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Viele Musiknutzer waren über Monate von behördlich angeordneten Schließungen betroffen. Mit Beginn der Pandemie im März 2020 haben wir unsere Kunden freiwillig und mit größtmöglicher Kulanz unterstützt, indem wir die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für die Zeit der Betriebsschließung gutgeschrieben haben.
Mit sinkenden Inzidenzwerten und fortschreitender Impfung der Bevölkerung gewinnen Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen jetzt konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Davon profitieren sowohl die Kunden der GEMA, die ihre Betriebe für Publikum öffnen können, als auch die Mitglieder der GEMA, deren Musik in den Betrieben wieder gespielt wird.
Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben haben wir die bisher geltende Kulanzregelung und die Möglichkeit, Gutschriften zu erhalten zum 11. Juni 2021 beendet.
Endlich erhalten auch viele Musikschaffende wieder eine Perspektive: Die Corona-Pandemie hat seit über einem Jahr unmittelbare und massive Auswirkungen auf die Musik- und Kulturbranche: Die flächendeckenden Absagen von Musikveranstaltungen und die Schließung kultureller Einrichtungen bedeutet für viele Musikschaffende eine unmittelbare Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Alle Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungs-perspektive und auch keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich an uns wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, prüfen wir selbstverständlich, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann. Bitte richten Sie Ihre Anfragen an folgende E-Mail-Adresse: kontakt@gema.de
25. März 2021
Nach wie vor stellt uns die Corona-Pandemie vor nie dagewesene Herausforderungen. Geschäfte, Kultur- und Freizeiteinrichtungen – und nicht zuletzt die Musikbranche - hat es besonders hart getroffen. Viele Ihrer Mitglieder müssen ihre Betriebe bereits seit längerer Zeit schließen und das, ohne zu wissen, ob und wann es für sie weitergeht.
Als Gesamtvertragspartner der GEMA haben wir Ihre Mitglieder bereits im vergangenen Jahr mit größtmöglicher Kulanz unterstützt, indem wir frühzeitig entschieden haben, die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für die Zeit der behördlich bedingten Betriebsschließung gutzuschreiben.
Wir halten diese freiwillige Hilfe zunächst aufgrund der am 23. März von Bund und Ländern beschlossenen neuen Lockdown-Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin aufrecht.
Bitte beachten Sie jedoch folgende zeitliche Zuordnung:
Die GEMA behält sich vor, die freiwillige Gewährung von Gutschriften jederzeit mit Blick auf die weitere Pandemie-Entwicklung und auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern zu beenden.
16. März 2020
Die GEMA hat mit Beginn der CORONA-Pandemie umfangreiche Kulanzregelungen für Lizenznehmer getroffen. Neben dem generellen Aussetzen des Rechnungsversandes ab dem 16.03.2020 wurden bestehende Verträge mit Lizenznehmern mit Fälligkeit zum 01.05.2020 und später vorerst nicht belastet und dem Kunden angekündigt, dass für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen keine Gebühren berechnet werden.
Mit der weitreichenden Lockerung der behördlichen Schließungen, somit dem Wiedereinsetzen der Nutzungen, werden seit dem 20.05.2020 Rechnungen wieder normal versandt.
Für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließungen werden nun Gutschriften für die Schließungszeiträume erstellt. Aufgrund der vielfältigen, regional und branchenabhängig sehr unterschiedlichen behördlichen Regelungen, der hohen Zahl der bestehenden Verträge und aufgrund der rechtlichen Präzedenzsituation kann teilweise nicht mit finaler rechtlicher Verbindlichkeit ermittelt werden, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Gutschriften erstellt werden müssten.
Aufgrund dieser erschwerten Situation ist daher zwingend die Mitwirkung des Kunden erforderlich, der als einziger die individuellen Schließzeiten seiner Betriebsstätten beurteilen kann und entsprechend der GEMA mitteilen soll. Bei der Bearbeitung dieser Mitteilungen respektive der Erstellung der Gutschriften soll dabei ein größtmöglicher Automatisierungs- und Digitalisierungsgrad erreicht werden.
