverständlich steuerlich absetzen. Auch die in der Lizenzrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.

Wo gibt es die Lizenz?

An die Lizenz zur legalen Musiknutzung kommen Sie ganz einfach:

  • Entweder hat Sie unser Beauftragter bereits besucht. Dann erledigt er für Sie alle Formalitäten.
  • Oder Sie rufen uns an. Unsere Kundenberater besprechen dann mit Ihnen alle Details Ihrer geplanten Musiknutzung.
  • In beiden Fällen erhalten Sie ein Vertragsangebot, das Sie in aller Ruhe prüfen können. Wenn Sie den Vertrag unterzeichnet zurücksenden und die dort vereinbarte Vergütung bezahlen, besitzen Sie Ihre persönliche Lizenz.

Öffentliche Aufführung, Vorführung, Wiedergabe sowie Weiterleitung urheberrechtlich geschützter Musik

Was ist eine Aufführung, Vorführung, Wiedergabe?

Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Bei Vorführungen handelt es sich um die Projektion von bewegten Bildern (Film) oder Standbildern (Diaschau) auf eine Leinwand in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen vorbestehender Ton- oder Bildtonträger sowie die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen.

Wie funktioniert die Rechtevergabe?

Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u.a.

  1. die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes
  2. das höchste Eintrittsgeld je Person
  3. der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung)
  4. die Art der Musikwiedergabe (z.B. live, Tonträger).

Was ist unter Veranstaltung zu verstehen?

Unter Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Hiervon zu unterscheiden sind ständige, zum alltäglichen Geschehen gehörende Musikwiedergaben z.B. in Form der Musikbeschallung von Geschäftsräumen.

Wer ist Veranstalter?

Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.

In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt.

Was ist eine Weiterleitung?

Bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle ist eine Vergütung auch dann an die GEMA zu entrichten, wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in den einzelnen Hotelzimmern vornehmen.

Öffentlichkeit

Was ist Öffentlichkeit?

Rechtliche Grundlage: Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 15) ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Auslegung durch die Rechtsprechung:

Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Da der Begriff der Öffentlichkeit nach dem Urheberrechtsgesetz also sehr weit auszulegen ist, hat die Rechtsprechung auch demjenigen, der behauptet, eine Veranstaltung sei ausnahmsweise nicht öffentlich, hierfür die Beweislast auferlegt. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen; sie muss auch tatsächlich als solche durchgeführt werden.

Der "abgegrenzte Personenkreis" ist sowohl quantitativ als auch qualitativ zu sehen. Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Aber gerade diese "persönliche Verbundenheit" ist das herausragende Kriterium, das der Gesetzgeber für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung verlangt.

Selbstaufnahmen / Leermedien- und Gerätevergütung

Was ist bei Selbstaufnahmen wichtig?

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass zur Unterhaltung von Gästen, Besuchern, Kunden etc. nicht nur industriell bespielte Tonträger Verwendung finden, sondern die Musik von selbst zusammengestellten Tonträgern wiedergegeben wird. Diese Zusammenstellung erfolgt z.B. durch Überspielung von einem vorbestehenden Tonträger auf eine Leerkassette oder brennen auf CD. Dieser Vorgang ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtes. Das hierfür entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrecht ist von der GEMA zu erwerben.

Was ist bei der Leermedien- und Gerätevergütung zu beachten?

Durch die Entrichtung der Leerkassetten-Gerätevergütung sind nur Vervielfältigungen für den persönlichen, privaten Gebrauch abgegolten. Nicht abgegolten hingegen sind Vervielfältigungen, die dem Erwerbszweck des Vervielfältigers dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die hergestellten Vervielfältigungsstücke öffentlich wiedergegeben oder verkauft werden sollen.

