Teilnahmemöglichkeit und Stellvertretung

So kannst Du teilnehmen, mitwirken und Dich stellvertreten lassen

Urheber*in und Rechtsnachfolger*in

Persönliche Teilnahme – vor Ort oder digital 
Wie gewohnt hast Du wieder die Möglichkeit, persönlich vor Ort oder digital teilzunehmen. Bitte registriere Dich hierfür rechtzeitig vom 1. – 30. April über unser Online-Registrierungssystem. Du benötigst dazu Dein persönliche Passwort aus Deiner Einladung und Deine Mitgliedsnummer. Für die digitale Teilnahme ist eine vorherige Registrierung verpflichtend.  

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung wie Du Dich als Urhebermitglied oder Rechtsnachfolger*in in unserem Online-Registrierungssystem anmeldest und was Du am Tag der Versammlung für die Teilnahme vor Ort bzw. die digitale Teilnahme benötigst, findest Du hier:  

Teilnahme vor Ort ohne Registrierung 
Wenn Du vor Ort teilnimmst, aber vergessen hast, Dich zu registrieren, ist das kein Problem. Einlass und Teilnahme vor Ort sind auch ohne vorherige Registrierung möglich. Hierfür benötigst Du Dein persönliches Passwort aus der Einladung, Deine Mitgliedsnummer und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Für eine bessere Planbarkeit würden wir uns aber sehr freuen, wenn Du Dich trotzdem vorab online registrierst. 

Hinweis für mobilitätseingeschränkte außerordentliche Urheberinnen und Urheber 
Wenn Du einen anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 hast und deswegen nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen kannst, kannst Du Dich von einem anderen außerordentlichen Mitglied Deiner Berufsgruppe vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine schwerbehinderte Person vertreten. Bitte melde die Vertretung bis spätestens 30. April 2026 per E-Mail an mitgliederversammlung@gema.de an und füge die Nachweise für die genannten Voraussetzungen bei.

Sofern Du keine Zeit hast, persönlich an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kannst Du Dich durch eine andere Person vertreten lassen. Diese Person kann für Dich vor Ort das Stimm-, Rede- und Antragsrecht ausüben. Voraussetzung ist, dass sich die Vertretungsperson über das Online-Registrierungssystem der GEMA für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung anmeldet. Deine Vertretungsperson kann nur persönlich vor Ort teilnehmen. 

Wichtig: Deine Vertretungsperson muss sich selbst online vom 01.– 30. April registrieren und die Stellvertretung für Dich anmelden. Dafür benötigt Deine Vertretungsperson Dein Stellvertreterpasswort und Deine Mitgliedsnummer. Diese Informationen erhalten Du und Deine Vertretungsperson so:  

  • Wenn Du das Online-Portal nutzt, erhältst Du Deine Einladung zur Mitgliederversammlung ab dem 24. März dort. Gleichzeitig mit der Einladung bekommst Du im Online-Portal eine Portalnachricht “Dein Stellvertreterpasswort für die Weiterleitung an deine Vertretungsperson” mit dem Stellvertreterpasswort und Deiner Mitgliedsnummer. Bitte leite diese Portalnachricht zeitnah an Deine Vertretungsperson weiter, damit sie sich online registrieren kann.  
  • Wenn Du noch keinen Zugang zum Online-Portal hast, erhältst Du Deine Einladung ab dem 24. März per Post.  Mit der Einladung bekommst Du ein Beiblatt “Stellvertretungsmitteilung” mit dem Stellvertreterpasswort und Deiner Mitgliedsnummer. Bitte leite dieses Beiblatt zeitnah an Deine Vertretungsperson weiter, damit sie sich online registrieren kann.  

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung und was Deine Vertretungsperson am Tag der Versammlung für die Teilnahme vor Ort benötigt, findet diese hier: 

Wer kann mich vertreten? 

Du kannst Dich entweder von einem ordentlichen Mitglied, das Deiner Berufsgruppe angehört (Komponist ODER Textdichter), oder von einer externen Stellvertreterperson (z. B. Management, Familienmitglied etc.– siehe hierzu die Informationen unter „Externe Stellvertreter*innen“) vertreten lassen.  

Interessenkonflikt 

Die Stellvertretung ist nicht zulässig, wenn in der Vertretungsperson ein Interessenkonflikt zu befürchten ist. Ein solcher Interessenkonflikt ist in der Regel anzunehmen bei  

  • ordentlichen Mitgliedern anderer Berufsgruppen, 
  • außerordentlichen Mitgliedern,  
  • Nutzern/Nutzerinnen (z.B. Veranstalter*innen, Tonträgerhersteller*innen, Sendeunternehmen) oder mit diesen wirtschaftlich verflochtenen Personen (z.B. deren Mitarbeiter*innen), 
  • Personen, die Interessen von Nutzer*innen oder Mitgliedern anderer Berufsgruppen vertreten. 

 

Wie viele Mitglieder kann eine Vertretungsperson vertreten und wie muss sie abstimmen?  