Das Onlineportal der GEMA wird daher um zusätzliche Funktionen erweitert, die es ermöglichen, Mitteilungen der Kunden zu individuellen Schließzeiten zu empfangen und automatisiert Gutschriften zu erzeugen.
Über eine zusätzliche Kachel im Musiknutzer-Dashboard bekommen Kunden eine Übersicht der relevanten Nutzungsorte und können dort jeweils den individuellen Schließzeitraum und eine Bankverbindung für ggf. nötige Rückzahlungen selbständig eintragen.
Hierfür wird der bisherige Prozess so geändert, dass neben der Kundennummer ein spezifischer Code erforderlich ist, der dem Kunden separat für die Eingabe ins System mitgeteilt wird.
Die Mitteilung über die Möglichkeit zur Gutschrift sowie des Codes erfolgen aufgrund der Datenlage per Post an die für die jeweilige Kundennummer geführte Firmenanschrift. Initial bekommen somit alle Vertragskunden, die von Corona-Schließungen betroffen sind, ein Infoschreiben incl. Code, um ohne Zeitverzug Zugang zum Portal zu erhalten und die Mitteilung der Schließungen vornehmen zu können. Insofern Kunden nicht diesen Code erhalten sollten, können sie diesen im Portal anfordern und damit den Versand desselben auslösen.
Bitte beachten Sie:
Durch Anwählen der Kachel werden die freigeschalteten Nutzungsorte angezeigt:
Folgende Daten werden gemeldet:
Sobald der Lizenznehmer auf „Absenden“ gedrückt hat, bekommt er im Portal eine Erfolgsmeldung angezeigt und die gemeldeten Schließzeiten sind am Nutzungsort ersichtlich.
Insoweit durch den Abgleich der Eingabe mit den Daten der GEMA ein Fall automatisch abgearbeitet werden kann, wird eine entsprechende Gutschrift erstellt. Dabei wird auf Rechnungsebene eine Stornorechnung erstellt und per Post an die Kunden geschickt. Diese Stornorechnung beinhaltet auch Details zur Berechnung der Höhe der Gutschrift.
Je nach Fall (z.B. Rechnung durch Kunden bereits bezahlt) wird eine automatische Rückzahlung veranlasst oder eine offene Forderung der GEMA um den Betrag der Gutschrift reduziert. Der Kunde erhält dabei einen Stornobeleg, welcher die Information darüber enthält, welcher Betrag aus der ursprünglichen Rechnung storniert wird.
Sind von einer Nutzungsortschließung mehrere Rechnungen betroffen und können nicht alle Fälle automatisch bearbeitet werden, so ist dies für den Kunden im Portal sichtbar.
Beispiel: Es kann z.B. vorkommen, dass ein Kunde zu einem Nutzungsort eine Meldung abgibt, es sind aber davon insgesamt drei Rechnungen betroffen. Zwei werden automatisch gutgeschrieben und der Kunde bekommt hierfür eine Stornorechnung, der 3. Fall muss in der Sachbearbeitung geklärt werden und wird zeitlich versetzt bearbeitet. Der Kunde wird sodann entweder über die Ablehnung seiner Gutschrift im Online-Portal informiert und bekommt eine weitere Stornorechnung zugeschickt.
Wird dem Antrag des Kunden zugestimmt, kann über die Gutschrift dem Kunden das Geld ausbezahlt werden. Die Stornorechnung geht automatisch an den Kunden und die manuelle Gutschrift ist im Partnerkonto ersichtlich.
Wird dem Antrag nicht zugestimmt, wird der Kunde über das Portal (Status) und ein Schreiben informiert.
Aufgrund der Reduzierung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 werden möglicherweise Priorisierungen in der Verarbeitung für die Gutschriften vorgenommen.
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