04. Dezember 2013

Gegendarstellung der GEMA zum Kommentar von Dr. Günter Poll

Der Verein DigitalAnalog e.V. stellt auf ihren Seiten einen Kommentar des Juristen Dr. Günter Poll zur Verfügung. Dieser beschäftigt sich mit dem GEMA-Tarif VR-Ö, der die Vervielfältigung von Musikwerken zur öffentlichen Wiedergabe regelt. Die GEMA reagiert im Folgenden auf die im Kommentar erhobenen Behauptungen.
Der “Systemwechsel” führt zu keiner Änderung im Hinblick auf die urheberrechtliche Bewertung der vorgenommenen Nutzungen. Wie auch Herr RA Dr. Poll zutreffend ausführt, handelt es sich bei den Vervielfältigungen der DJs zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe um die Inanspruchnahme des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG). Für die Nutzung dieses Rechts ist grundsätzlich die Einwilligung des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts (in der Regel also der GEMA) erforderlich und eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen hiervon sind nur in den engen Schranken der §§ 46 ff UrhG gesetzlich vorgesehen. Die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen können aber unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt unter eine dieser Ausnahmevorschriften subsumiert werden. Warum die von den DJs vorgenommenen Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken, ohne die sie wohl nicht arbeiten und Geld verdienen könnten, nicht selbständig zu lizenzieren sind, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Kommentarliteratur hierzu. Würde man der unzutreffenden und durch nichts belegten Ansicht des Herrn Dr. Poll folgen, wären nahezu alle selbst vorgenommenen Vervielfältigungen erlaubnisfrei, da diese in der Regel für irgendeinen Zweck benutzt werden. Fazit: Außer in den Grenzen der §§ 46 ff UrhG ist jedwede Vervielfältigung vergütungspflichtig. Link zum Kommentar von Dr. Günter Poll:
www.digitalanalog.org/phoenix/kommentar