Schutz des Urhebers

Wie wird der Urheber geschützt?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers an seinem Werk, und es regelt den Schutz dieser Werke (§ 1 UrhG). Die Musikurheber (Komponist und Textdichter) sind somit von Gesetzes wegen in ihren "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" gesichert (§ 11 UrhG). Es bedarf, anders als beim Patentschutz, keiner besonderen Anmeldung oder Registrierung des Werkes. Vielmehr wird nach § 10 UrhG vermutet: "Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes ... in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen"

Kommt es im Streit um die Urheberschaft an einem Musikwerk zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die GEMA ist in solchen Fällen verpflichtet, eine neutrale Haltung einzunehmen und kann und darf keine gutachterlichen oder rechtsberatenden Stellungnahmen abgeben. Beweisentscheidend ist in der Regel die Feststellung über den Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Komposition (bzw. der Veröffentlichung): das früher entstandene Musikwerk ist im Zweifel das zuerst geschaffene.

Ein Nachweis über diesen Zeitpunkt kann durch Hinterlegung der Noten, eventuell des Tonträgers, bei einem Notar erbracht werden. In der Praxis wird beispielsweise auch auf das Mittel der an die eigene Adresse gerichteten Einschreibsendung (die verschlossen bleibt) zurückgegriffen. Auch Zeugen können bei der Beweisführung hilfreich sein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisregeln.

GEMA-Mitglieder schaffen durch die Anmeldung ihres Werkes bei der GEMA ein Indiz für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres jeweiligen Werkes, wobei jedoch über eine Indizwirkung hinaus der Anmeldung im Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft keine weitere Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist auch in den GEMA-Verteilungsplan unter § 5 Abs. 3 folgende Bestimmung aufgenommen worden: "Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat."

Schutzfähige Bearbeitungen

Welche Kriterien müssen an eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung angelegt werden - nach welchen Maßgaben kann somit eine Bearbeitung bei der GEMA angemeldet werden?

Das Urheberrechtsgesetz sagt dazu in § 3, dass Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind (...), unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird, so der Gesetzestext, nicht als selbständiges Werk geschützt.

Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare eigenständige schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, so dass - etwa durch die kompositorische Veränderung oder Erweiterung der musikalischen Substanz der Vorlage - ein neues selbständiges Werk entsteht.

Im Gegensatz zu einer solchen schutzfähigen Bearbeitung stehen Benutzungen eines Originalwerkes, welche die musikalische Substanz der Vorlage im Wesentlichen unverändert lassen und den Notentext des Originals werkgetreu übertragen. Dazu zählen in der Regel z.B. editorische Leistungen wie die Herausgabe eines vorbestehenden Musikwerkes. Auch beispielsweise die Transposition in eine andere Tonart oder Stimmlage, die notengetreue Transkription vorhandener Stimmen auf ein anderes Instrument, das Ergänzen von Vortragsangaben, Verzierungen, Fingersätzen etc., die Verdoppelung von Stimmen bzw. das Hinzufügen von Begleitstimmen in Parallelbewegung (z.B. in Terz- oder Sextabstand) oder die Reduktion vorhandener Partiturstimmen zu einem Klaviersatz gilt im Regelfall nicht als schutzfähige Bearbeitung.

In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA. Anfragen sind zu richten an die GEMA-Generaldirektion in München, Musikdienst, Postfach 80 07 67, 81607 München, Tel. (089) 48003-409, Fax: (089) 48003-456.

Wie funktioniert die Anmeldung von schutzfähigen Bearbeitungen freier Werke bei der GEMA?

Werke, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Melodien entstanden sind, müssen bei der Anmeldung entsprechend gekennzeichnet sein. Des Weiteren sind Urheber und Titel der Originalvorlage anzugeben und die Quellenstelle der benutzten Werke zu nennen. Der Anmeldung ist auf Verlangen neben dem Belegexemplar der angemeldeten Bearbeitung ein Notenbeleg des benutzten Originalwerkes beizufügen.

Liegt einer Bearbeitung anstelle eines urheberrechtlich freien Originalwerks, eine geschützte Bearbeitung dieses Originals zugrunde, gelten die folgenden Bestimmungen für Bearbeitungen geschützter Werke.

2. Bearbeitungen von geschützten Werken:

Was ist bei der Bearbeitung von geschützten Werken zu beachten?

Da eine Bearbeitung ein Werk voraussetzt, das bearbeitet und in seinen wesentlichen individuellen Zügen beibehalten wurde, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt.