Eine Vertretungsperson kann maximal zehn ordentliche Urhebermitglieder der gleichen Berufsgruppe (Komponisten ODER Textdichter) vertreten.  

Die Vertretungsperson ist weisungsgebunden, d.h. sie muss entsprechend den Anweisungen der durch sie vertretenen Mitglieder abstimmen. Bitte teile Deiner Vertretungsperson daher im Vorfeld der Mitgliederversammlung mit, wie sie für Dich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen soll.  

Die Anmeldung einer Vertretungsperson gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung und ist unwiderruflich. 

Hinweis: Solltest Du vor der Mitgliederversammlung krank werden und daher digital teilnehmen müssen, obwohl Du als Vertretungsperson registriert bist, melde Dich bitte umgehend bei uns unter mitgliederversammlung@gema.de

Musikverlage

Wie gewohnt kannst Du als Verlagsvertreter*in (Verlagsmitarbeiter*in/externe*r Verlagsvertreter*in) vor Ort oder digital teilnehmen. Bitte beachte, dass Du Dich als Verlagsvertreter*in vom 1. – 30. April in unserem Online-Registrierungssystem im ersten Schritt registrieren musst und erst im zweiten Schritt die von Dir vertretenen Verlage im System eintragen kannst. Ohne eine vorherige Online-Registrierung ist eine Teilnahme für Musikverlage nicht möglich.  

Für die Anmeldung der Stellvertretungen im Online-Registrierungssystem benötigt der/die Verlagsvertreter*in das Stellvertreterpasswort und die Mitgliedsnummer des jeweiligen Musikverlags.  

Diese Informationen erhält der jeweilige Musikverlag/Verlagsvertreter*in so:  

  • Wenn der Musikverlag einen Portal-Admin für das Online-Portal bestimmt hat, erhält er seine Einladung zur Mitgliederversammlung und ein Begleitschreiben mit dem Stellvertreterpasswort und der Mitgliedsnummer ab dem 24. März dort.  
  • Wenn der Musikverlag noch keinen Portal-Admin für das Online-Portal bestimmt hat, erhält er seine Einladung und ein Begleitschreiben mit dem Stellvertreterpasswort und der Mitgliedsnummer ab dem 24. März per Post. 

Das Beiblatt muss in beiden Fällen zeitnah an den/die Verlagsvertreter*in weitergeleitet werden, damit er/sie die Vertretung des jeweiligen Musikverlags mit den darin enthaltenen Daten über das Online-Registrierungssystem anmelden kann.  

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung wie Du Dich als Verlagsvertreter*in im Online-Registrierungssystem registrieren und die von Dir vertretenen Musikverlage anmelden kannst und was Du am Tag der Versammlung für die Teilnahme vor Ort bzw. die digitale Teilnahme benötigst, findest Du hier:  

Wie viele Verlage kann ich als Verlagsvertreter*in vertreten? 

Als Verlagsvertreter*in kannst Du jeweils bis zu zehn ordentliche bzw. außerordentliche Verlagsmitglieder vertreten. 

Wichtig: 

Verlagsvertreter*in außerordentlicher Verlagsmitglieder können ausschließlich außerordentliche Verlagsmitglieder vertreten. 

Verlagsvertreter*in ordentlicher Verlagsmitglieder können ausschließlich ordentliche Verlagsmitglieder vertreten. 

Als Vertretungsperson bist Du weisungsgebunden, d.h. Du muss entsprechend den Anweisungen der durch Dich vertretenen Musikverlage abstimmen. Die Anmeldung einer Vertretungsperson gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung und ist unwiderruflich. 

Interessenkonflikt 

Die Stellvertretung ist nicht zulässig, wenn in der Vertretungsperson ein Interessenskonflikt zu befürchten ist. Ein solcher Interessenkonflikt ist in der Regel anzunehmen bei der Bevollmächtigung von 

  • ordentlichen Mitgliedern anderer Berufsgruppen, 
  • außerordentlichen Mitgliedern, 
  • Nutzern/Nutzerinnen (z.B. Veranstalter*innen, Tonträgerhersteller*innen, Sendeunternehmen) oder mit diesen wirtschaftlich verflochtenen Personen (z.B. deren Mitarbeiter*innen), 
  • Personen, die Interessen von Nutzer*innen oder Mitgliedern anderer Berufsgruppen vertreten. 

Externe Stellvertreter*innen

Du nimmst an der Mitgliederversammlung 2026 als Stellvertretung eines ordentlichen Urhebermitglieds teil und bist selbst kein GEMA Mitglied? Bitte beachte, dass Du Dich als externe*r Stellvertreter*in in unserem Online-Registrierungssystem vom 1. – 30. April im ersten Schritt registrieren und erst im zweiten Schritt Deine Stellvertretungen für die jeweiligen Mitglieder anmelden musst. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung und was Du am Tag der Versammlung für die Teilnahme vor Ort benötigst, findest Du hier:

Wichtig: Um Deine Stellvertretungen für die von Dir vertretenen Urhebermitglieder anzumelden benötigst Du deren jeweilige Mitgliedsnummer und deren jeweiliges Stellvertreterpasswort. Beide Informationen findest Du – je nach Versandweg – entweder in der Portalnachricht “Dein Stellvertreterpasswort für die Weiterleitung an deine Vertretungsperson” (bei Portalnutzer*innen) oder im Beiblatt “Stellvertretungsmitteilung” zur postalischen Einladung (bei Postempfänger*innen), dass Dir das jeweilige zu vertretene Urhebermitglied übermittelt hat.  

