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Das Wichtigste zu den GEMA Pauschalverträgen mit Landesfeuerwehrverbänden

Mit den Landesfeuerwehrverbänden Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Hamburg (nachfolgend die Begünstigten) haben wir Rahmenabkommen abgeschlossen, sog. Pauschalverträge, mit denen die unten genannten Veranstaltungsformate abgegolten sind.

Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen/Musikwiedergaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als alleiniger Veranstalter durch einen der vorgenannten Begünstigten durchgeführt werden und uns 5 Tage vor Stattfinden mitgeteilt wurden

  1. Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Kameradschaftsveranstaltungen und Vortragsveranstaltungen, sofern

    a) diese dienstlich veranlasst sind,
    b) nur die Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitgliedergehörenden Personen sowie offiziell geladene Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zugelassen sind,
    c) weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit und ohne Sachleistung erhoben wird,
    d) alle musikalisch Mitwirkenden insgesamt eine Aufwandsvergütung von höchstens EUR 50,- erhalten

  2. Feuerwehrleistungswettbewerbe, Tage der offenen Tür, Werbevorführungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehrtechnische Vorführungen im Freien, bei denen die Aufgaben der Feuerwehr im Vordergrund stehen und nicht über 20:00 Uhr hinausgehen.
  3. Wertungsspiele der Feuerwehrmusik auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  4. Festzüge im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Begünstigten wie Jubiläen usw., bei denen die Begünstigten dieser Pauschalvereinbarung als alleinige Veranstalter auftreten und keine Tonträgerwiedergaben erfolgen.
  5. Festakte vor Stuhlreihen bei offiziellen Feuerwehrveranstaltungen
  6. Totenfeiern
  7. Dienstsport der Begünstigten, sofern die Teilnehmer keine Vergütung in irgendeiner Form zu entrichten haben.
  8. Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren (einschließlich Musiknutzungen bei Zeltlagern der Jugendfeuerwehren), sofern
    a) kein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag über 1,00 € je Person zu entrichten ist sowie
    b) die Mitwirkenden keinerlei Vergütung erhalten.
  9. Musiknutzungen bei der Wiedergabe von Videofilmen und sonstigen Bildtonträgerdateien zu Aus- und Fortbildungszwecken im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehren.
  10. Die Wiedergabe von Tonträgern und die Wiedergabe von Hörfunk- oder Fernsehsendungen in Feuerwehrhäusern, -heimen und -schulen ohne Veranstaltungscharakter, soweit sie nur für Mitglieder der Begünstigten und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugänglich sind und durch die Begünstigten, den Landesverband oder eine mit dieser verbundenen Einrichtung geführt werden.

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