Bei verlegten Werken wird in aller Regel der Original- bzw. deutsche Subverleger der Ansprechpartner sein, um eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Nur nach entsprechender Autorisierung hat ein Bearbeiter auch einen Anspruch auf Beteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan.

Was ist unter Melodienschutz zu verstehen?

Im Bereich der Musik gilt der so genannte Melodienschutz, worunter zu verstehen ist, dass eine Melodie nicht erkennbar einem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt werden darf. Die Rechtsprechung versteht dabei unter "Melodie" eine Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Es ist daher unerheblich, ob z.B. nur ein Takt oder vier oder sieben Takte einem geschützten Werk entnommen und in einem neuen Werk verwendet werden. Die GEMA besteht deswegen auf einer Genehmigung des Originalurhebers bzw. des Verlegers.

Wie funktioniert die Anmeldung von Bearbeitungen geschützter Werken bei der GEMA?

Der Anmeldung von Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke - gleiches gilt für die Vertonung geschützter Texte - ist stets eine Bearbeitungs- bzw. Vertonungsgenehmigung beizulegen, die zuvor vom Rechteinhaber des Originalwerks einzuholen ist. Aus der Genehmigung muss hervorgehen, ob eine Bearbeiterbeteiligung gemäß GEMA- Verteilungsplan genehmigt oder ausgeschlossen ist. Bei der Ermittlung der Rechteinhaber ist die GEMA bei Bedarf gerne behilflich. Bitte richten Sie gegebenenfalls Ihre Repertoireanfragen an die GEMA-Generaldirektion in Berlin, Dokumentation/Repertoireauskünfte, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin, Tel.: (030) 21245-450, Fax: (030) 21245-454, E-Mai: gema@gema.de.
Für Ihre kostenfreie Online-Recherche www.gema.de/Musikrecherche/

3. Abdruckbearbeitungen / Abdruckrechte:

Wie verhält es sich mit Abdruckbearbeitungen / Abdruckrechte?

Verleger, welche lediglich Abdruck- oder Bearbeitungsgenehmigungen an Werken erhalten haben, während das Aufführungserträgnis derselben dem Originalverleger vorbehalten ist, haben die Anmeldung unter Berücksichtigung dieser Tatsache vorzunehmen. Ist jedoch einem Verleger ein Anteil am Aufführungserträgnis mit übertragen worden, so ist das Werk anzumelden und der Anmeldung die Zustimmung des Originalverlegers über die Beteiligung an den Aufführungserträgnissen beizufügen.

Ein vom Original- oder Subverleger autorisierter Abdruckverleger darf daher das Werk in einer eigenen Druckausgabe verbreiten und profitiert somit am Papiergeschäft, wird aber in aller Regel nicht an den Erträgnissen, die das Musikwerk einspielt, beteiligt.

Dagegen kann ein autorisierter Abdruckbearbeiter bei Vorkommen seines Arrangements gemäß GEMA-Verteilungsplan berücksichtigt werden. Der Abdruckverleger muss hierzu die Abdruck- und Bearbeitungsrechte ordnungsgemäß von dem Original- bzw. Subverlag erworben haben; aus dem Vertrag, der zwischen den Verlegerparteien geschlossen wurde, muss hervorgehen, ob eine Bearbeiterbeteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan genehmigt oder ausgeschlossen ist. Ein Verlagsvertrag, der lediglich zwischen Abdruckverleger

Was ist bei Textbearbeitungen und Vertonungen zu beachten?

Wer ein geschütztes Gedicht vertonen möchte, bedarf zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Vertonung der Einwilligung des Dichters bzw. des Verlegers. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Liedertext übersetzt wird, oder dass der bisherige (originale) Text durch eine Neufassung ersetzt werden soll. Auch Nachtextierungen, also die Textierung eines bisher instrumentalen Werkes, bedürfen der Einwilligung des Urhebers bzw. Verlegers des Originalwerkes. Entsprechendes gilt für die Sub- und Spezialtextierungen (Übersetzungen, Textbearbeitungen, weitere Textfassungen).

