Aufführungen und Sendungen der bei der GEMA angemeldeten und registrierten Musikwerke werden unter Anwendung von Punktziffern verrechnet, die jeweils den einzelnen Werken zugeordnet werden. Die Abrechnung durch die GEMA erfolgt damit werkbezogen, d.h. personenunabhängig. Im Bereich der mechanischen Vervielfältigungsrechte – so beispielsweise bei Tonträgern in der Sparte Phono VR – rechnet die GEMA unabhängig von Punktziffern nach der jeweiligen Spieldauer ab.
Nach Aufführung oder Sendung der registrierten Werke setzt die GEMA unter Berücksichtigung des Verwertungszusammenhangs die Einstufung, d.h. die Werkpunktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschnitt X - XIII der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht fest. Dabei wird innerhalb des Abschnitts X (E-Musik) nach der in Werkanmeldung und Programm genannten Besetzung und Spieldauer differenziert. Im Abschnitt XI (U-Musik) wird u.a. die Werkgattung und teilweise die Spieldauer bei der Einstufung berücksichtigt. Auf Antrag können gesonderte Punktbewertungen festgesetzt werden. Dies betrifft z.B. Bigbandbesetzungen ab zehn selbständig geführten Stimmen oder, nach Prüfung durch den Werkausschuss, Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert. Im Abschnitt XII werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Spieldauer Werke verrechnet, die weder ernste Werke gemäß Abschnitt X noch Unterhaltungsmusikwerke gemäß Abschnitt XI oder Werke nach Abschnitt XIII sind, soweit die betreffenden Werke auf Antrag entsprechend eingestuft worden sind. Der Abschnitt XIII sieht eine Nettoeinzelverrechnung vor und betrifft z.B. Bühnenmusik (kleines Recht), ganz oder überwiegend improvisierte Musik und Werke, die nur aus einer Spielanweisung bestehen.
Die Einstufung ihrer einzelnen Werke können unsere Mitglieder anhand der sogenannten Einzelaufstellungen überprüfen, die bei der
GEMA-Generaldirektion Berlin
Direktion Abrechnung I
Bayreuther Str. 37
19787 Berlin
gegen Erstattung einer Gebühr von EUR 1,02 pro Seite bezogen werden können.
Eine eventuelle Selbsteinstufung einzelner Werke durch den Anmeldenden – etwa durch den Vermerk "E-Musik" oder "Konzertstück" auf dem Anmeldebogen – ist in diesem Rahmen nicht vorgesehen.
Sieht ein Mitglied sich veranlasst, die Punktbewertung bei der Abrechnung bestimmter Werke zu reklamieren, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf qualifizierte Einstufung zu stellen an die:
GEMA-Generaldirektion München
Musikdienst
Rosenheimer Str. 11
81667 München.
Das Antragsschreiben kann formlos gehalten sein, sollte jedoch eine kurze Begründung des Antrags und genaue Hinweise auf die gewünschte Einstufung der betreffenden Werke enthalten. Die Bearbeitung eines solchen Einstufungsantrags erfolgt stets auf der Grundlage von vollständigen Notenbelegen (Partituren) der betreffenden Werke. Diese Belegexemplare sind dem Antragsschreiben beizulegen. Gegebenenfalls ist die zusätzliche Vorlage von Tonträgern zu den betreffenden Werken für die Bearbeitung der Anträge hilf¬reich. In Zweifelsfällen und nach Maßgabe der Verteilungsplanbestimmungen werden die Einstufungsanträge dem Werkausschuss der GEMA zur Entscheidung vorgelegt.
Die Verrechnung bei Aufführung und Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Ausland wird durch die dort jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft vorgenommen, und zwar nach den Verteilungsplänen der jeweiligen Gesellschaft. Die Werkeinstufungen der GEMA sind somit maßgeblich nur für Werknutzungen, bei denen die GEMA nach ihren Vergütungssätzen das Inkasso vorgenommen hat.
Stand: 03/09