Neuerungen zu rechtlichen Themen 

Auf dieser Seite finden Sie kompakte Informationen zu aktuellen rechtlichen Themen. Die Inhalte unterstützen Gesamtvertragspartner dabei, relevante Neuerungen frühzeitig zu kennen und an ihre Mitglieder zu kommunizieren.

Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Die GEMA beabsichtigt, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu vergeben.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) stellt eine besondere Form der Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft dar. Sie ermöglicht es uns, Nutzungsrechte auch an Werken von Rechtsinhabern zu vergeben, die nicht direkt mit uns in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (sogenannte "Außenstehende").

FAQ zu kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung 

Die erweiterte Wirkung der Lizenzen basiert auf einer gesetzlichen Erlaubnis. Diese wurde in Deutschland 2021 im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie in den §§ 51 ff. Verwertungsgesellschaftengesetz https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/__51.html eingeführt.

Ja, die Verbände wurden im Vorfeld von der GEMA über das neue Angebot informiert. Entsprechende Hinweise finden sich zudem auf der GEMA-Website für die Gesamtvertragspartner. 

Ja, die urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren gilt auch für Repertoire, welches über EKL lizenziert wird. Allerdings können auch bei alten Werken Urheberrechte berührt sein, z.B. wenn eine schutzfähige Bearbeitung vorliegt. Nur für vollständig gemeinfreie Werke, wenn also alle Schutzfristen abgelaufen sind, ist auch keine Lizenz mehr erforderlich.

Außenstehende Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie unsere Mitglieder. Um an der Verteilung der Einnahmen beteiligt zu werden, müssen sie also entsprechende Angaben gegenüber der GEMA machen. Dann erfolgt die Ausschüttung entsprechend unserem Verteilungsplan, welcher auch für die Außenstehenden gilt.

Repertoire kann dann von der Lizenzierung durch die GEMA auszunehmen sein, wenn die anderweitige Rechteeinräumung durch die Urheber und Urheberinnen eindeutig nachgewiesen werden kann. Hierzu bedarf es eines Lizenzvertrages, der eine Klausel zur Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte enthält.

Nein, ein Zertifikat reicht nicht aus. Es handelt sich bei Anbietern wie Gymsound nicht um offizielle Zertifizierungsstellen. Der Veranstalter soll stattdessen einen Vertrag einreichen, den z.B. Gymsound mit den jeweiligen außenstehenden Urhebern abgeschlossen hat.

Ja, für eine möglichst nutzungsbezogene Verteilung ist eine Setlist weiterhin erforderlich.

Die Herkunft des Repertoires hat mit dem Prozess der Lizenzierung nichts zu tun. Sie können also wie gewohnt eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Die Ausschüttung der Einnahmen auch an ausländische Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen ist im Verteilungsprozess der GEMA aber vorgesehen. Die GEMA hat zu diesem Zweck mit nahezu allen Verwertungsgesellschaften weltweit Gegenseitigkeitsverträge.

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