Unerlaubte Musikdarbietung

Was sagt das Gesetz über unerlaubte Musikdarbietung?

Jede Inanspruchnahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst mit und ohne Text, die ohne vorherige Einwilligung der Urheberberechtigten bzw. der GEMA vorgenommen wird, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in geistiges Eigentum dar und unterliegt damit den gleichen Rechtsregeln, die für das Sacheigentum gelten. Wer also Musikdarbietungen unerlaubt durchführt, ist gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes zum Schadenersatz verpflichtet. Die GEMA als Treuhänderin der Komponisten, Textdichter und Verleger ist in diesen Fällen berechtigt, den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen des jeweils einschlägigen Tarifs als Schadenersatz zu verlangen (vgl. BGHZ Bd. 59).

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz

Wie verhält es sich mit unerlaubten Musikdarbietungen Dritter?

Bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter haftet nach den Bestimmungen des BGB auch derjenige als Mitveranstalter, der seine Räume zur Verfügung stellt. Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik selbst von der GEMA erwerben.

Werkeinstufung

Was gibt es über die Werkeinstufung zu wissen?

Aufführungen und Sendungen der bei der GEMA angemeldeten und registrierten Musikwerke werden unter Anwendung von Punktziffern verrechnet, die jeweils den einzelnen Werken zugeordnet werden. Die Abrechnung durch die GEMA erfolgt damit werkbezogen, d.h. personenunabhängig. Im Bereich der mechanischen Vervielfältigungsrechte – so beispielsweise bei Tonträgern in der Sparte Phono VR – rechnet die GEMA unabhängig von Punktziffern nach der jeweiligen Spieldauer ab.

Nach Aufführung oder Sendung der registrierten Werke setzt die GEMA unter Berücksichtigung des Verwertungszusammenhangs die Einstufung, d.h. die Werkpunktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschnitt X - XIII der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht fest. Dabei wird innerhalb des Abschnitts X (E-Musik) nach der in Werkanmeldung und Programm genannten Besetzung und Spieldauer differenziert. Im Abschnitt XI (U-Musik) wird u.a. die Werkgattung und teilweise die Spieldauer bei der Einstufung berücksichtigt. Auf Antrag können gesonderte Punktbewertungen festgesetzt werden. Dies betrifft z.B. Bigbandbesetzungen ab zehn selbständig geführten Stimmen oder, nach Prüfung durch den Werkausschuss, Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert. Im Abschnitt XII werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Spieldauer Werke verrechnet, die weder ernste Werke gemäß Abschnitt X noch Unterhaltungsmusikwerke gemäß Abschnitt XI oder Werke nach Abschnitt XIII sind, soweit die betreffenden Werke auf Antrag entsprechend eingestuft worden sind. Der Abschnitt XIII sieht eine Nettoeinzelverrechnung vor und betrifft z.B. Bühnenmusik (kleines Recht), ganz oder überwiegend improvisierte Musik und Werke, die nur aus einer Spielanweisung bestehen.

Die Einstufung ihrer einzelnen Werke können unsere Mitglieder anhand der sogenannten Einzelaufstellungen überprüfen, die bei der
GEMA-Generaldirektion Berlin
Direktion Abrechnung I
Bayreuther Str. 37
19787 Berlin
gegen Erstattung einer Gebühr von EUR 1,02 pro Seite bezogen werden können.

Eine eventuelle Selbsteinstufung einzelner Werke durch den Anmeldenden – etwa durch den Vermerk "E-Musik" oder "Konzertstück" auf dem Anmeldebogen – ist in diesem Rahmen nicht vorgesehen.

Sieht ein Mitglied sich veranlasst, die Punktbewertung bei der Abrechnung bestimmter Werke zu reklamieren, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf qualifizierte Einstufung zu stellen an die:

GEMA-Generaldirektion München
Musikdienst
Rosenheimer Str. 11
81667 München.

