EuGH: Artikel 17 mit Grundrechten vereinbar

Der Europäische Gerichtshof hat heute bestätigt, dass die im Frühjahr 2019 auf EU-Ebene verabschiedeten Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube mit den Grundrechten vereinbar sind. Eine entsprechende Klage der Republik Polen wurde abgewiesen.

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker, bewertet die Entscheidung folgendermaßen:
 
„Die Befürworter der 2019 verabschiedeten Urheberrechtsreform können sich durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt sehen. Nun ist höchstrichterlich geklärt, dass die neuen Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten sicherstellen. Der in Deutschland gewählte Ansatz zur Umsetzung der Richtlinie wird den in der Urteilsbegründung formulierten Überlegungen und Anforderungen bereits in besonderer Weise gerecht. In der weiteren Diskussion muss der Fokus jetzt darauf liegen, dass die großen Plattformbetreiber ihrer Verantwortung auch tatsächlich nachkommen und sich die Situation der Kreativschaffenden endlich spürbar verbessert.“

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