Wie viele Mitglieder kann eine Vertretungsperson vertreten?  

Eine Vertretungsperson kann maximal zehn ordentliche Urhebermitglieder der gleichen Berufsgruppe vertreten (entweder Komponisten ODER Textdichter). Eine gleichzeitige Vertretung von Mitgliedern beider Berufsgruppen ist nicht möglich. Als Vertretungsperson bist Du weisungsgebunden, d.h. Du muss entsprechend den Anweisungen der durch Dich vertretenen Mitglieder abstimmen. Die Anmeldung einer Vertretungsperson gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung und ist unwiderruflich. 

Interessenkonflikt 

Die Stellvertretung ist dagegen nicht zulässig, wenn in der Vertretungsperson ein Interessenkonflikt zu befürchten ist. Ein solcher Interessenkonflikt ist in der Regel bei der Bevollmächtigung externer Stellvertreter*innen anzunehmen bei 

  • ordentlichen Mitgliedern anderer Berufsgruppen, 
  • außerordentlichen Mitgliedern, 
  • Nutzer*innen (z.B. Veranstalter*innen, Tonträgerhersteller*innen, Sendeunternehmen) oder mit diesen wirtschaftlich verflochtenen Personen (z.B. deren Mitarbeiter*innen), 
  • Personen, die Interessen von Nutzer*innen oder Mitgliedern anderer Berufsgruppen vertreten. 
     

Sonstige Hinweise

Tablet: Die Teilnahme über ein Tablet ist problemlos möglich. 

Smartphone: Die Teilnahme über ein Smartphone wird ausdrücklich nicht empfohlen. Der Grund dafür sind mehrere technische Einschränkungen, die das Nutzererlebnis deutlich verschlechtern würden: 

  • Eingeschränkte Navigation: Aufgrund des kleinen Displays müsste die Navigation in ein Untermenü ausgelagert werden, was die Bedienung erschwert. 

  • Ständige Wechsel der Geräteausrichtung: 

    • Für das Live Voting ist das Hochformat ideal, weil dort alle Optionen gut dargestellt werden. 

    • Für den Livestream ist das Querformat notwendig, damit das Video ausreichend groß angezeigt wird. 
      → Die Nutzenden müssten also ständig zwischen Hoch- und Querformat wechseln. 

  • Kleine Darstellung des Videostreams: Auf dem Smartphone-Display kann der Livestream nur sehr klein dargestellt werden, was die Sichtbarkeit beeinträchtigt. 

  • Überlagerungen möglich: Wenn der Videostream immer eingeblendet bleibt, kann es dazu kommen, dass wichtige Informationen oder Wahloptionen überlagert werden. 

Bei den Betriebssystemen Deines Tablets oder Handys empfehlen wir ausschließlich Versionen zu verwenden, die noch mit Sicherheitsupdates versorgt werden (also z.B. Windows ab Version 11, macOS ab Version 14 (Sonoma), etc.). Beim Browser ist unsere Empfehlung, immer die jeweils aktuellste Version zu nutzen. 

Wenn Du kein eigenes Gerät besitzt, kannst Du vor Ort auf ein Leihgerät zurückgreifen.  

Bei den Betriebssystemen empfehlen wir ausschließlich Versionen zu verwenden, die noch mit Sicherheitsupdates versorgt werden (also z.B. Windows ab Version 11, macOS ab Version 14 (Sonoma), etc.). Beim Browser ist unsere Empfehlung immer die jeweils aktuellste Version zu nutzen. 
 
Wichtig für iPhone und iPad Benutzer: 
Wir gehen aktuell davon aus, dass Videobeiträge (die wir über Zoom abbilden) auf Grund einer neuen Einschränkung durch Apple nicht auf iPhones und iPads verfügbar sein werden. Teilnehmer*innen, die sich über iPhones oder iPads einwählen, werden einen entsprechenden Hinweis sehen und können bei Bedarf auf einen Desktop Computer wechseln, um einen Videobeitrag anzumelden. Alle anderen Funktionen wie das Abstimmen/ Wählen und Anschauen des Livestreams sind auf iPhones und iPads uneingeschränkt verfügbar. 
 
Wichtig für MAC User: 
Aktuell werden Mikrofone und Kameras auch auf MACs im Browser Safari gesperrt für andere Videokonferenzanbieter. Das bedeutet, MAC-User können mit Safari regulär an der MGV teilnehmen, aber keinen Videobeitrag abgeben. Das geht nur über andere Browser auf dem MAC (Firefox, Chrome, etc..). 
 
Unter folgendem Link findest du eine Liste aller durch teambits offiziell unterstützten Geräte und Browser: Technische Anforderungen 
 
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