Das Antragsschreiben kann formlos gehalten sein, sollte jedoch eine kurze Begründung des Antrags und genaue Hinweise auf die gewünschte Einstufung der betreffenden Werke enthalten. Die Bearbeitung eines solchen Einstufungsantrags erfolgt stets auf der Grundlage von vollständigen Notenbelegen (Partituren) der betreffenden Werke. Diese Belegexemplare sind dem Antragsschreiben beizulegen. Gegebenenfalls ist die zusätzliche Vorlage von Tonträgern zu den betreffenden Werken für die Bearbeitung der Anträge hilf¬reich. In Zweifelsfällen und nach Maßgabe der Verteilungsplanbestimmungen werden die Einstufungsanträge dem Werkausschuss der GEMA zur Entscheidung vorgelegt.

Die Verrechnung bei Aufführung und Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Ausland wird durch die dort jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft vorgenommen, und zwar nach den Verteilungsplänen der jeweiligen Gesellschaft. Die Werkeinstufungen der GEMA sind somit maßgeblich nur für Werknutzungen, bei denen die GEMA nach ihren Vergütungssätzen das Inkasso vorgenommen hat.

Stand: 03/09

Musikautomaten / Videoautomaten

Wie erfolgt die Rechtevergabe?

Erfolgt eine Tonträgerwiedergabe mit einem Musikautomaten/Videoautomaten, so ist der Inhaber der Geschäftsräume, in denen ein Automat aufgestellt ist, verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA vorliegt. Hat der Automatenaufsteller die Einwilligung nicht selbst eingeholt, ist die GEMA berechtigt, den Betriebsinhaber neben dem Automatenaufsteller in Anspruch zu nehmen. Dient die Tonträgerwiedergabe mit Musikautomaten/Videoautomaten gelegentlich oder regelmäßig auch Tanzveranstaltungen o.ä., so muss die Einwilligung dafür von der GEMA vom Inhaber der Betriebsstätte gesondert eingeholt werden.

Fragen und Antworten zur GEMA

Wer kontrolliert die GEMA?

Die GEMA wird staatlich überwacht. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Bundesjustizministerium über das Deutsche Patent- und Markenamt, das Bundeskartellamt und den Berliner Justizsenator.

Wer ist gegenüber der GEMA zahlungspflichtig?

Jeder, der für die öffentliche Nutzung von Musik organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich ist. Das betrifft beispielsweise Gastronome, Einzelhändler, Vereine, Hoteliers, Friseure, Ärzte, Videothekare, Omnibusunternehmer. Ob Sie zum Kreis der GEMA-Kunden gehören, erfahren Sie von Ihrem GEMA-Berater.

Welche Aufgaben haben die GEMA Beauftragten?

Sie vertreten im Auftrag der GEMA die Interessen der Textdichter, Komponisten und Musikverleger. Jeder GEMA-Beauftragte kann sich Ihnen gegenüber selbstverständlich ausweisen. Lassen Sie sich von ihm in aller Ruhe beraten.

Was passiert mit dem Geld, das ich bezahle?

Über 85 Prozent der Einnahmen gehen an die Musikschaffenden. Daher können Sie sicher sein, dass Ihre Zahlungen an die GEMA auch tatsächlich bei den richtigen Empfängern landen. Was Sie außerdem wissen sollten: Die GEMA macht selbst keinen Gewinn. Alle Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus.

Welche Aufgaben hat die GEMA?

Die GEMA hat mehrere Aufgaben:

  1. Sie prüft, ob und wo urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt, wiedergegeben, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet wird. Dazu gehört beispielsweise auch das Abspielen von Musik in Geschäften und Büros.
  2. Sie prüft, wer welche Urheberrechte hat.
  3. Sie nimmt das Inkasso für die Nutzung von Musikrechten vor.
  4. Sie schüttet die Einnahmen abzüglich ihres eigenen Verwaltungsaufwands (ca. 14 %) an die empfangsberechtigten Komponisten, Textdichter und Musikverleger aus.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht betrifft unter anderem Musik, Texte (z. B. Romane, Gedichte oder Liedertexte) und Bilder (z. B. Fotos, Filme oder Gemälde). Weltweit gibt es nationale Gesetze und internationale Verträge, die die Rechte der Urheber schützen.

Wer hat welche Musikrechte?

Das Urheberrecht für Musik liegt bei den jeweiligen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Wo immer ihre Werke gespielt ("verwertet") werden, haben sie einen Anspruch auf Bezahlung.

Was hat die GEMA damit zu tun?

Die GEMA - in Langfassung "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" - ist eine so genannte "Verwertungsgesellschaft". Das heißt: Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland haben sich in dem wirtschaftlichen Verein GEMA zusammengeschlossen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Zurzeit hat die GEMA rund 60.000 Mitglieder.

Was bekommen Sie von der GEMA?

Vereinfacht gesagt: Sie haben den legalen Zugang zur Musik der ganzen Welt, denn die GEMA vertritt als deutsche Verwertungsgesellschaft das Weltrepertoire der Musik. Dies gilt also auch für Musik aus dem Ausland. Zu diesem Zweck arbeitet die GEMA eng mit ihren Schwestergesellschaften in allen Staaten der Welt zusammen.

Welche Rechte haben Sie gegenüber der GEMA?

Sie entscheiden selbst, welche Nutzungsrechte Sie in Anspruch nehmen wollen. Die GEMA ist verpflichtet, Ihnen diese Rechte ("Lizenzen") zu angemessenen Bedingungen zu geben.

Wie hoch sind die Kosten für die legale Musiknutzung?

Es gibt zahlreiche Einzeltarife, die sich maßgeschneidert nach der Art Ihrer Musiknutzung richten. Welche Lösung für Sie zutrifft, sollten Sie mit Ihrem GEMA-Beauftragten oder mit Ihrem GEMA-Berater in der Bezirksdirektion besprechen.

Welche Pflichten haben Sie gegenüber der GEMA?

Sie müssen die Musiknutzung in Ihrem Unternehmen vorher anmelden. Falls dies bisher nicht geschehen ist, können Sie jetzt einen entsprechenden Vertrag mit der GEMA abschließen. Wenn Sie Musik abspielen oder aufführen, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen und bis zum Doppelten der normalen Vergütung kosten. Zusätzlich sind alle Veranstalter von Live-Musik gesetzlich dazu verpflichtet, die Musikprogramme vorzulegen, wobei zweckmäßigerweise die von der GEMA zur Verfügung gestellten Musikfolge-Formulare ausgefüllt der GEMA zurückgeschickt werden sollten.

Kopieren von Noten

Ist das Fotokopieren von Noten erlaubt?

Das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Noten ist grundsätzlich verboten. Handelt es sich jedoch um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk oder um die Aufnahme in ein eigenes Archiv, sind Ausnahmen dieses Verbots möglich. Aber auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung, dass die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. So lautet die eindeutige Sprache des Gesetzes (§ 53 Abs. 4 UrhG).

Allerdings haben die Musikverleger die Verwertungsgesellschaft Musikedition beauftragt, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von diesem Fotokopierverbot zu lizenzieren. So existieren beispielsweise Pauschalverträge mit den beiden großen Kirchen, zahlreichen Freikirchen sowie der Kultusministerkonferenz. Diese Institutionen zahlen jährlich an die VG Musikedition einen bestimmten Betrag, der es ihnen erlaubt, in einem eng bestimmten Umfang Fotokopien anzufertigen.

Pfarrer z.B. dürfen Fotokopien für den Gemeindegesang im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen von einzelnen Liedern oder Liedtexten anfertigen (nicht aber für Aufführungen z.B. des Kirchenchores). Lehrer, die an einer staatlichen Schule tätig sind, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Kopien ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch und für Prüfungszwecke maximal in Klassenstärke herstellen.

Andere Gruppen, insbesondere Chorleiter, Lehrer an Musikschulen oder sonstige Musiker können sich unter keinen Umständen auf die mit der VG Musikedition abgeschlossenen Pauschalverträge berufen.

Weitere, ausführliche Informationen zum Thema „Fotokopierverbot für Noten" gibt es bei der

VG Musikedition
Königstor 1A
34117 Kassel

Tel.: 0561/109656-0
Fax: 0561/1096-20

info@vg-musikedition.de
www.vg-musikedition.de

VG Musikedition

Was ist die VG Musikedition?

Für die Aufführung von nach § 70 UrhG und § 71 UrhG geschützten Ausgaben und Werken (wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben) müssen Tantiemen nicht an die Gema, sondern an die Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel gezahlt werden. Auch mit der Gema abgeschlossene Pauschalverträge beinhalten die Aufführung solcher Werke nicht. Es kann also durchaus sein, dass für ein und dasselbe Konzert Lizenzgebühren sowohl an die Gema als auch an die Verwertungsgesellschaft Musikedition bezahlt werden müssen.

www.vg-musikedition.de

Disc-Jockeys

Muss ein DJ Lizenzzahlungen an die GEMA entrichten?

Prinzipiell ist immer der Veranstalter - also z.B. der Discothekenbetreiber oder der Organisator einer Veranstaltung - verantwortlich für die Anmeldung und Lizenzzahlung an die GEMA. Ist der DJ aber selbst Veranstalter, muss er sich um den Rechteerwerb kümmern. Die Anmeldung erfolgt über die zuständige GEMA-Bezirksdirektion (http://www.gema.de/plz-suche/ ).

Darf ein DJ Sicherheitskopien oder eigene Sampler von CDs anfertigen und öffentlich einsetzen?

Kopien von CDs sind für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden allerdings solche Kopien oder selbst zusammengestellte Sampler öffentlich in einer Diskothek aufgeführt, muss das Vervielfältigungsrecht der CD vom Diskothekenbetreiber zusätzlich zum Wiedergaberecht erworben werden. In diesen Fällen erhöht sich der Tarif für die Wiedergabe um 30 Prozent.

Darf ein DJ einen Mix als CD oder im Internet zur Eigenwerbung oder zum Verkauf anbieten?

Möchte ein DJ einen Mix auf Tonträger oder als Datei festhalten, muss er vorab folgende Rechte klären:

  1. Recht zur Bearbeitung eines Musikwerkes Durch das Mixen werden die Musikwerke verändert. Einer Bearbeitung oder Umgestaltung des Originaltitels muss der Komponist, der in der Regel von einem Musikverlag vertreten wird, zustimmen. Auskunft zum jeweiligen Musikverlag erhält man kostenfrei auf der Datenbank der GEMA- Homepage www.gema.de/musikrecherche/ oder bei der Dokumentationsstelle der GEMA in Berlin, Tel.: (030) 212 45-450, Fax: (030) 212 45-454, E-Mail: gema@gema.de.
  2. Recht an der Aufnahme, die Leistungsschutzrechte Auch an der Aufnahme selbst gibt es Rechte. Die Inhaber dieser Rechte sind die Tonträgerhersteller (Plattenfirmen). Wenn bei einem Mix vorbestehende Aufnahmen von CDs oder Schallplatten verwendet werden, muss der Tonträgerhersteller vorher um Erlaubnis zur Verwendung der Aufnahme gefragt werden. Informationen dazu gibt es beim Bundesverband Musikindustrie unter www.musikindustrie.de oder bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) unter www.gvl.de. Erst wenn diese Rechte abgeklärt sind, kann die GEMA eine Lizenz erteilen. Für die Lizenzierung von Tonträgen ist die Direktion Industrie zuständig, ind@gema.de, Telefon 089/48003-800. Für die Präsentation von Musik im Internet die Multimediaabteilung der GEMA: multimedia@gema.de Telefon 089/48003-800.

Darf ein DJ MP3-Dateien von der Festplatte oder von einer selbst gebrannten CD abspielen?

Hier gilt das gleiche Prinzip wie beim Kopieren der Tonträger. Das Speichern stellt eine Vervielfältigung dar und ist nur für die private Nutzung erlaubt. Für die öffentliche Wiedergabe muss die Lizenz für die Vervielfältigung zusätzlich erworben werden.

Kann ein DJ selbst einen Mix als Werk anmelden und Tantiemen erhalten?

Wenn man mit der Genehmigung der Rechteinhaber einen Titel bearbeitet und dadurch ein eigenes Werk schafft, ist dies wie ein selbstständiges Werk geschützt. Wenn der Bearbeiter Mitglied bei der GEMA ist und sein Werk anmeldet, erhält er für die Nutzung dieses neuen Titels im Bereich Rundfunk anteilig Tantiemen durch die GEMA. Wird die neue Version des Titels z.B. im Radio gespielt, erhalten sowohl die Urheber des Originaltitels wie auch der Bearbeiter die ihnen zustehende Vergütung. Hat der DJ den Titel selbst komponiert und getextet und diesen als Mitglied bei der GEMA angemeldet, so wird sein Titel bei der Sendung im Rundfunk und bei CD-Vervielfältigungen mit 100 Prozent des Komponisten- und Textdichteranteils abgerechnet. Die Anmeldung als GEMA-Mitglied erfolgt bei der Mitgliederabteilung, mg@gema.de Telefon 089/48003-642.

GEMA-Rechnung

Was bedeutet die Position "KK" in GEMA-Rechnungen?

Der Gesetzgeber verpflichtet denjenigen, der urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich wiedergibt, die dabei in Anspruch genommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte rechtzeitig vorher bei der GEMA zu erwerben. Dies setzt eine Anmeldung voraus.

Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Neben dem Veranstalter ist zum Schadenersatz außerdem derjenige verpflichtet, der seine Räume zur Verfügung stellt. Als Schadenersatz wird in der Regel der doppelte Normalvergütungssatz geltend gemacht.

Bitte denken Sie in künftigen Fällen in Ihrem eigenen Interesse daran, eigene Musikdarbietungen und auch die Dritter rechtzeitig bei der GEMA anzumelden. Sie sparen sich dadurch unnötige Kosten.

GEMA-Vermutung

Was ist die GEMA-Vermutung?

Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine doppelte tatsächliche Vermutung – die so genannte „GEMA-Vermutung“ – dafür, dass bei bestimmten Nutzungen in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und dass die Rechte und Vergütungsansprüche an diesen Werken durch die GEMA wahrgenommen werden.

Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht, Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger „GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt. Hierbei ist zu beachten, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Ein Tonträgerhersteller muss die Titel, die bei einer Tonträgerproduktion verwendet werden sollen, zur Repertoireprüfung bei der GEMA melden.

Welche rechtliche Grundlage hat GEMA-Vermutung?

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werks in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen, wiederzugeben und zu vervielfältigen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

GEMA und GEZ

Was ist mit der GEMA und der GEZ?

Jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, hat hierfür über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.

Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten.

Neben der GEZ-Gebühr ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Dies ist z.B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall.

Ebenso ist bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen durch eine Verteileranlage eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, auch wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in die einzelnen Hotelzimmer vornehmen.

Rechtliche Grundlage dafür ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, das den Urheber eines Werks in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk schützt. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Ebenso zählt hierzu das Recht, sein Werk zu senden bzw. eine Weiterleitung des Werkes vorzunehmen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Hintergrundmusik

Was ist Hintergrundmusik?

Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Hintergrundmusik?

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.

Zusammenarbeit mit GVL und VG WORT

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit GVL und VG WORT?

Die Abkürzung GVL steht für Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH in Berlin. Diese vertritt die den Herstellern von Tonträgern und den ausübenden Künstlern (Musiker/Sänger) zustehenden Leistungsschutzrechte.

Die GVL hat das Inkasso für die von ihr vertretenen Leistungsschutzrechte der GEMA übertragen, und zwar für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen mit einem Zuschlag von 26% und für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern mit einem Zuschlag von 20% (bei Discotheken 26%) auf den jeweiligen Wiedergabe-Vergütungssatz der GEMA.

Die Abkürzung VG WORT steht für Verwertungsgesellschaft WORT in München. Zu deren Mitgliedern gehören Wortautoren wie Schriftsteller, Journalisten, Übersetzer, Drehbuchautoren und Verleger.

Die VG WORT hat das Inkasso für die von ihr vertretenen Rechte der GEMA übertragen, und zwar für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen mit einem Zuschlag von 20% auf den jeweiligen Wiedergabe-Vergütungssatz der GEMA.


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